SpuRt 6/2017

„Athleten Deutschland“ – eine Revolution im Sport?

Im Editorial Der Verein „Athleten Deutschland“ – eine Revolution im Sport? beschreibt C. Prokop/Regensburg die Situation der Athleten, welche immer öfters in Konflikte mit ihren Verbänden geraten, sei es bei Nominierungsentscheidungen für internationale Wettkämpfe oder im Zusammenhang mit Dopingverstößen und mehrjährigen Wettkampfverboten.

Die im Jahre 1997 geschaffenen sogenannten Athletenvereinbarungen haben die Rechtsfragen nur teilweise gelöst, allerdings seien gerade im Bereich der Dopingbekämpfung, der Schlüsselfrage zum sportlichen Erfolg und in sportpolitischen Fragen die Athletenvertreter angesichts der Komplexität vieler Themen weitgehend überfordert.

Die Einflussnahme der Athleten auf diese Situationen wird durch den Verein „Athleten in Deutschland“ wohl deutlich verbessert, denn es sei im Sinne des Sports, wenn die Hauptakteure, die Athleten durch entsprechende Beratung mehr Einfluss auf die Rahmenbedingungen des Sports nehmen können.

„Grundlegende Probleme mit dem Grundlagenvertrag? – Eine zivilrechtliche Analyse“

Im Beitrag „Grundlegende Probleme mit dem Grundlagenvertrag? – Eine zivilrechtliche Analyse“ unterzieht A.Scheuch/Münster die im Interview von E. Kubka in SpuRt 2017 1 folgende Problempunkte zur stärkeren finanziellen Teilhabe der Amateurvereine im Fußball.

Ausgangspunkt hierzu ist der Grundlagenvertrag zwischen DVB und DFL und die bislang nicht veröffentlichte Zusatzvereinbarung hierzu.

Scheuch prüft eingehend die Wirksamkeit des Grundlagenvertrages und der Zusatzvereinbarung im Rahmen Bestätigungsbeschlusses des DFB-Bundestages im November 2016, insbesondere wegen der mangelnden Kenntnis der Delegierten über deren Inhalt. Hier gibt die Rechtsprechung des BGH und das Aktienrecht wertvolle Hinweise, allerdings wird man von einer Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses ausgehen müssen, weil die eventuelle Unwirksamkeit nicht gerügt wurde, auch der Gesichtspunkt der Verwirkung greift hier. Die Zusatzvereinbarung könnte unwirksam sein aufgrund Überschreitens der Ausgestaltungsermächtigung in Bezug auf die Vereinbarung einer Deckelung.

Im Ergebnis meint Scheuch, der Grundlagenvertrag und die Zusatzvereinbarung sei unwirksam, wäre ein pflichtwidriges Verhalten der DFB-Vertreter wegen des Einlassens auf ungünstige Vertragsbedingungen zu prüfen. Auch hier durch Analogien aus dem Aktienrecht, nämlich der sogenannten Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG: Den Verantwortlichen steht hier ein weites Ermessen zu, so dass ein pflichtwidriges Ermessen fraglich sei.

Insgesamt lautet das Ergebnis der Untersuchung von Scheuch, dass der Vorwurf von Pflichtverletzungen über dem Amateurlager unbegründet.

Die Kritikpunkte von E. Kubka zeigen insofern ein vereinsrechtliches Leerstück. Die Delegierten hätten zu den Einzelheiten aufgeklärt werden müssen. Ferner ist den Delegierten vorzuwerfen die Existenz der nicht offengelegten Zusatzvereinbarung nicht erkannt zu haben. Auch die Leistungsdeckellungen laut Zusatzvereinbarung dürften unwirksam sein. Es ist dem DFB und der DFL dringend zu raten, durch Einberufung eines außerordentlichen DFB Bundestages eines rechtswirksamen Beschlusses herbeizuführen.

„Aktuelle Entwicklungen zum eingetragenen Verein als Rechtsform für (Profi-) Sportvereine“

Im Beitrag „Aktuelle Entwicklungen zum eingetragenen Verein als Rechtsform für (Profi-) Sportvereine“ kommentieren Dr. C. Wettich und C. Vossen/Düsseldorf im gleichen Heft abgedruckte Entscheidung des sogenannten „KiTa-Beschlusses des BGH zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung eines eingetragenen Vereins nach § 21 BGB. Der BGH hat hier entschieden, dass die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des § 51 ff AO Indizwirkung dafür habe, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sei und in das Vereinsregister eingetragen werden kann. In dem vorliegenden Fall sprechen zwar viele Gründe für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, allerdings bestätigt der BGH hier, dass aus dem Jahre 1983 stammende sogenannte ADAC-Urteil zum Nebenzweckprivileg. Für die Einordnung als Idealverein sei nicht nur die Satzung des Vereines maßgeblich, sondern auch in welcher Form er tatsächlich tätig sei. Dies begründet der BGH ausführlich. Die Autoren befassen sich mit der Frage, welche Bedeutung hierhin für Profi (Profi-Sportvereine) liegt. Für Freizeit-/Amateurvereine gilt dass der Satzungsmäßig verfolgte Zweck der Sportförderung in der Satzung ausreichend ist, um ihn gemäß § 52 AO den Finanzbehörden als Gemeinnützig anzuerkennen. Ist derartiges der Fall, kann der Verein sicher sein, auch als Idealverein anerkannt zu werden.

Bei Profi-Sportvereinen kommt es nach der BGH-Entscheidung darauf an, ob die Lizenzspielerabteilung auf eine Kapitaltochtergesellschaft ausgegliedert ist oder im Stammverein betrieben wird.

Bei ausgegliederter Lizenzspielerabteilung (siehe ADAC) findet die wirtschaftliche Betätigung in der Tochter-Kapitalgesellschaft statt, die Gläubiger seien hierdurch hinreichend geschützt, der Verein wird als Idealverein nach § 21 BGB anerkannt. Ähnliches hat das Gericht auch im Falle der beantragten Amtslöschung des FC Bayern München eV im Jahre 2016 bestätigt.

Anders und problematischer ist es bei einer nicht ausgegliederten Lizenzspielerabteilung. Zwar greife auch hier das vom BGH angeführte Argument des § 55 AO ein, allerdings sei dies allenfalls ein Indiz für das Eingreifen des Nebenzweckprivilegs und das Vorliegen eines Idealvereines.

„Residuale Kontrolle über einen Club der Fußball-Bundesliga – Spezifische Bedingungen für die Bewertung der Anteile an einer Komplementärgesellschaft am Beispiel von Hannover 96“

Im Beitrag „Residuale Kontrolle über einen Club der Fußball-Bundesliga – Spezifische Bedingungen für die Bewertung der Anteile an einer Komplementärgesellschaft am Beispiel von Hannover 96“ befasst sich C. Müller/Köln mit dem Verkauf der Anteile von 51 % der Anteile an der Komplementären Hannover 96 an Herrn Martin Kind. Dieser Verkauf hat bereits die Gerichte beschäftigt, LG Hannover, SpuRt 2017, 208; OLG Celle, SpuRt 2017, 2054. Der Beitrag wendet sich der eher kaufmännischen Frage zu, wie die verkauften Anteile zu bewerten sind. Die bewertungsrechtlichen Konturen werden von der einschlägigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung geprägt. Bei der Bewertung der Anteile an der Hannover 96 Management GmbH befasst sich Müller zunächst grundsätzlich mit dem Substanzwertverfahren, dem Ertragswert, ferner mit der Fußball-KGaA als Besonderheit des deutschen Fußballs, ferner die gewollte residuale Kontrolle der Komplementärin über die Fußball-KGaA als Wertbetreiber.

Müller kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass die Gerichte LG Hannover und OLG Celle, welche den Verkauf gutgeheißen haben, es bei ihrer summarischen Prüfung unterlassen hätten, unter Vorstehenden Gesichtspunkten den für die Antragstellung beim DFL zwingend erforderlichen Anteilsverkauf auf seine Eigenschaft als Grundlagengeschäft des Hannover 96 e.V. zu untersuchen. Aus kaufmännischer Sicht seien diese Entscheidungen nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus fehlen bisher verbandsrechtliche Festlegungen wem welchen Bedingungen und mit wessen Zustimmung ein Stammverein eine ausgegliederte Lizenzspielerabteilung verkaufen könne. Dies von DFB und der DFL noch nach Regelwerk festzulegen.

„Konzept für Plädoyer für eine Fachanwaltschaft für Sportrecht“

M. Nolte/Köln und T. Summerer/München erläutern und befürworten in ihren Beitrag „Konzept für Plädoyer für eine Fachanwaltschaft für Sportrecht“ den bereits seit langem ausführlich begründeten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im deutschen Anwaltsverein, gleichzeitigen Antrag an die Bundesrechtsanwaltskammer für die Befürwortung der Fachanwaltschaft für Sportrecht. Die Autoren erläutern den Status Quo Fachanwaltschaft und legen die Fakten und rechtstatsächlichen Dimensionen des Sports dar, nämlich 27.000.000 Mitgliedschaften in fast 100.000 Sportvereinen als dem größten gesellschaftlichen Subsystem in Deutschland. Nicht nur Freizeitvergnügen, sondern auch ein Aspekt für die Volkswirtschaft dessen Dimension 3 % des Welthandels geschätzt wird. Die sportbezogene Nachfragen privater Haushalte beläuft sich mittlerweile um 4,3 % pro Jahr, allein die Fußball-Bundesliga erzielte in der Saison 2015/2016 mit 3,24 Milliarden Euro den 12. Rekordumsatz in Folge. Die Folge davon seien die hieraus sich entwickelnden Rechtsfragen in Sport und die Eigenständigkeit des Sportrechts mit ihren besonderen rechtlichen Grundlagen der Verbandsregelwerke und Gesetzen; Verbands- und Schiedsgerichte bereiten parallel zu staatlichen Gerichten in den Bereichen des Privatrechts und öffentlichen Rechts – Darlegung der beiden Autoren bietet einen umfassenden Überblick über die Tätigkeitsgebiete eines Anwalts.

In den letzten 20 Jahren hat sich ein eigenständiges Rechtsgebiet entwickelt. Seit 1982 existieren mehrere Arbeitskreise für dieses Spezialgebiet, seit 1994 gibt es eigene Schriftenreihen und Fachzeitschriften sowie die ersten Praxishandbücher.

Die Nachfrage für das Fachgebiet Sportrecht sei außerordentlich hoch. Potentielle Mandanten sind private Sportinstitutionen wie Vereine sowie sonstige sportbeteiligte wie Athleten, Trainer und Funktionäre, ebenfalls wirtschaftliche Berater sowie Wirtschaftsunternehmen.

Der Schwierigkeitsgrad und das Erfordernis einer Fachanwaltschaft erfordert eine Spezialisierung anwaltlicher Tätigkeit, welche im hohen Maße inter- und intradisziplinär ist und deshalb besondere Kenntnisse für die realen Probleme erfordert. Aus diesen Anforderungen resultiert ein Curriculum, welches der Ausbildung des Fachanwaltes für Sportrecht zu Grunde liegen soll – in der Hoffnung, dass die Chancen für diese Fachanwaltschaft anerkannt werden.

„Außenansicht: Profifußball der Spieler?“

Im Beitrag „Außenansicht: Profifußball der Spieler?“ erläutert der Sportjournalist B. Hofmann/Frankfurt a. Main die Rahmenbedingungen des nationalen und internationalen Fußballgeschäfts mit ihren derzeit aktuellen Auswirkungen und kommt zu dem Ergebnis, dass es u.a. zu einer Machtverschiebung zwischen Clubs und den angestellten Spielern gekommen ist – Aufgabe sei es nun für die Verantwortlichen dies auszubalancieren.

Ausgangspunkt ist der Umsatz von 3,94 Milliarden Euro von Fußballclubs weltweit in der vergangenen Transferperiode für Spielerwechsel. Allein die „Big 5“, die großen europäischen Ligen aus England, Deutschland, Spanien, Italien und Frankreich gaben über 3 Milliarden Euro im Transfersommer 2012 aus.

Hoffmann beschreibt weiter, dass teilweise übertriebene Selbstbewusstsein der Spieler und deren Auftreten. Diese gibt es allerdings bereits seit etwa 1995 dem Zeitpunkt des Bosman-Urteils des EuGH.

Die jüngsten Transfers von Neymar sowie Dem Bele beschäftigen derzeit die UEFA-Kommission wie teilweise die Gerichte. Ausgehend davon, dass die Bosmann-Entscheidung ein Faktor war für eine Änderung des Machtgefüges zu Gunsten der Spieler, allerdings hat sich trotz düsterer Erwartungen der Branche das Geschäft mit diesem Model durchaus arrangiert. Beispiele für die Änderung der verschiedenen Positionen von Spieler und Vereinen gibt es in den letzten Jahren genug – inzwischen gibt es auch Erfahrungen aus der US-Liga und dem US-Markt American Football, Baseball, Basketball und Eishockey – Die Frage ist gestellt: Lässt sich ein derartiger Binnenmarkt wie in USA auch in Europa installieren?

Aus dieser Aktualität heraushaben sowohl Spieler – wie auch Clubvertretung den verschiedenen Beweggründen ein gemeinsames Ziel: Das bestehende Transfersystem zu verändern. Die Interessenvertretung der Profis, FiFpro hat seit 2015 Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht. Man darf gespannt sein, ob früheres Ende des Transferfensterns und eine Gehaltsobergrenze die Folge sein werden.

„Sportrecht fehlgeschlagen? – Kostete Chile ein eigener Einspruch wirklich die WM?“

In einem Kurzbeitrag „Sportrecht fehlgeschlagen? – Kostete Chile ein eigener Einspruch wirklich die WM?“ von S. Landgraf /Köln skizziert dieser die Ursachen des Ausscheidens der Fußballnationalmannschaft von Chile aus der Qualifikation zur WM 2018. Schuld daran sei das Urteil der CAS, welches auf Veranlassung des italienischen Fußballverbandes ergangen ist und eine Konstellation herbeiführte, dass sich viele sozusagen selbst nach einem Torlosen Remis von Bolivien die Qualifikation brachte.

EuG

Art. 7 Abs. 1 Buchst. B und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt: Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001)

„Spürbar anders“ keine eintragungsfähige Unionsmarke für den 1 FC Köln

Einer Eintragung des Wortzeichens „SPÜRBAR ANDERS.“ Als Unionswortmarke steht die fehlende Unterscheidungskraft als absolutes Eintragungshindernis entgegen. (Leitsatz der Reaktion)

BGH

§ 21 BGB

Wirtschaftliche Tätigkeit eines eingetragenen Vereins

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

OLG

Artt. 16, 20, 21 BayVersG; § 358 stopp

Vermummungsverbot im Fußballstadion – Umfang der Bindungswirkung revisionsgerichtlicher Aufhebungsansicht

  1. Bei der Austragung eines Fußballspiels innerhalb eines zu allen Seiten hin baulich umgrenzten Stadions handelt es sich auch dann um eine öffentliche Veranstaltung „unter freiem Himmel“, wenn der Tribünenbereich mit einer Überdachung versehen ist. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung an einem für jedermann zugänglichen und damit öffentlichen Ort stattfindet, was nicht dadurch in Frage gestellt ist, dass der Einlass nur gegen Eintritt gewährt wird oder der Veranstalter berechtigt ist, Störer auszuschließen (Bestätigung von OLG Bamberg 3 Ss OWi 1176/15). (Leitsatz d. Verf.)
  2. Die verfahrensbezogene Bindung des (neuen) Tatgerichts an die tragende Aufhebungsansicht des vorbefassten Revisions- oder Rechtsbeschwerdegerichts nach § 358 Abs. 1 stopp erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit angewandter Gesetze. Dies gilt erst recht, wenn gerade die Frage der von Verfassungs wegen gebotenen Auslegung der Sanktionsnorm am Schutzbereich des justiziellen Grundrechts aus Art. 103 Abs. 2 GG vom Revisions- oder Rechtsbeschwerdegerichts abschließend beurteilt und mit tragenden Gründen seiner Aufhebungsansicht zu Grunde gelegt worden ist. (amtlicher Leitzsatz)

OLG Köln

§§ 59, 61, 66 IRG

Beschlagnahme und Überbringung einer Dopingprobe nach Italien im Weg der Rechtshilfe

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und (vollständigen) Überbringung von in Deutschland sichergestellten Dopingproben in ein anderes Land (hier: Italien) im Wege der Rechtshilfe sind die berechtigten Interessen der Sportverbände, der WADA und des akkreditierten Untersuchungslabors an einem funktionierenden Dopingkontrollsystem (z.B. Erhalt der Nachweismöglichkeit im Rechtsmittelverfahren, Durchführung von Nachkontrollen) zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass die Dopingprobe nicht vollständig, sondern nur teilweise beschlagnahmt und ins Ausland überbracht werden darf. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Celle

§§ 21, 26, 27, 32 BGB

Versagung einer einstw. Vfg. gegen 50+1-Regel-Ausnahmeantrag

Der Vorstand des hannoverschen Sportvereins von 1896 e. V. ist auch entgegen einem schlichten Beschluss der Mitgliederversammlung berechtigt, bei der DFL einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung von der sog. „50+1-Regel“ zu stellen. (Leitsatz der Redaktion)

LG München I

§§ 307 ff., 808 BGB; 3, 4 Nr. 4 UWG

Rechtmäßige Untersagung der Weitergabe von Tickets und Zutrittsverweigerung zum Stadion aufgrund allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingung (ATGB)

  1. Fußballtickets sind als qualifizierte Legitimationspapiere im Sinne des § 808 BGB anzusehen, deren Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung eingeschränkt werden kann, wenn sie mit Namensaufdruck oder – auch ohne Namensaufdruck – mit sonstigen individualisierenden Merkmalen versehen sind.
  2. Die AGB-rechtliche Einschränkung der Weitergabe- und Verkaufsmöglichkeiten von Tickets, verbunden mit der möglichen Sperrung von Tickets, ist werde intransparent, noch überraschend, noch überraschend, noch in sich widersprüchlich und benachteiligt den Kunden auch nicht unangemessen.
  3. Durch die AGB-rechtliche Einschränkung der Weitergabe- und Verkaufsmöglichkeiten liegt kein Rechtsbruch im Sinne von § 3 a UWG vor, noch ist hierin eine unlautere gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 4 UWG zu erblicken. (Leitsätze des Bearbeiters)

VG Bremen

§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.60 zu § 1 InKostV

Keine Erhebung von Gebühren für Polizeieinsätze bei Fußballspielen ohne hinreichend bestimmten Gebührentatbestand

  1. Die Erhebung von Gebühren für Polizeieinsätze ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn kein hinreichend bestimmter gesetzlicher Gebührentatbestand vorliegt.
  2. Veranstalter eines Spiels der Fußball-Bundesliga sind der gastgebende Verein bzw. die gastgebende Kapitalgesellschaft und die Deutsche Fußball Liga GmbH gemeinsam. (Leitsätze des Bearbeiters)

BFH

§ 5 KStG; § 52 AO

Gemeinnützigkeit einer Freimaurerloge

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig.

BFH

Artt. 63, 90 MwStSystRL

Umsatzsteuerpflicht von Spielervermittlern

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus einschränkend dahingehend auszulegen, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag

a) fällig ist

b) zumindest unbedingt geschuldet ist?

2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann?

3. Bei Bejahung der zweiten Frage: Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ihnen nach Artikel 90 Absatz 2 MwStSysRL zustehenden Befugnisse berechtigt, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Artikel 90 Absatz 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann?