Im Editorial thematisiert Jan F. Orth, Köln, den jüngst ergangenen Beschluss des Bundeverfassungsgerichts (BVerfG) vom 03.06.2022 in der Sache Pechstein, der für die meisten Juristen nicht überraschend war und der im gleichen Heft (SpuRt 2022, 322) veröffentlicht ist. Das BVerfG hob damit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, SpuRt 2016, 163) auf. Das Gericht begründet deutlich die Mängel des CAS Schiedsverfahrens Pechstein gegen die International Skating Union (ISU) und die rechtliche Würdigung des BGH. Diese Entscheidung ist kein endgültiger Sieg, aber zunächst eine sportliche Rehabilitierung. Der Autor zeichnet den weiteren Weg des Prozessverfahrens nach, der zu beschreiten ist, nachdem das BVerfG das Verfahren an das OLG zurückverwiesen hat. Durch diese Entscheidung ist das Urteil des BGH zwar deutlich für verfassungswidrig erklärt worden, der BGH hat nach Auffassung des Autors bei den  verschiedenen Hinweisen des BVerfG sein Gesicht gerade noch wahren können.

Ph. S. Fischinger, Mannheim, erläutert im Beitrag „Rechtsfragen des Probetrainings von Mannschaftssportlern“ die Palette von Fragestellungen, aus dem Verbandsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht, die sich stellen, wenn ein Verein vor Abschluss eines Arbeitsvertrages ein Probetraining als Voraussetzung sieht. Dabei kann es sich um „vertragslose“ Spieler handeln oder Spieler, die in einem „Stammverein“ unter Vertrag stehen, für diesen spielberechtigt sind und transferiert werden sollen (gebundene Spieler). In erster Linie gelten die Ausführunrgrn für den Fußballsport, aber auch für andere Sportarten.

Verbandsrechtliche Regelungen sind äußerst selten, z.B. bei gebundenen Spielern wird bei einem Freundschaftsspiel als Gastspieler nur die Zustimmung des Stammvereins benötigt (§ 15 DFB-Spielordnung II § 11 Nr. 4). Dagegen ist weder für ein Probetraining noch für die Teilnahme an Gastspielen für die Lizenzspieler eine allgemeine Spielberechtigung (§ 1 DFL-Lizenzordnung Spieler) erforderlich.

Von Bedeutung ist allerdings die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Spieler und Verein, wo ein sog. „Einfühlungs“- oder Arbeitsverhältnis in Betracht kommt, für die vertragslosen Spieler wie auch für die gebundenen Spieler. Ein „Einfühlungsverhältnis“ zeichnet sich dadurch aus, dass weder arbeitsrechtliche Verpflichtungen bestehen, ferner keine Vergütungspflicht oder ein Weisungsrecht. Dieses Verhältnis kann jederzeit abgebrochen werden, es stellt einen Vertrag sui generis dar. In der Rechtsprechung wird ein solches Einfühlungsverhältnis  angenommen, wenn bei Vertragsschluss der eindeutige Wille des Vereins erkennbar ist, kein Arbeitsverhältnis begründen zu wollen. Meist werden zeitliche Grenzen von wenigen Tagen, höchstens einer Woche vereinbart, andernfalls würden zwingende Vorschriften des Arbeitsrechts umgangen werden. Es muss lediglich beachtet werden, dass bei längerer Dauer oder bei einer Eingliederung in den normalen Vereinsablauf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angenommen werden könnte, was allerdings mit ordentlicher Kündigung beendet werden könnte. Eine Alternative für ein Probetraining  könnte ein befristeter Arbeitsvertrag sein, er müsste allerdings schriftlich vereinbart werden nach § 14 IV TzBfG. Ein solcher Vertrag hätte Vor- und Nachteile. Der Vorteil ist eine klare Regelung, ein Nachteil für den Verein wäre wiederum, dass dem Spieler ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn zustehen könnte.

Bei gebundenen Spieler, die bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen, ist die Vereinbarung eines Probetrainings komplizierter: Es muss ein Ruhen des Hauptarbeitsverhältnisses vereinbart werden, insbesondere dann, wenn die beiden Arbeitsverhältnisse die Zeitgrenzen der §§ 3 ff. Arbeitszeitgesetz überschreiten. Weiter stellt sich die Frage, ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz handelt. Dieses muss ebenfalls geklärt werden, wie ein eventuelles Wettbewerbsverbot gegenüber dem Stammverein oder ob arbeitsrechtlich eine Nebentätigkeit vorliegt, welche wiederum vom Stammverein einer Genehmigung bedarf. Hierbei stellt sich die Frage, ob durch das Probetraining eine Beeinträchtigung der Interessen des arbeitgebenden Stammvereins vorliegt. In jedem Falle besteht bei einem Probetraining die Pflicht zu einer vorherigen Anzeige gegenüber dem Stammverein, zweckmäßig ist jedenfalls eine Kontaktnahme.

Von Bedeutung ist auch der Unfallversicherungsschutz beim Probetraining: Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist der Unfallversicherungsschutz nach § 1. Nr. 1 SGB VII, 7 I SGB IV zu bejahen – eine kurze Dauer ist hierbei nicht hinderlich. Komplizierter ist der Unfallversicherungsschutz bei einem „Einfühlungsverhältnis“, hier könnte bei einem vertragslosen Spieler ein Schutz über § 2 I Nr. 14, a) SGB VII in Betracht kommen, was vorher in jedem Falle abgeklärt werden muss. Bei einem gebundenen Spieler stellt sich die Frage, ob der Unfallversicherungsschutz beim Stammverein über § 2 I Nr. 1 SGB VII, 7 I SGB IV in Betracht kommt. Ebenso sind die Fragen eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes beim Probetraining zu klären (§ 5 I Nr. 1 SGB V) sowie beim Probetraining eines Einfühlungsverhältnisses, wo unter Umständen die Bestimmungen der Krankenversicherung des Stammvereins (§ 5 I Nr.1 SGB V) zum Tragen kommen. Im Weiteren erläutert der Autor auch die Haftungsfragen bei einem Probetraining ebenso Fragen des Geschäftsgeheimnisschutzes und die Besonderheiten der Minderjährigen, sowie verschiedene Fragen einer Kostenerstattung, welche natürlich zweckmäßigerweise schriftlich fixiert werden müssen.

Im Beitrag „Psychische Gewalt im (Leistungs-)Sport – eine Begriffsbestimmung“ untersuchen Rechtsanwalt F. Rettenmaier, Frankfurt a.M., und Psychologin F. Wilhelm/Frankfurt, den Begriff und die Definition der psychischen Gewalt, denn immer mehr rückt diese in den Fokus infolge der Missbrauchsfälle im Trainingsbetrieb der Sportler, insbesondere bei Minderjährigen. Letztere müssen besonders geschützt werden. Es taucht hier die Frage auf, ob die gesetzlichen Bestimmungen ausreichen.

Der Begriff psychische Gewalt ist ein unbestimmter Begriff. Er bedarf allerdings einer Eingrenzung, um juristisch eingeordnet zu werden, wozu ein Rückgriff auf die fachspezifischen Definitionen der Psychologie notwendig ist. Ausgangspunkt ist deshalb die psychologische Begriffsbestimmung. Anknüpfungspunkte sind hier das missbilligende Verhalten sowie die psychische Misshandlung und seelische Gewalt. Bei der weiteren psychologischen Untersuchung wird die bisherige Literatur untersucht und ein Kategorien-System zur Beschreibung psychischer Gewalt, als einem objektivierbaren Verhalten dargestellt. Es beginnt mit verbalen und abwertenden Verhaltensweisen, setzt sich fort in ausbeutenden und ungesunden Verhalten bis hin zum Terrorisieren oder Androhen von Gewalt. Hierbei werden insbesondere die Auswirkungen auf die Psyche des Opfers berücksichtigt. Im Ergebnis dieser Untersuchung wird festgestellt, dass es sowohl auf das objektiv bestimmbare Verhalten des Handelnden ankommt, wie auch auf die konkreten Auswirkungen auf das Opfer; von psychischer Gewalt ist aus psychologischer Sicht dann zu sprechen, wenn das Wohlbefinden des Opfers beeinträchtigt ist.

Bei der nun folgenden juristischen Begriffsbestimmung beginnen die Überlegungen bei den anerkannten Auslegungsmethoden für Gesetze. Hier ist die Auslegung des Begriffs psychische Gewalt nach Auffassung der Autoren in der Reihenfolge Grammatik, Sinn und Zweck sowie im Wege eines Rechtsvergleichs vorzunehmen. Die grammatische Begriffsbestimmung geht von dem allgemeinen sprachlichen Begriffsverständnis der Gegenwart aus. Sie muss ferner abgegrenzt werden von der Definition der physischen Gewalt; so kann eine psychische Gewalt auch ohne eine körperliche Gewaltanwendung stattfinden. Insgesamt ist unter psychischer Gewalt eine psychische oder physische Einwirkung auf einen anderen zu verstehen, der eine gewisse Erheblichkeit aufweist und zu einer psychischen Verletzung führt. Im Weiteren ist der Sinn und Zweck des Begriffs psychische Gewalt danach zu bestimmen, ab wann ein Verhalten die psychische Integrität eines anderen in unzulässiger Weise verletzt. Für die rechtsvergleichende Begriffsbestimmung ist davon auszugehen, dass eben hier gerade bei dieser Untersuchung aufgrund des Fehlens einer juristischen Definition eine rechtsvergleichende Bestimmung geradezu ausgeschlossen ist. Allerdings kann die Möglichkeit auf andere psychisch einzuwirken anhand anderer gesetzlicher Tatbestände wie z.B. Körperverletzung und Nötigung gemäß §§ 223, 240 StGB durch Vergleiche erfüllt werden. Im Ergebnis ist die bisherige Definition der psychischen Gewalt dahingehend zu ergänzen, dass es durch die Ausübung bei den Betroffenen zu einer seelischen Verletzung, d.h. einer negativen seelischen Beeinträchtigung gekommen sein muss. In einer Zusammenfassung definieren die Autoren dann eine juristisch psychologische Definition als Begriffssynthese. Danach ist unter psychischer Gewalt eine Verhaltensweise zu verstehen, welche einmalig aufgrund ihrer Intensität oder des wiederholten Auftretens ein entwürdigender Charakter beigemessen werden kann und die bei den Betroffenen eine psychische Verletzung herbeiführt. Allerdings ist es ausreichend, dass die Handlungen des Täters abstrakt geeignet sind, entsprechende Verletzungen herbeizuführen.

Im Beitrag „Die Abstellung in die 2. Mannschaft“ untersucht A. Jens, Hamburg, für die Bundesliga und zweite Bundesliga in die zweite Mannschaft desselben Clubs, was immer wieder die Arbeitsgerichte beschäftigte, eine höchstrichterliche Entscheidung liegt jedoch nicht vor.

Zugrunde zu legen ist der Mustervertrag der deutschen Fußballiga (DFL), in welchem geregelt ist, dass der Spieler seine „gesamte Arbeitskraft in den Club einbringen und seine gesamte fußballerische Leistungsfähigkeit ausschließlich für den Club einsetzen muss“. Arbeitsvertraglich sind bekanntlich keine fest definierten sportlichen Einzelleistungen oder Einzelübungen vereinbart, weil dies auch nicht möglich ist im Vergleich zu anderen Arbeitsverträgen. Die Arbeitsleistung eines Fußballprofis oder anderen Leistungssportler ist nicht anders zu beschreiben als es im DFL-Mustervertrag vorgenommen wurde.

Hier kommt nun das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung bzw. § 611 a Abs. 1 BGB in Betracht. Weisungen für die Arbeit im Einzelnen hat somit der Arbeitnehmer hinzunehmen, insofern entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Weisungsnotwendigkeit des Arbeitgebers einerseits und Arbeitnehmerinteressen andererseits. Hier gibt es insbesondere im Leistungssport viel Diskussionsbedarf, weshalb es auch immer wieder zu auch unterschiedlichen Entscheidungen der Arbeitsgerichte kam. Deshalb wurde der Mustervertrag des DFL auch im Jahre 2016 geändert mit dem Ziel, die Abstellungs-Entscheidungen des Arbeitgebers, also des Trainers, auf eine sichere Grundlage zu stellen. Danach gilt folgendes: Der Spieler ist auf Anweisung verpflichtet an Spielen oder am Training einer anderen Mannschaft des Clubs teilzunehmen, sofern diese mindestens in der 4. Spielklasse bzw. der 5. Spielklasse spielt und der Trainer dieser Mannschaft mindestens Inhaber der Fußballlehrerlizenz bzw. Trainer-A-Lizenz ist und schließlich das Training in Mannschaftsstärke stattfindet.

Somit ist laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Prüfung der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Versetzungsklauseln diese Klausel nach den Grundsätzen der Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu prüfen. Der Autor prüft in seinem Beitrag weiterhin nach den Grundsätzen der allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Klausel des DFL-Mustervertrages durch im Sinne der Angemessenheit gemäß § 307 I 1 BGB sowie nach seiner Transparenz nach § 307 I 2 BGB. Ebenfalls ist eine Prüfung nach den §§ 305 a ff. BGB notwendig. Insgesamt kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass das Mannschafts-Bestimmungsrecht im DFL-Mustervertrag einer AGB-rechtlichen Prüfung standhält. Als Konkretisierung der sportlichen Leistungspflicht ist die Regelung der Angemessenheitskontrolle des § 307 I 1 BGB entzogen (§307 III 1 BGB). Auf die Frage, ob es sich bei der Teilnahme am Training der zweiten Mannschaft um eine gleichwertige Tätigkeit handelt, kommt es deshalb nicht an. Denn durch Unterzeichnung des Spieleranstellungsvertrages verpflichtet sich der Spieler zur entgeltlichen Erbringung fußballerischer Leistungen als Spieler. Eine weitere Begrenzung der fußballerischen Leistungspflicht auf und für die erste Mannschaft lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen, insbesondere existiert kein „Berufsbild Lizenzspieler“, sondern nur das eines professionellen Fußballspielers.

Im Beitrag „Die Diskriminierungstatbestände der deutschen Fußball-Landesverbände“ erläutern Th. Vester/Tübingen und S. Reif/Konstanz den Prozess der Entwicklung und die Arbeit des deutschen Fußballbundes (DFB) und seiner Landesverbände an den Diskriminierungstatbeständen in ihrem Regelwerk. Nach § 4 Nr. 2 d) der Satzung des DFB ist er und die Verbände ausdrücklich zur Förderung von Integration und Vielfalt sowie der Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierung verpflichtet. Festzustellen ist, dass in der Vergangenheit nicht immer konsequent von den Schiedsrichtern gehandelt wurde bzw. der sogenannte 3-Stufen-Plan in der Spielzeit seit 2019/2030 nicht immer konkret durchgesetzt wurde. Deshalb ist eine Aufarbeitung dieser Problematik unbedingt notwendig.

Die Autoren beginnen mit den Grundlagen des sportverbandlichen Anti-Diskriminierungsrechts. Hier werden die Regelungen der FIFA und der UEFA dargestellt, nach denen die Nationalverbände seit dem Jahre 2006 verpflichtet sind, die Merkmale Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion und Herkunft in deren Diskriminierungs-Regelwerk aufzunehmen und legen das FIFA- und UEFA-Reglement ausführlich dar mit ihren Sanktionstatbeständen. Ebenfalls wird das Regelwerk in § 9 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RuVO des DFB und deren Sanktion im Einzelnen erläutert.

Diese Diskriminierungstatbestände sind weiterhin in allen Mitgliedsverbänden des DFB aufgenommen und normiert worden, hier sind in den einzelnen Diskriminierungsnormen der Landesverbände Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede enthalten. Auch diese werden im Einzelnen  hinsichtlich des Adressatenkreises, sowie der konkreten Tathandlungen der Diskriminierung diskutiert. Hierbei stellt sich z.B. die Frage, ob eine explizite Aufzählung von Merkmalen, wie Herkunft, Sprache, Religion, Behinderung, abschließend normiert werden sollen. Auch die Höhe der Strafen sind unterschiedlich und weiterhin ständig in Diskussion. Zum Beispiel werden teilweise für eine begangene Tat Spielsperren von mindestens fünf Wochen normiert, ebensoGeldstrafen zwischen

€ 12.000 und 100.000,00.  Derartige Strafhöhen, insbesondere der Geldstrafen, müssen selbstverständlich unterschiedlich geregelt sein hinsichtlich des Amateur- bzw. Profibereiches. Überraschend ist, dass bei den Tatbeständen der Diskriminierung lediglich der sächsische Fußballverband normiert hat, dass Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und sonstige Darstellungen mit diskriminierenden Inhalten sanktioniert werden. Sowohl der DFB hat in seiner RuVO sowie andere Landesverbände keine derartige Regelung enthält, obwohl die Kommunikation auf diesen Bereichen sehr häufig vorkommt. Die Autoren bewerten diese bestehenden Regelungen von DFB und dem Vergleich zu den Landesverbänden eingehend und kommen zu folgendem Ergebnis: Grundsätzlich bleibt es den Landesverbänden überlassen, die Diskriminierungstatbestände im Rahmen ihrer Verbandsautonomie selbst zu regeln, solange nicht der DFB konkrete Vorgaben liefert. Eingeschränkt wird dieser Mechanismus der Selbstregelung etwa dadurch, dass die Mitgliedsverbände des DFB ein diskriminierendes Verhalten innerhalb einer Woche an den DFB melden müssen (§ 50 Nr. 3 Abs. 2 DFB-Satzung). So kann der DFB-Kontrollausschuss selbst Klage beim DFB-Sportgericht erheben, selbst wenn ein Landesverband in einem derartigen Fall untätig bleibt.

Bei den hier aufgezeigten Problemen gibt es sicherlich ein Pro und Kontra, jedoch unabhängig davon wie die Diskriminierungstatbestände gefasst werden, ist es entscheidend, dass die verantwortlichen Stellen bzw. der hier handelnden Personen auf dem Fußballplatz die Diskriminierungen erkennen und diese als sportrechtlich sanktionieren. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den neuen Begriffen wird deutlich, wenn man sich z.B. genauer mit antisemitischen Vorfällen auseinandersetzt. Allerdings sollte immer im Mittelpunkt stehen, dass es Diskriminierungstatbestände deshalb gibt, damit der Fußballsport menschenverachtendes Verhalten entschieden sanktioniert.

S. Löw, Wien, befasst sich in dem Beitrag „Das Fußball-Trainingslager – eine Pauschalreise?“ mit der Frage, welche Rechte und Ansprüche einem Fußballverein bei der Veranstaltung eines Trainingslagers im Falle von Leistungsstörungen und sonstigen Ausführungshindernissen erwachsen. Hierbei geht es entscheidend um die Frage, ob bei einer Reise mit vielen organisatorischen Verpflichtungen in einem Fußball-Trainingslager etwa ein Pauschal-Reisevertrag der §§ 651 a ff. BGB vorliegt. Nach § 651 a Abs. 3 BGB liegen hier ein Reiseziel, die Beherbergung samt Verpflegung sowie andere touristische Leistungen vor, weshalb der Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts gegeben ist.

Der Autor untersucht sodann die hierzu einzelnen Fragen, z.B. ob hier speziell unter dem Begriff Reisender auch ein Sportverein fällt, welcher mit dem Reiseveranstalter den Vertrag für die Personen des Fußballvereins schließt und bejaht dies – der Fußballverein ist somit aktiv legitimiert. Bei dem Reiseveranstalter als Vertragspartner des Fußballvereins ist es ebenfalls unproblematisch. Dieser ist als Organisator des Trainingslagers Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Zu beachten ist hier, dass alle vertragsgegenständlichen Leistungen zusammengefasst mit einem Pauschalvertrag ausgewiesen sind.

Im Falle von Leistungsstörungen ergeben sich die vertraglichen Rechte des Fußballvereins aus den materiellen Schutzbestimmungen in §§ 651 f und 651 g BGB mit den Rücktrittsmöglichkeiten des § 651 h BGB. Wichtig ist, dass von diesen Bestimmungen nach § 651 y BGB nicht zum Nachteil des Fußballvereins abgewichen werden kann.

Der Autor erläutert weiter im Einzelnen die Preis- und Leistungsänderungen sowie die Rücktrittsmöglichkeiten nach § 651 h BGB und die einzelnen Rechte des Reisenden bei Leistungsstörungen. Im Vordergrund steht bei einem Trainingslager, dass die körperliche Ertüchtigung als Hauptziel der Vertragsleistung des Reiseveranstalters in Betracht kommt, weshalb die zugesagten Trainingsplätze und Trainingsmöglichkeiten eine Hauptpflicht darstellen und nicht nur einen Mangel der reisleistung. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung berechtigt es den Fußballverein nach § 651 l Abs. 1 BGB zu einer fristlosen Kündigung, woraufhin der Veranstalter die Mannschaftsmitglieder im Falle einer Flugreise unverzüglich und ohne Verrechnung von Mehrkosten eine Rückreise zu organisieren hat. Ebenso ist in diesem Fall nach § 651 n Abs. 2 BGB auch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld aufgrund der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit zu zahlen.

J. Götz/Regensburg untersucht in seinem Beitrag „Kreisligafußballer als Arbeitnehmer?“ den arbeitsrechtlichen Status der Vertragsspieler. Diese Thematik ist deshalb aktuell, weil aufgrund einer Untersuchung der ARD „Milliardenspiel Amateurfußball“ festgestellt wird, dass im Amateurfußball eine ganz erhebliche Menge an Geld fließt. Die Frage wirft sich deshalb auf, ob auch im Amateursport die Vertragsspieler als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.

Nach der Untersuchung von mehr als 10.000 Amateurfußballspielern zahlen angeblich die Vereine und ihre Förderer im Jahr rund 1 Milliarde Euro an  Spieler

unterer Ligen unter Umständen vorbei an Steuer und Sozialversicherung im Wege einer sogenannten „Schwarzgeld-Kultur“. Die Spieler sollen in etwa eine monatliche Vergütung von 200 bis 500 € erhalten. Laut Aufzeichnungen beim deutschen Fußballbund (DFB) liegen aber bei etwa 700.000 spielberechtigten Amateuren nur etwa 8.500 Spielerverträge vor. Zunächst ist die Arbeitnehmereigenschaft der Vertragsspieler nach § 611 a BGB und den dortigen Vorgaben zu prüfen: die Vertragsspieler schließen einen privatrechtlichen Vertrag, welcher nach § 8 Nr. 2 DFB-Spielordnung schriftlich abgeschlossen werden muss und eine monatliche Vergütung von mindestens 250,00 € vorsieht. Dies sind allerdings verbandsrechtliche Vorgaben, welche für die Arbeitnehmereigenschaft der Vertragsspieler allenfalls Indizwirkung haben könnten. Die sportspezifischen allgemeinen Leistungspflichten des Vertragsspielers sind unproblematisch, ebenso wenig seine weitergehenden Leistungspflichten, welche der Autor eingehend prüft mit dem Ergebnis, dass die vertragsrechtlichen Leistungspflichten ohne Zweifel vorliegen. Ebenso liegt in Abgrenzung zum Auftrag (§ 662 BGB) eine Arbeitsleistung vor, welche gegen Entgelt betrieben wird. Auf die Bezeichnung im Vertrag als „Aufwandspauschale“ kommt es nicht an. In Zusammenhang mit der Prüfung, ob hier eine vertragliche Leistung gegen Entgelt vorliegt, ist stets zu prüfen, inwieweit die in einer Mannschaft spielenden reinen Amateure ebenfalls Zuwendungen erhalten. In jedem Fall ist auch zu prüfen, ob die Höhe der Vergütung daraufhin zielt, dass diese einen ernsthaften Ausgleich zur erbrachten sportlichen Leistung enthält und somit in einem Leistungsverhältnis steht und nicht eine Bezahlung für Auslagen und sonstige Aufwendungen. Die Entgeltlichkeit der Leistung ist vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Was nunmehr die persönliche Abhängigkeit betrifft, also die zentrale Eigenschaft eines Arbeitnehmers, so hängt dieses wiederum von der Weisungsgebundenheit, der Eingliederung in fremdbestimmte Arbeitsorganisation und einer wertenden Gesamtbetrachtung ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht somit die persönliche Abhängigkeit als einen typologischen Begriff der keiner abschließenden Inhaltsbestimmung unterliegt, vielmehr nach den Gesamtumständen zu bestimmen ist. Im Ergebnis ist die Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls nach Auffassung des Autors nur in einer klaren Abgrenzung zwischen vereinsrechtlichen Pflichten und hierüber hinaus über besondere Weisungspflichten eines Arbeitnehmers zu bestimmen.

Insgesamt sind deshalb die besonderen Konsequenzen für die Praxis zu berücksichtigen, weshalb in erster Linie darauf zu achten ist, dass die verschiedensten arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sowie denen des Steuerrechts beachtet werden müssen. Andernfalls drohen den Beteiligten, abgesehen von entsprechenden Nachzahlungen, sogar Strafen wegen Untreue und Steuerhinterziehung sowie eine Haftung des Vereins und seiner Organe nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB vor. Ebenfalls sind die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes zu beachten, denn auch hier können hohe Nachzahlungspflichten entstehen, auch wenn nach der Einführung dieses Gesetzes ein Spitzengespräch zwischen Politik und Sportverbänden stattgefunden hat und versichert wurde, dass das Mindestlohngesetz auf Vertragsspieler generell nicht anwendbar sei; eine verlässliche Grundlage bietet diese politische Zusage nicht, insbesondere weil es eine konkretisierende Gesetzesänderung nicht gegeben hat.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass eine pauschale Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft und etwa ein Status der Vertragsspieler nicht bestimmt werden kann, sondern nur im Einzelfall geklärt werden kann. Dennoch ist aus arbeitsrechtlicher Sicht der Schluss zu ziehen, dass aufgrund der finanziellen Motivation der Spieler wohl öfters von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden muss.

Rechtsprechung:

BVerfG, Beschl. V. 3.6.2022, Az. 1 BvR 2103/16 (rechtskräftig)

Fehlende Verhandlungsöffentlichkeit vor dem CAS (Fall Pechstein)

Art. 2, Abs. 1, 20 Abs. 3, 12 Abs. 1, 92, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG; Art 6 Abs. 1 EMRK; §§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b, 93b Satz 1 BVerfGG; § 134 BGB; § 19 GWB, Art. 13.2.1 WADC

1.Bei der Auslegung der Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und der Wirksamkeit von Schiedsabreden ist der Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.

2.Die Nichtberücksichtigung des Grundsatzes der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen von Schiedsverfahren vor dem CAS widerspricht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in ihrer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des EGMR sowie dem Gewährleistungsgehalt des Justizgewährleistungsanspruchs.

3.Die für die Wirksamkeit einer zwischen Athlet und dem Verband geschlossenen Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS maßgebliche normative Ausgestaltung des Verfahrens genügte seinerzeit (im Jahr 2009) insgesamt weder den Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK noch den insoweit korrespondierenden Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs des Athleten.

4.Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem Richter steht, der einen nichtbeteiligten Dritten mit hinreichender Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten darstellt. Insoweit kann der Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG über die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hinausgehen. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

BGH, Urt. V. 19.5.2022, Az. 3 StR 322/21 (rechtskräftig; vorhergehend: LG Mönchengladbach, Urt. V. 11.5.2021, Az. 21 KLs 22/20)

Urteilsanforderungen beim Handeltreiben mit Dopingmitteln in nicht geringer Menge

§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. B, Abs. 5 AntiDopG

Zu den Darstellungsanforderungen an die „nicht geringe Menge“ bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln in nicht geringer  Menge und zur Berechnung des „freien Wirkstoffs“ bei Dopingmitteln, die nicht selbst auf der WADA-Liste der verbotenen Dopingsubstanzen stehen, sondern lediglich einen dort genannten Wirkstoff enthalten. (Orientierungssatz der SpuRt-Radaktion)

BGH, Urt. v. 19.5.2022, Az. 3 StR 370/21 (vorhergehend: LG Mönchengladbach, Urt. v. 14.4.2021, Az. 21 KLs-700 Js 1201/12-11/21) (rechtskräftig)

Wirkstoffgehalt von Dopingmitteln beim Verbringen in nicht geringer Menge

§§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG; § 27 Abs. 1 StGB

Zu den Darstellungsanforderungen an den Wirkstoffgehalt im erstinstanzlichen Urteil bei der Verurteilung zur Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2022, Az. 7 W 44/22 (vorhergehend: AG Potsdam, Beschl. v. 8.3.2021, Az. 61 AR 143/19 P) (rechtskräftig)

Bestellung eines Vereinsvorstandes

§§ 27 I, 40 S. 1, 58 Nr. 3 BGB

1.Betraut die Satzung statt der Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsorgan mit der Kompetenz zur Bestellung des Vorstandes, so ist es zulässig, aber nicht erforderlich, das Verfahren, mit dem das Organ die Bestellungsentscheidung treffen soll, durch die Satzung zu regeln. Die Satzung kann dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskompetenz zuweisen, die auch die Regelung des Verfahrens der Vorstandsbestellung umfasst.

2.Die satzungswidrige Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bleibt wirksam vom Beginn der tatsächlichen Amtsausübung bis zur Geltendmachung des Mangels, zu der ein Widerruf der Bestellung oder eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied erforderlich ist. (Amtliche Leitsätze)

LG Potsdam, Urt. v. 15.8.2022, Az. 8 0 160/21 (nichts rechtskräftig)

Rechtmäßige Neuwahl des Verbandsvorstands

§§ 27, 32 BGB; § 256 ZPO; §§ 24 ff. AktG

1.Die Mitgliederversammlung eines Vereins nach § 32 BGB kann durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden, jedoch ist dazu die Bestimmung ihrer konkreten Ausgestaltung in der Satzung des Vereins zwingend erforderlich.

2.Eine Einladung zur Mitgliederversammlung, die sowohl die Tagesordnung enthält als auch darauf hinweist, dass sich die Versammlung pandemiebedingt jeweils monatlich verschieben kann, ist als ordnungsgemäße Einberufung anzusehen. Eine weitere Benachrichtigung wenige Tage vor der Versammlung, welche lediglich die Bestätigung des bereits mit vorheriger Mitteilung angekündigten Termins und weitere Hinweise betreffend eines  Corona-Hygiene-Konzeptes enthält, stellt keine zeitliche oder inhaltliche Änderung im Sinne einer neuen Einberufung dar.

3.Aufgrund der naturgemäß von Anfang an feststehenden personellen Zusammensetzung des amtierenden Vorstandes ist eine Abwahl en bloc durch die Mitgliederversammlung zulässig, anders als bei der Neuwahl, bei der durch Personengruppierungen eine unzulässige Wahlvorverlagerung stattfinden würde. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

VG Berlin, Urt. v. 22.4.2022, Az. VG 24 K 284.20 (rechtskräftig)

Genehmigungspflicht von Out-door-Sportkursen

§43 VwGO; §§ 1, 2, 6 GrünanlG Berlin

1.Die Durchführung von kostenpflichtigen Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings in öffentlichen Parks für den eigenen Kundenkreis stellt eine kommerzielle Nutzung von Grünanlagen dar.

2.Die kommerzielle Nutzung von Grünflächen in Form von Gruppen-Sportkursen ist eine nach § 6 Abs. 5 GrünanlG Berlin genehmigungspflichtige Sondernutzung. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

ArbG Hannover, Urt. v. 29.3.2022, Az. 1 Ca 147/21 (nicht rechtskräftig)

Versetzung eines Trainers innerhalb des Klubs

§§ 305 ff., 315 Abs. 3 BGB; § 106 GewO

1.Die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit eines Trainers „im Lizenzspielerbereich“ meint die Tätigkeit im Profibereich eines Fußballclubs.

2.Ein Arbeitnehmer, der arbeitsvertraglich im Profibereich beschäftigt ist, darf nicht in die Nachwuchsabteilung des Klubs versetzt werden. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)