Im Editorial „Sportdaten nutzen, schützen und sichern“ weist K. Vieweg, Erlangen, auf die Bedeutung von Daten in der Gegenwart hin, z.B. für Industrieunternehmen, Suchmaschinen und sozialen Netzwerken, ebenso zeigt auch im Sport die digitale Transformation durch Digitalisierung, Mikroelektronik und drahtlose Kommunikation eine Menge nutzbarer Möglichkeiten auf.

Mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ist die Bedeutung in den Blick der Öffentlichkeit geraten. Für Vereine und Verbände stellen sich damit Compliance-Anforderungen die gesetzlichen Vorgaben, ebenso Datenschutzgesetze der Länder und des Bundes beachtet werden müssen. Diese Anforderungen sind je nach Art und Inhaberschaft der Sportdaten unterschiedlich, folgende Kategorien können hier differenziert werden: Organisations- und Verwaltungsdaten (Name, Adresse, Alter), Wettkampdaten (Teilnehmer, Ergebnisse), Bewegungsdaten (Training, Wettkampf), Gesundheitsdaten (Belastbarkeit, Verletzungen).

Die Inhaberschaft der Daten ist weiterhin nicht abschließend geklärt, Kommerzialisierungsoptionen und Geschäftsmodelle, Vertragsgestaltungen hängen davon ab. Der Beitrag zu den sogenannten Tracking-Daten in SpuRt 2019, 198 weist auf die verschiedenen Probleme hin und bietet einen guten Einstieg in diese Materie.

Im Beitrag „Whistleblower und Kronzeugen: Bedeutung und Regelungsbedarf im Interesse einer effizienteren Aufdeckung von Dopingverstößen im Sport“ gehen M. Hauptmann und M. Klarmann, Frankfurt a.M. der Frage nach, wie Dopingverstöße besser aufgedeckt werden können. Derzeit gehen nach einer Umfrage im Jahre 2016 etwa 89 % der Deutschen davon aus, dass Doping im Spitzensport nicht verhindert werden könne. Die Autoren legen einen Überblick über die derzeitigen Regelungen für Whistleblower und Kronzeugen vor und unterbreiten bessere Vorschläge zu deren wirksameren Einbeziehung in das Anti-Doping-Regelwerk.

Zunächst befassen sich die Autoren mit den Begriffen Whistleblower und Kronzeugen, der Bedeutung der Hinweisgeber für eine wirksame Aufdeckung sowie der EU-Whistleblower Richtlinie. Diese Richtlinie enthält insbesondere ein umfassendes Verbot von Repressalien direkter und indirekter Art gegen die Hinweisgeber. Bei der derzeitigen Analyse der Straf- und sportrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern stellen die Autoren dar, dass keine Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz 2015 enthalten ist und weisen nicht als erste Kritiker auf diesen Mangel hin. Ebenfalls stellen sie fest, dass die Kronzeugenregelungen im Strafgesetzbuch unzureichend sind. Auch der Hinweisgeberschutz in Art. 10.6.1.1. des NADC (NADC) ist nach Auffassung der Autoren wenig hilfreich, denn sie bietet für diese kaum besondere Reize.

Im Weiteren weisen deshalb die Autoren auf die Spezialgesetze in Deutschland und den USA hin, welche den Hinweisgebern umfassendere Anreize und konkreteren Schutz bieten, so z.B., dass im Jahre 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Auch die Schutzvorschriften in den USA sind weitergehend und werden im Einzelnen dargelegt. So kommen die Autoren zu dem Ergebnis dass auch im Sport eine effizientere Aufdeckung und Ahndung von Dopingverstößen zu erreichen ist, wenn die selbst daran beteiligten den Disziplinarorganen und Ermittlungsbehörden originäre Hinweise liefern.

S. Karlin und L. Endrös, München befassen sich in ihrem Beitrag „Tracking-Daten – das neue „Gold“ des Sports?“ mit den rechtlichen Grundlagen, Umfang und Grenzen der Verwertung. Tracking-Daten sind Bewegungs- und Positionsdaten von Sportlern und Sportgeräten, sie dienen der Leistungsanalyse und Vermarktung von Verbänden, Clubs sowie Sponsoren und Medienpartnern. Schwerpunkt ist dabei die urheberrechtliche Einordnung sowie das sogenannte Dateneigentum und Datenschutzrecht. Die Autoren befassen sich zunächst mit der terminologischen Einordnung dieser Phänomene: Spieldaten sind grundsätzlich in Spielinformations-, Spielereignis und Positionsdaten einzuteilen, Stammdaten sind dabei Informationen die wenigen Änderungen unterliegen, Spielinformationsdaten dagegen beinhalten Informationen über ein Spiel sowie Spielereignis-Daten, hier insbesondere die Anzahl der Torschüsse, Würfe, Pässe, Zweikämpfe, Aufschläge etc.

Rechtliche Grundlagen für die Beurteilung dieser Phänomene sind zunächst das Hausrecht am Veranstaltungsort nach § 858 ff., § 903, § 1004 BGB des Veranstalters; die Erfassung von Tracking-Daten ist regelmäßig nur im Stadion bzw. an der Veranstaltungsstätte möglich, damit nur einem lizenzierten Erwerber.

Einen vermögensrechtlichen Schutz des Dateninhaltes kann das Urheberrecht gewähren, weshalb sich die Frage stellt, ob ein Urheberrecht an Tracking-Daten besteht oder bestehen kann. Nach einer Analyse durch die Autoren bietet das Urheberrecht gut vertretbare rechtliche Ansätze nach § 4 Abs. 2 UrhG oder in Form des Datenbankschutzes nach § 87 a UrhG.

Nach dem Datenschutzrecht wiederum ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in Art. 4 Nr. 1 DSGVO, sowie Art. 4, 7 DSGVO und Art. 26 DSGVO zu beurteilen. Als Rechtsgrundlage zur Erhebung von Tracking-Daten des betroffenen Spielers käme für die Clubs eventuell die Erfüllung des Spielerarbeitsvertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO in Betracht, was wiederrum für den Fußball den DFGL-Musterarbeitsvertrag zu entnehmen ist.

Im Ergebnis reichen allerdings diese Rechtsgrundlagen für die Zukunft kaum aus, Einzelheiten müssen vom Schutze aller Beteiligten vertraglich gestaltet werden. Notwendig ist in jedem Fall ein größerer Schutz mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Aktuell ist der Beitrag „Arbeitsrechtliche Probleme von Einsatzverboten für Leihspieler“ von Ph. Fischinger und S. Unger, Mannheim. Jüngst sorgten der „Fall Hannover 96“ und der „Fall SC Freiburg“ für Aufsehen. Im „Fall Hannover 96“ wäre der Club bei einem Einsatz zum Kauf verpflichtet gewesen, die Clubleitung untersagte deshalb dem Trainer den Einsatz. Im „Fall SC Freiburg“ durfte der Spieler nach einer Klausel nicht eingesetzt werden bei einem Spiel gegen den Club des Eigentümers.

Eingehend wird zunächst ein Weisungsrecht der Vereinsführung an den Trainer untersucht, mit dem Ergebnis, dass dieses wirksam ist und der Trainer Folge leisten muss. Die weitere Frage, ob der Spieler bei einem Einsatzverbot in seinen Rechten verletzt wird, ist verschiedentlich zu beantworten: Bei der drohenden Kaufverpflichtung ist dies nicht der Fall, wenn das Verbot auch auf sportlichen Erwägungen beruht; anderenfalls ist der Spieler an seinen Rechten verletzt, wenn er auf Einsatzprämien oder Punkteprämien verzichten muss. Bei Einsatzverboten bei Spielen gegen den Eigentümer werden die Rechte des Spielers nicht verletzt, wenn er von dieser Vereinbarung vor Zustimmung zum Leigeschäft Kenntnis hatte.

Die Autoren geben dann Hinweise zur Vertragsgestaltung des Leihvertrages dahingehend, dass der Spieler der ja einer Treuepflicht nachkommen muss, vorab exakt Kenntnis erlagen muss. Insgesamt ist schließlich im Hinblick auf die Rechtstellung des Trainers zu empfehlen, sein Alleinentscheidungsrecht ausdrücklich einzuschränken. Wenn es sich um eine Einsatzabhängige Kaufverpflichtung, handelt muss im Vertrag unbedingt geregelt werden, dass nicht nur sportliche sondern auch wirtschaftliche Gründe, die vorsätzliche Unterschreitung der Mindesteinsatzzahl rechtfertigen können. Für Wettkämpfe gegen den Eigentümer des Spielers sollte dieser ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Rechtsprechung

CAS

Wirksamkeit der DSD-Regelungen des IAAF für Athletinnen-Fall Semenya

Nrn. 1 ff. IAAF-Eligibility Regulations fort the female Classification

  1. Die DSD-Regelungen der IAAF für Athletinnen mit einer Intersexualitätsproblematik sind geschlechterdiskriminierend, weil sie einer Untergruppe der weiblichen/intersexuellen Gesamtheit Beschränkungen auferlegt, die männlichen Athleten nicht auferlegt werden. Sie sind auch diskriminierend auf der Grundlage von angeborenen biologischen Eigenschaften, soweit sie an das Vorliegen von 46 XY-DSD und dem hieraus erwachsenden Androgenisierungseffekt anknüpfen.
  2. Es ist aus sportlicher Sicht notwendig, Leistungsklassen im Spitzensport und in der Leichtathletik in zwei separate Leistungsklassen – einer männlichen und einer weiblichen – einzuteilen, um eine Gruppe von Athleten vor einer Teilnahme an Wettbewerben durch andere Athleten zu schützen, die gewisse biologische Wettbewerbsvorteile genießen. Deswegen kann es legitim sein, das Recht der Teilnahme an einem Wettbewerb von den biologischen Faktoren und nicht allein von rechtlichen Faktoren abhängig zu machen.
  3. In diesem Sinne stellen die DSD-Regelungen des IAAF eine legitime und verhältnismäßige – nämlich letztlich geeignete, erforderliche und angemessene – Teilnahmebeschränkung für Athletinnen mit einer Intersexualitätsproblematik dar. Die darin liegende Diskriminierung weiblicher/intersexueller Athleten ist durch die Notwenigkeit separater Leistungsklassen im Spitzensport gerechtfertigt.
  4. Soweit es bei der Implementierung der DSD-Regelungen zu praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung kommen kann (wie etwa von den Athletinnen nicht zu vertretene Schwankungen des Testosteronwerts), können sich die DSD-Regelungen möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen, wenn sie sich insgesamt nicht in fairer Weise (also gar nicht oder nur mit besonderen Schwierigkeiten) praktisch umsetzen lassen. Für eine solche Beurteilung fehlt es derzeit an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. (Leitsätze der Redaktion)

CAS

Kein lebenslanger Ausschluss eines Sportministers von den Olympischen Spielen – Fall Mutku

Art. 188 IPRG; Regeln 44, 59 Olympische Charta

  1. Wird eine einzelne Person wegen eines unerwünschten Verhaltens in der Vergangenheit auf Lebenszeit von der Teilnahme an Olympischen Spielen ausgeschlossen, stellt dies eine disziplinarische Sanktion im Sinne der CAS-Rechtsprechung dar.
  2. Hierfür stellen weder Regel 44 noch Regel 59 der Olympischen Charta (OC) eine ausreichende Rechtsgrundlage dar.
  3. Regel 44 OC regelt insbesondere die Meldung von Athleten zu Olympischen Spielen durch die Nationalen Olympischen Komitees. Die dort geregelten Sachverhalte unterscheiden sich damit offensichtlich von dem vorliegenden; die Vorschrift ist nicht anwendbar. Eine entsprechende Anwendung scheidet aus, weil sie ein Verbot gegen das Analogieverbot (gegen das Legalitätsprinzip im Sinne einer ständigen CAS-Rechtsprechung) darstellen würde.
  4. Soweit Regel 59 OC für das IOC unverzweifelt eine Rechtsgundlage für ganz erhebliche Sanktionen vorsieht, fällt eine einzelne Person wie der Rechtsmittelführer offensichtlich nicht unter den dort genannten Personenkreis. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

ÖVwGH

Pflichtversicherung als Dienstnehmer für einen Vorspringer bei der Skiflug-Weltmeisterschaft

Ein auf Grund des FIS-Reglements bei einer Skiflug-Weltmeisterschaft tätiger Vorspringer, der für diese Tätigkeit ein „Taschengeld“ in Höhe von 100 EUR pro Tag und damit für sechs Tage in Summe 600 EUR erhält, ist als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren und unterliegt damit der Pflichtversicherung in den Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

BGH

Zulässige „Einfach olympiareif“ – Werbung

§§ 2, 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2, 3 Abs. 2 S. 2 OlympSchG; § 4 Nr. 3 lit. b UWG, § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG

  1. Spezifische Eigenschaften von Sporttextilien dürfen als „einfach olympiareif“ beworben werden, wenn dabei keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung in Wort oder Bild erfolgt.
  2. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber nach § 2 OlympSchG beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings dort überschritten, wo durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einen Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13, GRUR 2014, 1215, Rn. 32 = WRP 2014, 1458 – Olympia-Rabatt).
  3. Die Kombination nach dem Olympia-Schutzgesetz nicht geschützter sportlicher Symbole mit einer nach allgemeinen Sprachgebrauch zulässigen Benutzung olympischer Bezeichnungen für die Beschreibung von Preisen oder Produkten begründet keine unlautere Rufausnutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG. (amtliche Leitsätze)

LG Darmstadt

§ 280 Abs. 1 BGB

Vereinsmitgliedschaft mit Vorkaufsrechten für Eintrittskarten als Schuldverhältnis für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch gegen Ticket-Schwarzhändler

  1. Das für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch gegen Ticket-Schwarzhändler erforderliche Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann in der Mitgliedschaft in einem e. V. bestehen, wenn sich hieraus ein Optionsrecht für den bevorzugten Erwerb weiterer Eintrittskarten in Zukunft ergibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der e. V. selbst die Spiele veranstaltet oder ob dies eine ausgegliederte Kapitalgesellschaft hat.
  2. An der inhaltlichen Wirksamkeit der einschlägigen ATGB zur Einschränkungen des gewerblichen und/oder kommerziellen Weiterverkaufs von Eintrittskarten auf Grundlage der Muster-ATGB der DFL (2017) bestehen keine Bedenken.
  3. Die in den einschlägigen ATGB enthaltene Definition des Begriffs „kommerziell“ als „mit Gewinn, ggf. nach Abzug von Transaktionskosten“ hat erklärende, zulässige Funktion. Sie ist umgekehrt nicht erforderlich für die Bestimmtheit des Begriffs „kommerziell“ im Sinne der Muster-ATGB der DFL.
  4. Die Schwelle zur Gewerbsmäßigkeit und konkretem Wettbewerbsverhältnis ist bei vermeintlich „privatem“ Tickethandel tendenziell niedrig anzusetzen: bereits bei An- und Verkaufsvorfällen im unteren zweistelligen Bereich über mehrere Jahre kann es sich um eine Menge handeln, die aus sich heraus nicht mehr mit einem reinen privaten Bedarf erklärlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn weitere Umstände hinzutreten wie eine ungewöhnliche Art der Buchung (z. B. Buchung von 2 Tickets auf jeweils anderen Namen in verschiedenen Blöcken unter Verwendung desselben Zahlungsmittels).
  5. Bei einem Anbieten von Eintrittskarten bei eBay per Auktion mit einem Startpreis von EUR 1 besteht die abstrakte Gefahr einer Gewinnerzielung. Auf eine konkrete Gewinnerzielung kommt es bei der Beurteilung der Gewerblichkeit nicht entscheidend an. (Leitsätze der Bearbeiter)

BVerwG

Polizeikostentragung bei Hochrisikospielen im Profifußball

Artt. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1, 12, 14, 104a ff. GG; § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG

  1. Die Erfüllung der vom Leistungsfähigkeitsprinzip determinierten Steuerschuld gewährt keinen Anspruch auf die unentgeltliche Inanspruchnahme besonders zurechenbarer staatlicher Leistungen. Wer zum Zwecke der Gewinnerzielung in besonderem Maße ein öffentliches Gut (hier die staatliche Sicherheitsvorsorge) in Anspruch nimmt, darf hierfür grundsätzlich mit einer Gebühr belegt werden.
  2. Eine landesgesetzliche Regelung (hier § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG), die dem Veranstalter einer gewinnorientierten Großveranstaltung, die wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung vorhersehbar erforderlich macht, zur Deckung des Mehraufwandes eine Gebühr auferlegt, steht mit dem Steuerstaatsprinzip (Art. 104 a ff. GG) grundsätzlich in Einklang.
  3. Eine solche Gebühr, die den Veranstalter nicht als Störer der öffentlichen Sicherheit, sondern ausschließlich als Nutznießer der verstärkten Polizeipräsenz in Anspruch nimmt, steht in keinem Wertungswiderspruch zum Polizeirecht. Zur Vemeidung einer unzulässigen Überdeckung müssen aber „Doppelabrechnungen“ gegenüber dem Veranstalter und dem Störer vermieden werden.
  4. Mit Art. 12 Abs. 1 GG ist die Veranstaltergebühr vereinbart, wenn sie unter Berücksichtigung der Art der Veranstaltung regelmäßig in einer angemessenen Relation zu dem wirtschaftlichen Ergebnis steht, das der Veranstalter auch dank des verstärkten Polizeieinsatzes erzielen kann. (amtliche Leitsätze; Auszug)

VG

Kunstrasenplatz-Neubau zulässig

§ 55 Abs. 2 Satz 2 LBO (BW); § 30 Abs. 1 BauGB; § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO

  1. Mikroplastik, wie es sich im Granulat befindet und durch Abrieb des Kunstrasens frei wird, stellt momentan noch keinen gesundheits- oder umweltschädlichen Stoff im Sinne der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dar, weil er in deren Anhängen nicht aufgezählt wird. Daran ändert auch der Umstand, dass eine dahingehende Änderung im Jahr 2022 in Kraft treten soll, nichts.
  2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Stadt oder Dritte heute schon an mögliches künftiges Recht halten müssen. Diese gehen allerdings das Risiko ein, im Falle eines möglichen Inkrafttretens nachträgliche Auflagen zu erhalten, die bereits verbauten Materialien zu ändern. (Leitsätze der Redaktion)