SpuRt 4/2018

Im Editorial „50 + 1 mal ausgegliedert“ wagt A. Jakob, Frankfurt einen Blick in die Zukunft anlässlich der 20-maligen Jährung der Entscheidung des DFB zur satzungsmäßigen Änderung für die Ausgliederung der Lizenzspieleabteilungen aus den Vereinen.

Insbesondere die rechtliche Diskussion dieser Regelung aber auch die wirtschaftlichen kontroversen darüber – auch in unserer Zeitschrift – werden weitergehen.

Die letzten 20 Jahre der DFL zeigten beachtliche Erfolge hinsichtlich der Umsätze und medialen Wirkungen. Ebenfalls haben sich die Höchstgehälter und Transferregelungen der Akteure entscheidend geändert, aus den Arbeitnehmern sind zumindest bei den Spitzenstars immer mehr selbständige Unternehmer geworden. Wird Fußball nun zum Showbusiness und wie ist der Einfluss der Vereine und ihren Mitgliedern trotz der 50 + 1 – Regelung ? Auch die Bedeutung der Fußball-Fans ist enorm gestiegen und mehr zu beachten !! Ist schließlich die 50 + 1 Regel in der Zukunft noch haltbar ? Das Geld der Investoren muss in der Balance zu den Leistungen stehen, ob die Vereine mit ihren Amateurgruppierungen hiermit Schritt halten, wird daher mit Spannung zu verfolgen sein.

Im Beitrag „Stadionverbote und Grundrechtsschutz“ beschäftigt sich M. Staake, Bremen mit der jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in SpuRt 2018, 113 zur abgelehnten Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH (SpuRt 2010, 28) zum Stadionverbot, welches feststellte, dass ein bundesweites Stadionverbot dann ausgesprochen werden kann, wenn ein sachlicher Grund für befürchtete zukünftige Störungen vorläge.

Dieses Verbot greift entscheidend in die grundrechtlich geschützten Positionen ein, wie z. B. Hausrecht und Gleichbehandlungsgebot. Staake untersucht im Einzelnen die grundrechtliche Relevanz, um dann formelle und materielle Voraussetzungen für ein rechtswirksames Stadionverbot darzulegen. Über eine mittelbare Drittwirkung kann ein Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes vorliegen, welches aber nach Auffassung des BVerfG ein objektives Verfassungsprinzip darstellt, wonach Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell zu gestalten wären. Auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nach Auffassung des BVerfG wiederum fraglich.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Stadionverbots sind vom BGH sowie vom Bundesverfassungsgericht bereits angesprochen worden, Staake erläutert diese noch einmal ausführlich. Auch verschiedene Sportverbände und Vereinigungen haben seit langem Richtlinien für Stadionverbote erlassen in denen die Voraussetzungen ausgeführt sind. Zunächst müssen die Betroffenen angehört werden, ebenso muss formal eine exakte Begründung folgen in Schriftform. Der sachliche Grund muss besonders ausführlich in die Begründung einfließen und eine befürchtete Störung in Zukunft darlegen. Eine Befristung eines Stadionverbotes verlangt ebenfalls eine exakte Begründung, in wiederholten schweren Fällen kann diese bis zu 60 Monaten festgelegt werden. Die Reichweite eines Stadionverbotes ist örtlich nur für ein Stadion bestimmt, allerdings kennt die Praxis auch überortliche Stadionverbote. Ein rechtmäßiges Stadionverbot stellt einen Kündigungsgrund bzw. Rücktrittsgrund dar für bestehende Zuschauerverträge. Sie stellen eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Kontrahierungszwang dar.

In dem Beitrag „Das Geschlecht als sportliche Zugangsregelung“ – „Intersexuelle im internationalen und deutschen Wettkampfsport“, gibt A. Jakob, Frankfurt eine Zusammenfassung der bisherigen Auseinandersetzung zur Frage der Abgrenzungsmerkmale für Intersexuelle am Beispiel der Leichtathletinnen Caster Semenya und Dutee Chand. Beide konnten bei den Commonwealth Games 2018 starten, weil der IAAF ihr Regelwerk mit Urteil des CAS vorübergehend außer Kraft setzte.

Jakob bringt eine Zusammenfassung der Geschehnisse seit den Weltmeisterschaften in Berlin 2009 bis zur Entscheidung des CAS 2018. Aufgrund der erhöhten Testosteronwerte wurden beide Athletinnen nicht zugelassen, da diese Werte eher den männlichen Wettbewerbern zugeordnet werden müssen. Jakob untersucht eingehend die Gründe für die Geschlechtertrennung im Wettkampfsport um die Einteilung in Männer und Frauenwettbewerbe. Das sogenannte „Zwei-geschlechter-Modell“ basiert im Wesentlichen auf den physischen und psychischen Differenzen zwischen Männer und Frauen. Diese geschlechtergebundene Konnotation wandelte sich im Laufe der Zeit – allerdings ist das Geschlecht weiterhin eine sportliche Zugangsregelung. Jakob untersucht eingehend die bisherigen Ergebnisse zur Feststellung der Geschlechter und die Problematik der Intersexualität in den nationalen Regelungen. Die Kernfrage sei, ob der Hormonwert als sportliche Zugangsregelung etwas beitragen kann. Im Ergebnis hält sie fest, dass als alleiniges Abgrenzungsmerkmal die körperliche Leistungsfähigkeit eine Einteilung in Frauen- und Männerwettbewerbe rechtfertige, nicht dagegen die Höhe eines Testosteronspiegels. Auch wenn Frauen einem zu hohen Testosteronspiegel aus der üblichen Kategorisierung herausfallen, bedeutet ein an Werte von Männern heranreichende Ergebnis nicht gleichzeitig eine Steigerung der Leistungsfähigkeit auf männlichen Niveau. Die Einführung einer eventuellen dritten Startklasse sei deshalb nicht zielführend.

Kennzeichnungspflicht für sportbezogene Werbung in den sozialen Medien“, heißt der Beitrag von F. Holzhäuser und C. Dressel, München. Die Autoren weisen darauf hin, dass oftmals die Regelungen zur Kennzeichnung von Werbung in den sozialen Medien nicht voll umgesetzt werden, obwohl alle Werbemöglichkeiten voll ausgeschöpft werden. Es sei wichtig, die Kennzeichnung vorzunehmen, weil Landesmedienanstalten (LMA) im Einzelfall Geldbußen nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verhängen können, deren Höhe bis zu € 500.000,00 reicht. Die Autoren erläutern im Einzelnen die Regelungen des RStV in §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 6 Abs. 1 TMG sowie § 5 a Abs. 6 UWG. Das Ziel der Regelungen im RStV sei die Erkennbarkeit von Werbung und Transparenz zu sichern, dabei erläutern die Autoren die kennzeichenpflichtigen Aktivitäten nach dem RStV und die abstrakten Kennzeichenvorgaben des RStV. Im Einzelnen gibt es Empfehlungen für die Kennzeichnung durch die Landesmedienanstalten die berücksichtigt werden müssen. Die Autoren legen im Einzelnen die korrekte Kennzeichnung der Werbung im Sport in den sozialen Medien dar, denn die Empfehlungen der Landesmedienanstalt für Blocker gelten auch für werbetreibende Vereine, Verbände oder die Sportler selbst. Verantwortlich für die Einhaltung der Regelungen des RStV ist dabei immer der Dienstanbieter nach § 60 I RStV und §§ 7ff, sowie § 2 Nr. 1 TMG.

Zusammenfassend weisen die Autoren darauf hin, dass es bei den Beteiligten oftmals nicht beachtet wird, dass diese besprochenen Kennzeichnungspflichten umgesetzt werden, obwohl in den Verträgen von Sponsoren und Ausrüstern vieles vereinbart wurde. Da es in diesem Bereich noch einer konkreten Rechtsprechung fehlt, müsse insbesondere auf die LMA-Empfehlungen zurückgegriffen werden, obwohl diese nicht rechtsverbindlich sein können.

Im Beitrag „Nachwuchssportler in Gastfamilien und die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII“ erläutert M. Benner, Leipzig die Problematik, ob bei der Unterbringung von Nachwuchssportlern in Gastfamilien eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes nach § 44 SGB VIII erforderlich ist, denn eine nicht erteilte Erlaubnis kann strafrechtliche Folgen haben (§§ 104 I Nr. 1, 105 SBG VIII). Der Autor erläutert das Erfordernis einer Pflegeerlaubnis nach §§ 44 I SGB VI, sowie von Aufenthalten bis zu 8 Wochen, sowie den Schüler und Jugendaustausch mit Erfolge, dass die durch Vereine vermittelte Aufnahme von minderjährigen Nachwuchssportlern Erlaubnispflichtig ist.

Um Rechtssicherheit zu haben hinsichtlich des Anwendungsbereiches von § 44 SGB VIII empfiehlt der Autor sich in jedem Fall mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen.

Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass Gastfamilien für die von Sportvereinen vermittelte saisonweise Aufnahme minderjähriger Nachwuchssportler in ihrem Haushalt aufgrund einer analogen Anwendung von § 44 I 2 Nr. 5 SGB VIII keiner Pflegeerlaubnis bedürfen. Da die Haushaltsaufnahme bei einer abweichenden Auffassung jedenfalls strafrechtlich relevant wäre, sollten die Sportvereine für die gebotene Rechtssicherheit der Gastfamilien sorgen.

Rechtsprechung

SchwBG

Art. 54 Abs. 1, 77, 106 und 107 BGB; Art. 176, 178 und 190 ff. IPRG

Aufhebung eines CAS-Schiedsspruchs wegen fehlender Schiedsvereinbarung

1. Die Gültigkeit bzw. das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäß Art. 178 Abs. 2 IPRG(Schweiz) nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht.

2. Für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung kommt es in erster Linie auf den übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien an. Eine entsprechende subjektive Auslegung beruht jedoch auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist. Steht kein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist die Schiedsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d. h. der mutmaßliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste.

3. Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist zu beachten, dass der Verzicht auf ein staatliches Gericht nicht leichthin angenommen werden kann, so dass im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist. (Leitsätze des Einsenders)

öOGH, Urt. v. 17.1.2018, Az. 6 Ob 213/17t

§ 3 Abs. 1 öVerG

Vereinsausschluss aus Golfverein

Zur Geltung des Doppelbestrafungsverbots, zum Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs und zum zulässigen Zeitablauf zwischen Vergehen und Sanktion beim Ausschluss eines Mitglieds aus einem Golfverein wegen vereinsschädigen Verhaltens. (Orientierungssatz der Redaktion)

CAS, Schiedsspruch v. 23.4.2018, Az. 2017/A/5379 (Legkov./. IOC)

Art. 1.2, 2, 3.1 WADC

Dopingsperre russischer Athleten nach Sotschi – Fall Legkov

Dem Schiedsgericht sind individuelle Handlungen oder Unterlassungen eines Athleten überzeugend darzulegen, damit seine Schuld an einem konkreten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nachgewiesen werden kann. Das mögliche Vorhandensein eins übergreifenden Probenumtauschs- und Verschleierungssystems bei Olympischen Spiele reicht hierfür nicht aus. (Leitsatz der Redaktion)

LG München I, Urt. v. 25.4.2018, Az. 37 O 7111/17 (nicht rechtskräftig)

§§ 826 BGB, 20 Abs. 5 GWB

Aufnahmeanspruch in Monopolverband

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Verein oder ein Verband, der eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat, gem. §§ 826 BGB, 20. Abs. 5 GWB zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet sein, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.

2. Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung ab, deren Zweck an sich sachlich berechtigt ist, so kann die Aufnahmebeschränkung gleichwohl unwirksam sein, wenn jeder Zweck auch durch andere, „mildere“ Satzungsgestaltung erreicht werden kann, die die Mitgliedschaft des Bewerbers ermöglichen würde.

3. Allein der Umstand, dass das Ein-Platz-Prinzip im Weltsport verbreitet Anwendungen findet, begründet kein berechtigtes Interesse des Beklagten an dessen Aufrechterhaltung. (Leitsätze des Einsenders)

BAG Urt. v. 16.1.2018, Az. 7 AZR 312/16

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG

Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball – Fall Heinz Müller

Die Befristung des Arbeitsvertrages eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga ist regelmäßig nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

LAG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.03.2018, Az. 9 Sa 1399/16 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: ArbG Frankfurt a. M., Urt. vom 14.9.2016, Az. 6 Ca 1686/16, SputRt 2017, 211)

§§ 611 BGB, 17 TzBfG, 4, 7 KSchG

Arbeitsnehmereigenschaft der DFB-Schiedsrichter der Lizenzlingen

Die zwischen dem DFB und den Schiedsrichtern der Lizenzlingen (und der 3. Liga) vor der Saison abgeschlossenen, schriftlichen Vereinbarungen stellen eine Rahmenvereinbarung dar und begründen kein Arbeitsverhältnis. (Leitsatz der Redaktion)

DFB-Bundesgericht, Urt. v. 27.2.2018, Az. 2/2017/2018 (rechtskräftig)

§§ 25 BGB, 260 StPO; Artt. 9 Abs. 1, 103 Abs. 3 GG

Nachträgliche Ahndung rassistischer und diskriminierender Vorfälle beim Fußball

1. Die Verhinderung rassistischer und diskriminierender Vorfälle beim Fußball sind von besonderer Bedeutung für den DFB und seine Mitglieder. Sie erfahren in den Satzungen und Rechtsvorschriften auch deshalb eine besondere Behandlung, weil derartige Vorfälle den zentralen Wertvorstellungen und Zielen des Verbandes diametral entgegenstehen.

2. Auch bei Verfahren wegen solcher Verstöße, die nach satzungsmäßiger Anordnung „von Amts wegen“ durch das zuständige Rechtsorgan betrieben werden können, sind bei der Frage nach etwaigen Beschleunigungs-, Ermittlungs- und Aburteilungsgeboten beim zuständigen Verbandsgericht die ehrenamtliche Struktur und die Besonderheiten des Verbandsstrafrechts zu berücksichtigen.

3. Bei Verfahren die nach der Satzung eines Fußballverbandes „von Amts wegen“ betrieben werden können, bedarf es keines Antrags etwa des Präsidenten oder Präsidiums dieses Verbandes. Sein Fehlen erzeugt kein „Verfahrenshindernis sui generis“.

4. Der strafprozessuale Grundsatz „ne bis in indem“ entfaltet im Verbandsstrafrecht nur unter Berücksichtigung der dort geltenden Besonderheiten Geltung. Im konkreten Fall liegt aber auch nach den Maßstäben des staatlichen Strafrechts schon kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. (Leitsatz der Redaktion)

BFV-VerbandsG, Urt. v. 11. Mai 2018, Az. 00063-17/18-VG (rechrskräftig)

§§ 11c, 46 SpO/BFV, § 23 RVO/BFV, § 33 AtO/BFV

Spielwertung nach unberechtigtem Einsatz von Spielern aus höherer Mannschaft

1. Verstößt ein Verein gegen § 11 c der Spielordnung des BFV (SpO), demzufolge in einer unteren Mannschaft nicht mehr als zwei Ü23-Spieler einer höheren Mannschaft eingesetzt werden dürfen, die in den vier unmittelbar vorangegangenen Pflichtspielen der höheren Mannschaft mindestens zweimal von Beginn an zum Einsatz gekommen sind, ist das Spiel nach § 46 Nr. 1 lit. C Alt. 1 SpO mit 3:0 Toren zugunsten der gegnerischen Mannschaft zu werten.

2. Wird ein solcher Verstoß durch einen Einspruch des gegnerischen Vereins nach § 23 der Rechts- und Verfahrensordnung des BFV (RVO) gerügt, so liegt ein Zurückweisungsgrund nach § 23 Nr. 6 lit. a dann vor, wenn der gerügte Vorgang den Spielausgang mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht spielentscheidend beeinflusst hat. Die Entscheidung darüber ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen. Sie fällt zulasten des Vereins aus, der durch den unberechtigten Einsatz von Ü23-Spielern gegen § 11 c SpO verstoßen hat, wenn der Einsatz der Ü23-Spieler zu einer Spieldynamiksteigerung führte.

3. Zwecks der nach § 23 Nr. 6 lit. A vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist auf das nichtberechtigte Spielen aller nichtberechtigten Spiel abzustellen, durch deren Einsatz der Tatbestand des § 11 c SpO erfüllt wird. (Leitsatz der Einsender)

VJSG FVM, Urt. v. 7.2.2018, Az. 2/18 (rechtskräftig)

§ 25 BGB; §§ 1, 19 ff. RuVO/WDFV

Unzulässigkeit eines Ausschlusses vom Qualifikationsspielbetrieb durch Kreisausschuss

Zur Notwendigkeit einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beim Ausschluss einer Mannschaft vom Spielbetrieb (Sonderstaffelqualifikationsspiele) aufgrund von Durchführungsbestimmungen auf Kreisebene im Jugendamateurfußball. (Orientierungssatz der Redaktion)