Im Editorial „Selbstverständnis“ thematisiert J.Orth, Köln, das Verhalten der Sportverbände und verweist z.B. auf die UEFA, die mit dem Ausschluss russischer Mannschaften ein klares Zeichen über die von ihm vertretenen Werte gegeben hat. Unverständlich sei dagegen wiederum das Verhalten der Funktionäre des Basketballs, welche einen Schiedsrichter von den Wettbewerben ausschloss, weil er sich weigerte, seinen Bart zu rasieren, was wohl ein klarer Eingriff in die Unverletzlichkeit des eigenen Körpers darstellt sowie eine Diskriminierung. Ein exzellentes Selbstverständnis zeigte dagegen der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss über einen Eilantrag des 1.FC Köln, der seine Zuschauerzahl erhöhen wollte mit der Begründung, es wurde andererseits ungehemmt Karneval gefeiert. Die Abweisung im Rahmen der Güterabwägung zugunsten der Gesundheit sei sicherlich lesenswert. Ebenso mussten die Verbände im Eishockey und Gewichtheben es hinnehmen, dass sie nicht alt hergebrachte Wettbewerbsregeln übernehmen können, denn das alleinige Merkmal einer Differenzierung der „Auslegung“ der Sportregeln reicht keinesfalls aus. Vielmehr sei es notwendig, das Regelwerk kontinuierlich auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und anzupassen.

Rechtliche Herausforderungen bei der Vermarktung von NFT-Lizenzprodukten“ heißt die Untersuchung von D.Stadtfeld und T. Hahn, Wiesbaden/Würzburg. Der Markt für NFT-Lizenzprodukte („non fungible token“) boomt nicht nur in der Kunstszene, sondern auch längst im Bereich des Sport, insbesondere die US-amerikanische Basketballliga NBA vertreibt Videoclips von Spielszenen, ferner NFT-Sammelobjekte wie Sammelkarten erfolgreicher Sportler und ähnliches. Hier hat sich ein lukrativer Zweitmarkt entwickelt, wovon lediglich Sportclubs und Verbände profitieren, nicht jedoch die Produzenten.

Aus der neuartigen Technologie ergeben sich unterschiedlich Akteure, wie Rechteinhaber, Produzent, Ersterwerber und Zweiterwerber, woraus sich eine Vielzahl ungeklärter rechtlicher Fragestellungen ergibt. Der Beitrag konzentriert sich auf die wesentlichen rechtlichen Herausforderungen und die Bewältigung für Rechteinhaber bei der Neuvermarktung von NFT-Lizenzprodukten. Zunächst werden die technischen und rechtlichen Grundlagen erläutert: NFT´s sind digitale Einheiten/Daten, die einen Vermögenswert repräsentieren. Bei der Vermarktung eines urheberrechtlich geschützten lizenzfähigen Inhaltes (Content) wird ein Nutzungsrecht gewährt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen (Eigentums-)Rechten am NFT und (Nutzungs-)Rechten am Content. Die dem Content zugrundeliegenden geistigen Eigentumsrechte verbleiben bei der NFT-Produktion uneingeschränkt bei dem jeweiligen Rechteinhaber, die den Erwerbern lediglich Nutzungsrechte gewähren können (§§ 31 ff UrhG). Die bisher herrschende Meinung lehnt ein digitales Eigentum an Daten generell ab, da Eigentum und Besitz nur an Sachen, d.h. an körperlichen Gegenständen, möglich sei (§§ 90, 854, 903 BGB). Die Rechtsordnung hat ein Ausschließlichkeitsrecht an Daten bisher nicht gewährt, es fehle bei Daten aufgrund der Unabhängigkeit von einem Speichermedium und der unbegrenzten identischen Vervielfältigungsmöglichkeit die erforderliche körperliche Abgrenzbarkeit und Rivalität.

Bei der Vermarktung von NFT Produkten sind für den Rechteinhaber zwei grundlegende Modelle denkbar: Der Rechteinhaber kann die NFT´s selbst auf den Markt bringen, aber auch mittels eines Lizenzvertrages mit einem Lizenznehmer die Vermarktung betreiben.

Entscheidend ist insgesamt der Schutz der vermarkteten Rechte durch das Vertragsrecht und Urheberrecht. Die Autoren erläutern einzelne empfehlenswerte Regelungen in einem Lizenzvertrag unter Berücksichtigung von Nutzungsrechten im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 UrhG, ferner eine exakte Regelung zur Umsatzbeteiligung an den Erst- und vor allen den besonders lukrativen Zweitmarktverkäufen. Im Verhältnis zu den Endverbrauchern werden empfehlenswerte Regelungen in den ABG´s gegeben.

Als gesetzliche Schutzansprüche kommen z.B. bei Bundesliga-Video-Karten markenrechtliche Ansprüche gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG. Ferner bietet Schutz ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG. Schließlich kommen bei widerrechtlichen Verletzungshandlungen die Bestimmungen der §§ 15 ff UrhG in Betracht.

Insgesamt ergeben sich bei der Vermarktung der NFT Lizenzprodukte eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen, die sich jedoch mit einer exakten dargestellten Vertragsgestaltung bewältigen lassen. Elementar wichtig ist die Unterscheidung zwischen Eigentumsrechten an NFT´s einerseits und an Nutzungsrechten der gespeicherten Contents. Ein befürchteter Rechteverlust sollte der Ausnutzung des erheblichen Potentials dieses neuen Vermarktungsmodells nicht im Wege stehen.

Im Beitrag „Der Fall Walijewa – Der WADA-Code und Minderjährige“ beschreibt A.Jakob, Karben, die Problematik des Falles der 15-jährigen russischen Eiskunstläuferin Walijewa, welche am 07.02.2022 bei den olympischen Spielen im Teamwettbewerb der russischen Mannschaft gewann und am 08.02.2022 vorläufig suspendiert wurde, da erst zu diesem Zeitpunkt das Testergebnis einer Doping-Kontrolle vom 25.12.2021 bekannt gegeben wurde. Grund war eine festgestellte Substanz Trimetazidin in ihrem Körper in geringer Konzentration.

Nach vorläufiger Anhörung, in welcher zum Ausdruck kam, dass die Sportlerin, die von ihrem Großvater zum Training fahre und abgeholt wird und regelmäßig zu Mittag esse und dabei möglicherweise mit dieser festgestellten Substanz in Berührung gekommen sei, werde die vorläufige Suspendierung am 09.02.2022 wieder aufgehoben.

Gegen diese Aufhebung wandte sich das IOC, die WADA und internationale Eislaufunion (ISU) vor dem Ad hoc CAS Schiedsgericht in Peking. Das Schiedsgericht hob am 14.02.2022 mit drei Schiedsrichtern die vorläufige Suspendierung auf, so dass Walijewa an der am 15.02.2022 beginnenden Einzelkonkurrenz der Damen teilnehmen konnte.

Dabei stellt der CAS fest, dass in Bezug auf Minderjährige der WADA-Code eine Lücke enthält, welche ausgefüllt werden muss (Art. 7.4.2 WADA-Code).

Die Autorin zeichnet diesen Fall nach und befasst sich insbesondere mit den Argumenten der Parteien, welche teilweise eine Neuentscheidung beantragten und teilweise die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung für ungültig und somit die Athletin als nicht startberechtigt zu erklären wollten. Weiter wurden in dieser Entscheidung die Zuständigkeit des Ad hoc Panels gerügt und weitere Argumente für die schützenswerten Personen bzw. die Minderjährigen im Einzelnen erläutert.

Bei seiner Entscheidung hob der CAS hervor, dass die Athletin aufgrund ihrer Minderjährigkeit milder behandelt werden muss und zudem die Voraussetzungen für die Verhängung einstweiliger Maßnahmen nicht vorliegen. Es hält damit die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung für richtig. Damit wird deutlich, dass die Verfasser des WADC die Interessen der Minderjährigen und anderer schützenswerter Personen nicht zu Ende gedacht haben, weshalb eine Korrektur durch die WADA vorzunehmen ist.

Schließlich hinaus weist die Autorin darauf hin, dass in der endgültigen Entscheidung der Beweis, in welcher Weise die Substanz Trimetazidin in den Körper gelangt ist, noch eingehend zu klären sei. Bisher seien hier zu wenig überzeugende Argumente vorgetragen worden.

Ph. Fischinger, Mannheim, erläutert im Beitrag „Schlusspfiff 23:00 Uhr: Das Jugendarbeitschutzgesetz und der Profisport (oder: „Julian Draxler 2.0“)“ eine wichtige  Neuerung in   § 14 IV 4 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Danach ist nunmehr eine Beschäftigung Jugendlicher im Sport über  20:00 Uhr hinaus bis 23:00 Uhr erlaubt. Der Autor beschreibt die Neuregelung und zeigt Schwachstellen und Nachbesserungsbedarf auf.

Zunächst beschreibt der Autor den bisherigen Verstoß des Profisports gegen das JArbSchG, denn bis jetzt wurde diese Bestimmung, Jugendliche  nicht mehr bei Fußballspielen nach 20:00 Uhr einzusetzen, weder beachtet noch geahndet. Das Beispiel des Fußballsprofis Julian Draxler am 25.01.2011, welcher nach 23:00 Uhr eingesetzt wurde und noch dazu den Siegtreffer erzielte, wird dabei in Erinnerung gerufen. Dieses Nachtarbeitsverbot, zugeschnitten auf die klassische Fabrikarbeit passt nicht auf den Sport, weshalb die gesetzliche Änderung im JArbSchG längst überfällig war. Der Satz 4 dieses Paragraphen lautet: „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen“.

Allerdings stellt der Autor auch Mängel dieser neuen Regelung fest: Gilt diese Erweiterung auch für das Training im Sport? Ist also Training auch eine „Sportveranstaltung“?

Nach Durchsicht verschiedener anderer gesetzlicher Regelungen z.B. § 6 des 18.BImSCHV so verstanden, dass Training nicht hierunter zu zählen ist. Nach § 28 a I Nr. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist Training wiederum als Sportveranstaltung anzusehen. Eine einheitliche Linie ist somit nicht festzustellen. Somit gilt für das reine Training, dass im Zweifelsfall minderjährige Sportler nur bis 20:00 Uhr einzusetzen sind. Eine weitere Frage taucht auf, wie die sogenannten Ergänzungsspielern zu handhaben sind. Auch hier tauchen Unstimmigkeiten auf, nach Auffassung des Autors sind diese Spieler auf der Ersatzbank wohl einzusetzen. Auch ist weiterhin nicht geklärt, was zu geschehen hat, wenn der Schlusspfiff nach 23:00 Uhr erfolgt? Auch diese Regelung ist unklar und wird den Bedürfnissen der Praxis keineswegs gerecht. Hier müsste deshalb der Gesetzgeber entscheidend nachbessern. Schließlich ist nicht geklärt, ob die vielen Jugendlichen im eSport unter diese Regelung fallen können? Ob der eSport unter die herkömmlichen Sportarten zu zählen sei, ist bestritten. Der Gesetzgeber hat sich hierzu noch nicht geäußert.

Insgesamt ist die Neuregelung des § 14 VII 4 JArbSchG gut gemeint, jedoch nach Auffassung des Autors zu wenig konkret, weshalb sie nachzubessern ist.

Im Beitrag „Arbeitsrechtliche Aspekte sog. Club- bzw. Clan-Bindungen im eSport“ von T. Bagger v. Grafenstein/L.Endrös, München, werden die tatsächlichen Marktgegebenheiten im eSport und die Besonderheiten arbeitsrechtlicher und vertragliche Konstellationen zwischen Verbänden und Clubs bzw. Clans beleuchtet. Danach erarbeiten die Autoren die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für die an eSport-Wettbewerben Beteiligten, um die Sportler exklusiv an Wettbewerbe und Teams zu binden.

Einleitend wird der eSport definiert als Wettkampf zwischen Menschen mit Hilfe von Computer- oder Videospielen. Als wichtige Ausprägung des eSports hat sich der sogenannte eFootball entwickelt, bei dem die Sportler in Fußballsimulationen am Computer oder an Konsolen gegeneinander antreten. Derartige Fußballsimulationen sind infolge des extrem beliebten Fußfalls seit langer Zeit auf dem grünen Rasen besonders beliebt und erfahren eine große Akzeptanz. Daraus haben sich die bekanntesten Fußballsimulationen in der Spielserie von FIFA und  DFL entwickelt.

Es bestehen Parallelitäten bzw. Wechselwirkungen zwischen eSport und herkömmlichem Fußballsport, was insbesondere für das Arbeitsrecht bedeutsam ist. Clubs des herkömmlichen Fußballes sind direkte Arbeitgeber der Spieler, im eSport schließen viele Clubs im eFootball keinen direkten Arbeitsvertrag mit den Sportlern, sondern die Beschäftigung erfolgt hier über eine Vereinbarung mit zuständigen Agenturen oder sogenannten eSport Clans, welche die Sportler ihrerseits beschäftigen und mit einer weiteren Vereinbarung den Clubs zur Verfügung stellen. Bei diesen mittelbaren Beschäftigungen der Spieler über Clans kann es zur Situation kommen, dass die betroffenen Spieler in einem Wettbewerb unter einer „Club-Flagge“ parallel aber in einem oder anderen Wettbewerben unter „clubfremder Flagge“ antreten. Dabei besteht bei den Veranstaltern das besondere Interesse, den jeweiligen Sportler langfristig an den Club bzw. an den Clan zu binden, um die Attraktivität des Wettbewerbs zu erhöhen. Dabei muss einerseits eine vergleichbare Exklusivität als Bindung der Sportler an ihre Clubs erreicht werden, andererseits eine Ausweitung von Teilnahmen als Sportler eines anderen Teams bzw. Clans verhindert werden.

Um die hierzu notwendigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darzulegen, untersuchen die Autoren zunächst die beitragsrelevanten Hintergründe des Ökosystems im eSport. Im herkömmlichen Fußball ist es selbstverständlich, dass ein Sportler nicht parallel für einen anderen Club oder Team antritt, was durch die verbandsrechtlichen Statuten umgesetzt wird. Dieses Prozedere gilt im eSport derzeit nicht, was auf die im eSport geltende abweichende Verbandslandschaft zurückzuführen ist sowie auf das System der eSport-Agenturen. Im Gegensatz zu dem im traditionellen Sport geltenden Ein-Platz-Prinzip haben sich im eSport bisher kaum Strukturen nach Vereins- und Verbandsrecht gebildet, was auf verschiedene Faktoren zurückzuführen ist, nämlich die hohe Heterogenität der einzelnen Disziplinen, die weiterhin hohe Volatibilität der Spiellandschaft, die fehlende Legitimation zur breiten Masse, weshalb die Spielehersteller die herkömmlichen Aufgaben von Verbänden übernehmen, z.B. den Aufbau von Liga-Strukturen. Das bestehende System der Agenturen und Clans bildet einen weiteren Faktor des Unterschiedes zu den herkömmlichen Sport- und Verbandsstrukturen.

Die Autoren erläutern die weiteren Gestaltungsmöglichkeiten zur Unterbindung von Doppeltätigkeiten der Sportler: Es kann eine Regelung als Zulassungsvoraussetzung in den Teilnahmebedingungen erfolgen. Ferner eine unmittelbare Regelung in der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Sportler und schließlich eine mittelbare Regelung als Vorgabe gegenüber den Clubs bzw. Clans in Teilnahmebedingungen. Dabei plädieren sie dafür, dass eine mittelbare Regelungsmöglichkeit des Veranstalters vorzugswürdig ist gegenüber einer mittelbaren Bindung der Spieler, was begründet ist mit den momentan bestehenden Strukturen im eSport.

Dies führt dazu, dass die Clubs bzw. Clans diese Vorgaben an die betroffenen Sportler oder Agenturen vertraglich weitergeben müssen. Dies ist regelmäßig arbeitsvertraglich zu regeln, da der eSportler im Rahmen seines Kern-Vertragsverhältnisses unter Einsatz seiner sportlichen Fähigkeiten seinen Lebensunterhalt verdient. Insoweit ergibt sich in Kombination mit der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 611 a BGB – Weisungsgebundenheit, Fremdbestimmtheit und persönliche Abhängigkeit – ein Arbeitsverhältnis zwischen Spieler, Sportler und Clan, Agentur und Club. Über die aus dem Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Club fließende Treuepflicht des Sportlers wird die Clubbindung, wie auch im herkömmlichen Fußball, umgesetzt. Eine Gefahr zur Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber dem Sportler bestünde in diesem Fall aufgrund der alleinigen arbeitsvertraglichen Bindung des Sportlers nicht.

Im Beitrag  „Allez Opi Omi“ – Wenn Zuschauer in das Wettkampfgeschehen eingreifen“ gibt P. Lambertz, Düsseldorf, einen Überblick über die Haftung zu Zuschauern bei Sportveranstaltungen außerhalb von Stadien.

Ausgangspunkt ist der Vorfall bei der Tour de France, als eine Frau, welche unbedingt ein Schild in die Kamera halten wollte, einen Fahrer zu Fall brachte mit schlimmen Folgen für den Fahrer und sein Team. Da bisher die Haftung von Sportlern und die von Zuschauern in Fußballstadien verhältnismäßig ausführlich in Rechtsprechung und Literatur erörtert wurde, ist die Haftung von Zuschauern außerhalb von Stadien bisher vernachlässigt worden. Der Autor untersucht deshalb diese Haftung unter dem Gesichtspunkt der geschädigten Veranstalter, Athleten, Team/Arbeitgeber und andere Zuschauer.

Bei der vertraglichen Haftung gegenüber dem Veranstalter ergibt sich die Haftung aus dem Zuschauervertrag, welcher meist einen Werkvertrag darstellt, aus   welchem sich die Verpflichtung des Zuschauers ergeben, das Sportgeschehen nicht zu stören. Diese Verpflichtung kann allerdings auch vertraglich dann bestehen, wenn ein kostenloses Zuschauen zum Sportgeschehen gewährt wurde. Eine Pflichtverletzung gegenüber dem Veranstalter kommt deshalb dann in Betracht, wenn der Zuschauer die Störung veranlasst und verursacht hat. Bei der Haftung gegenüber dem Athleten, dem Arbeitgeber des Athleten und einem anderen Zuschauer kann eine vertragliche Haftung über das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehen. Der Autor prüft die Voraussetzungen dieses Vertragsinstituts mit dem Ergebnis, dass eine Haftung in Betracht kommen kann. Neben der Vertragshaftung steht in diesen Fällen die deliktische Haftung,   dessen Tatbestandsmerkmale bei einer Störung des Spielbetriebes in jedem Falle erfüllt sind, wenn in diesem Zusammenhang ein Sportler oder andere Personen verletzt werden. Weiterhin kann eine Haftung  zusätzlich aus § 826 BGB in Betracht kommen, wenn der Zuschauer die Störung der Veranstaltung bewusst herbeigeführt hat.

Bei all diesen Fällen ist stets das Mitverschulden zu prüfen. Ein Mitverschulden kann dann in Betracht kommen, wenn der Veranstalter das Sportgeschehen nicht durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, also Schutzgitter oder Ordner, abgesichert hat. Ein Mitverschulden seitens Sportler oder anderer Zuschauer kann ebenfalls in Betracht gezogen werden, wenn sich diese Personen nicht entsprechend den Sportregeln bzw. sportadäquat verhalten haben.

Der Autor erläutert schließlich auch versicherungsrechtliche Aspekte und verweist auf eine eventuell abgeschlossene private Haftpflichtversicherung, die den Schädiger vor der Inanspruchnahme durch den Geschädigten schützen könnte. Der Versicherer kann eine Leistung verweigern, wenn nach § 103 VVG in Zusammenhang mit Ziffer 7.1 AHB  der Schädiger bewusst rechtswidrig gehandelt hat und den Erfolg als möglich vorausgesehen hat – beides ist vom Versicherer zu beweisen.

Im Beitrag „Die Verwendung von fremden Bild- und Videomaterial im Rahmen des Sportsponsorings“ befassen sich F. Wittersheim, und J. Dahmen, München, mit der Vermarktung im Bereich des Sponsorings, welches sich immer mehr in den digitalen Medien abspielt. Dieser Vermarktung sind durch das Urheberrecht und Markenrecht Grenzen gesetzt. Die Autoren untersuchen diesen Bereich anhand zweier Beispiele, nämlich anlässlich eines Werbefilms des Sponsors im Rahmen einer Partnerschaft mit dem Sportverband und weiter im Rahmen einer Eigenvermarktung eines Sportverbandes.

Bei einem Werbefilm für einen Sportverband kommt es zunächst auf das „Abfilmen“ von Sportvideosequenzen aus dem Portal YouTube an. Dabei zeigen die eingefügten Videoausschnitte sowohl die Sportler im Rahmen der Wettkampfbetätigung als auch die gesamte Sportstätte. Hierbei kommt es auf die Abgrenzung eines Filmwerkes von einem Laufbild im Sinne des Urheberrechts an. Der § 95 Urhebergesetz (UrhG) verweist auf die Schutzrechte der §§ 88 ff UrhG. Ein Filmwerk zeichnet sich stets durch eine schöpferische Gestaltung in der Qualität des UrhG aus, wogegen die üblichen Sportübertragungen überwiegend den Laufbildern zugerechnet werden. Liegt letzteres vor, so wird kein Urheberrechtsschutz gewährt. Im Weiteren kommt es auch darauf an, ob Film- bzw. Videosequenzen aus öffentlich-rechtlich zugänglichen Plattformen abgefilmt werden, wo keinerlei Schutzrechte bestehen. Dagegen existiert  für die Videoplattform YouTube ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 2 UrhG, weshalb  zu prüfen ist , inwieweit eine Zweitnutzung im Sinne der YouTube-Nutzungsbedingungen erforderlich ist.

Gleichzeitig gelten unter Umständen die allgemeinen Schranken des Urheberrechts, wo § 44 a UrhG zu berücksichtigen ist. Ebenso kann das Zitatrecht nach § 51 UrhG einschlägig sein, wobei zu bemerken ist, dass diese Bestimmung das Filmzitat nicht ausdrücklich erwähnt, nach der Rechtsprechung jedoch für zulässig erachtet wird als sogenanntes Kleinzitat nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.

Anders beurteilt werden muss die von den Autoren behandelte Eigenvermarktung des Sportverbands bzw. Clubs anhand von diesem selbst produzierten Videomaterial. Hier wird stets eine redaktionelle Benutzung auf den eigenen Kanälen, z.B. eigenen Webseiten des Sportverbandes, durchgeführt, wobei das Format dabei jeweils in Form eines Interviews stattfindet und dessen Hintergrund eine Sportveranstaltung zu sehen ist. Hierbei stellen sich ebenso die entsprechenden Zulässigkeitsfragen. Bei dem Abfilmen einer Sportveranstaltung ist ein Schutz jedoch äußerst gering, denn es fehlt an dem Werkcharakter des § 2 UrhG. Selten wird es als Werk eingeordnet werden können, da eine Sportveranstaltung kaum eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt. Dagegen könnten die Schranken des Urheberrechts nach § 44 a bis 63 a UrhG eingreifen, allerdings ist auch hier das Abfilmen eines TV-Bildes zur Herstellung eines redaktionellen Video-Contents durch den Sportverband unbedenklich. In Betracht kommen könnte weiterhin die Regelung der Zitate nach § 51 UrhG sowie die Schrankenregelung nach § 57 UrhG.

Neben dem Urheberrecht können in beiden Fallkonstellationen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen, ebenso das Markenrecht. Nach § 22 Kunsturheberschutzgesetz (KUG) ist die besondere Form des Rechts am eigenen Bild zu berücksichtigen, wobei Ausnahmen hiervon lediglich für Personen der Zeitgeschichte oder bei besonders prominenten Sportlern gelten. Im  Markenrecht wiederum sind insbesondere die Marken im Sportbetrieb, z.B. olympische Ringe oder Vereinslogo eines Clubs, schützenswerte Marken, welche unter Umständen zu berücksichtigen sind.

Insgesamt hat sowohl der Sportsponsor, aber auch der Sportverband bei der Herstellung von Sportvideosequenzen mit besonderer Sorgfalt die urheberrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und sich bei der beabsichtigten Verwendung von fremden Bild- und Videomaterial im konkreten Einzelfall zu informieren.

Der Beitrag „Datenschutzrecht im Sport: Talent-Scouting und Bußgeldgefahr?“ von R. Rohrmoser und St. Lask, Berlin, befasst sich mit den datengestützten Analysen von jungen Sportlern und Sportlerinnen bei der Suche nach talentiertem Nachwuchs. Der Traum vieler junger Sportler, für den professionellen Fußball und auch andere Sportarten entdeckt zu werden, ist groß, der Weg dorthin ist schwer und mit Risiken verbunden. Damit die Vereine einen größtmöglichen Erfolg erzielen können, verfügen sie über eigene Scouting-Abteilungen, in denen eine Vielzahl von Datenquellen ausgewertet werden muss, um geeignete Spieler zu finden. Die damit einhergehenden Datenverarbeitungen nehmen überhand, weshalb rechtlich zu klären ist, welche Daten ausgewertet und verarbeitet werden dürfen und wo die rechtlichen Grenzen sind.

Eingangs befassen sich die Autoren mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Scoutings und der rechtlichen Grenze überhaupt. Die Autoren verweisen auf den grundsätzlichen Beitrag von K. Vieweg, Erlangen, „Sportdaten – Systematisierung für Schutz und Sicherheit“ in unserer Zeitschrift, Jahrgang 2020, Seite 163. Davon ausgehend dient als Rechtsgrundlage für die vielfältigen Datenverarbeitungen und die Interessenabwägung zwischen den betroffenen Sportlern und dem Verein der Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Weiterhin gilt das Datenschutzgrundrecht nach den Grundsätzen des Art. 5 Abs. 1 DSGVO, wonach Datenverarbeitungsvorgänge transparent, rechtmäßig und vorhersehbar sowie nach „Treu und Glauben“ erfolgen müssen. Ein Großteil der Daten von Profisportlern ist öffentlich einsehbar. Schwieriger wird es allerdings, wenn es sich beim Scouting auf sehr junge Spieler und Spieler der unteren Spielklassen handelt. Denn diese Athleten stehen nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit.

Die Verantwortlichkeit nach der Datenschutzverordnung ergibt sich nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO und damit im Zusammenhang von Art. 26 DSGVO, welcher verdeutlicht, dass einzelne Stellen bezüglich der Verantwortlichkeit für Datenverarbeitungsvorgänge nicht isoliert, betrachtet werden können. Die Autoren befassen sich weiterhin mit den Datenquellen und deren rechtmäßiger Nutzbarkeit. Zunächst gibt es ein offizielles Ligaportal, in welchem Organisations-, Wettkampf- und Trainingsdaten einsehbar sind. Ebenso sind Gesundheitsdaten einsehbar, welche allerdings mit Blick auf junge Spieler nur teilweise erhältlich sind.

Besonders aufschlussreich sind die Social-Media-Profile der gescouteten Personen, denn hier kann analysiert werden, mit welchem Charakter man es bei dem potentiellen Spieler zu tun hat. Gerade hier kommt es darauf an, dass eine Verarbeitung nur über die erwähnte Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit.f) DSGVO erfolgen kann. Gerade bei der Einschätzung minderjähriger Spieler ist es wichtig, dass Daten nur bei überwiegendem Interesse verarbeitet werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) sowie Art. 38 S. 1 und 2 DSGVO).

Schließlich erläutern die Autoren auch die Bußgeldgefahren nach Art. 83 DSGVO und verweisen darauf, dass im März 2021 ein Bußgeld in Höhe von 300.000,00 € gegen den VfB Stuttgart erlassen wurde wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Die zuständigen Datenschutzbehörden haben nach Art. 58 Abs. 2 lit. i) DSGVO die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Datenschutzverstöße nicht zwangsläufig zu einem Bußgeld führen müssen, da den Aufsichtsbehörden andere und schwächere Abhilfebefugnisse zur Verfügung stehen (Art. 58 Abs. 2 lit. a) bis h) DSGVO).

Für fundierte Entscheidungen eines wirtschaftlich handelnden Clubs ist es unerlässlich, dass Daten über künftige Spieler verarbeitet werden müssen. Allerdings sind die hier aufgezeigten besonderen Kategorien und technischen Möglichkeiten zu beachten.

Der Beitrag „Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Debatte um die Gründung einer Super League“ von J. Dechsler und J. Drögemüller, Frankfurt/Düsseldorf, zeigt die Zusammenhänge mit der Gründung einer Super-League nach und will anhand gesellschaftsrechtlicher Fakten auf mögliche Handlungsoptionen vorbereiten für den Fall, dass eine erneute Diskussion zur Gründung der Super-League entsteht.

Zunächst beschreiben die Autoren die bisherige Entwicklung nach der am 18.04.2021 erfolgten Publizierung zur Gründung dieser Super-League von zwölf europäischen Fußballclubs, welche die  Sportwelt beunruhigte. Nach Verkündung des Plans drohten die Nationalverbände sowie der europäische Fußballverband UEFA den an der Super-League teilnehmen Clubs mit dem Ausschluss von nationalen Ligen und europäischen Wettbewerben. Deutsche Clubs haben die beabsichtigte Stellungnahme nicht unterzeichnet, insbesondere der FC Bayern München und Borussia Dortmund zeigten sich abweisend. Eine derartige Installierung hätte gravierende Auswirkungen gehabt, insbesondere würde die neue Liga zu einer erheblichen Abwertung der UEFA und Champions League führen. Nach erheblicher in der Öffentlichkeit wirksamer Proteste etwa von Fans und Politikern kündigten bereits zwei Tage nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Gründung einige Clubs ihre Beteiligung auf – die Gründung der Liga gilt als vorerst gescheitert. Allerdings muss unter Umständen mit einer erneuten Diskussion gerechnet werden, weshalb durch Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge auf mögliche Handlungsoptionen hingewiesen werden soll.

Zunächst befassen sich die Autoren mit den Rechtsformen deutscher Fußballclubs und hier insbesondere mit der sogenannten 50+1 Regel. Die meisten deutschen Fußballclubs haben ihre Profiabteilung in der Regel in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Der FC Bayern München ist als Aktiengesellschaft organisiert, Borussia Dortmund ist dagegen als GmbH & Co.KG aA.

Dann befassen sich die Autoren mit einem Überblick über die Interessenlage unterschiedlicher Stakeholder der Clubs in Bezug auf den Plan zur Gründung einer Super-League. Das Hauptinteresse der Stakeholders ist selbstverständlich die Gewinnerwartung, ausgerichtet aus den Erträgen aus Eintrittskarten, Merchandisingprodukten sowie dem Absatz von Pay-TV-Abonnements und Sponsoringeinnahmen. Insofern ist die Interessenlage der Stakeholders und Fans so gut wie identisch. Die Gründung einer Super-League würde zu einer Abwertung des Produktes Fußball in Deutschland führen, allerdings ist die Positionierung zur Gründung einer Super-League nicht einheitlich. Sodann untersuchen die Autoren die Entscheidungsprozesse der beiden Clubs FC Bayern München und Borussia Dortmund. Beim FC Bayern München zeigt sich, dass der Vorstand zur Entscheidung über die Teilnahme der FC Bayern München AG zu einer Super-League befugt ist und diese Entscheidung unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ ausfällt, inhaltlich rechtmäßig sein dürfte. Eine Haftung des Vorstandes scheidet regelmäßig aus. Für die Teilnahme an der Super-League ist nach § 77 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) der Vorstand zuständig, wogegen die Hauptversammlung grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Für die richtige Entscheidung des Vorstandes kommt es auf eine ermessensfehlerfreie Ausübung des Leitungsermessens an. Im Wesentlichen können hier zwei Meinungsgruppen unterschieden werden, nämlich der Stakeholder-Ansatz und der Shareholder-value-Ansatz. Die Autoren erläutern auch die Haftung des Vorstandes, welche vor diesem Hintergrund für oder gegen die Teilnahme an der Super-League regelmäßig ausscheidet.

Prüft man die Entscheidungslage bei der Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA, so ist die Interessenkonstellation sehr ähnlich. Wesentlich für die Entscheidung ist allerdings, dass sich die Gesellschafterstrukturen und die Rolle der Geschäftsführung der BVB KG aA komplexer darstellen.

Im Ergebnis ist insgesamt festzuhalten: Aufgrund der für beide Vereine geltenden 50+1 Regel werden die beiden deutschen Clubs im Gegensatz zu einer Vielzahl ausländischer Clubs durch ihre jeweiligen Muttervereine kontrolliert. Neben dieser strukturellen Besonderheit des deutschen Fußballs ist die Interessenpluralität der Shareholder sowie aller Stakeholder zu berücksichtigen. Die Entscheidung der Geschäftsführung jedoch kann auf der Grundlage der business-judgment-rule grundsätzlich sowohl zugunsten als auch gegen den Beitritt zu einer Liga ausfallen. Die gesellschaftsrechtlichen Unterschiede beider Clubs führen jedoch im Ergebnis zu keinem Unterschied hinsichtlich des Haftungsmaßstabes der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes. Da die Diskussion um die Einführung einer internationalen Super-League möglicherweise in Zukunft wieder aufgenommen werden kann, sollten die Stakeholders der deutschen Clubs ihre Meinungsbildung vorantreiben. Dabei müssen in jedem Falle die Interessen von Fans und Zuschauern berücksichtigt werden. Sie können eine sinnvolle Hilfestellung sein.

 

Rechtsprechung:

Verwaltungsgericht Grenoble, Urt. v. 11.3.2022, Az. 1906820 (rechtskräftig)

Keine Anerkennung britischer Skilehrer-Lizenz nach dem Brexit

Art. 26, 28, 126 Austrittsabkommen, Richtlinie 2005/36/EG, Richtlinie 2013/55/EU, Art. R. 212-288 ff. Code du sport

1. Nach dem Brexit-Stichtag (21.12.2020 als Ende der Übergangszeit) erworbene britische Qualifikationen für Sportberufe werden nicht mehr nach den Maßgaben der Richtlinie 2005/36/EG (geändert durch Richtlinie 2013/55/EU) als Berufsqualifikation anerkannt.

2. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Staaten im Hinblick auf die Ausstellung der nach französischer Rechtslage erforderlichen Profiskilehrer-Berufskarte gelten die Erfordernisse des französischen Verwaltungsrechts. Formfehler können Schadensersatzansprüche begründen nicht aber die Ausstellung einer Berufskarte, wenn die gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt sind. (Leitsätze des Bearbeiters)

 

VerfGH NRW, Beschl. V. 18.2.2022, Az. VerfGH 20/22.VB-2

Keine einstweilige Anordnung gegen coronabedingte Beschränkung der Zuschauerzahl im Stadion

§4 Abs. 5 a Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO NRW; § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG; §§ 18, 27, 55 VerfGHG NRW

1. Die Anforderungen an die Begründung des in der Hauptsache zu erhebenden Rechtsbehelfs schlagen sich bereits in den Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 27 Abs. 1 VerfGHG) nieder. Der Antragsteller muss, auch wenn die Frist für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist, jedenfalls die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, damit zumindest summarisch geprüft werden kann, ob die künftige Verfassungsbeschwerde weder unzulässig, noch offensichtlich unbegründet, noch offensichtlich begründet ist.

2. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit sind zur Gewährung effektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nur reduzierte Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Schöpft das Fachgericht den Zeitraum für seine Entscheidungsfindung und -bekanntgabe trotz rechtzeitig angekündigter Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nahezu aus und verbleibt so für das verfassungsgerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren ein nur noch kurzes

Zeitfenster, ist der darin liegenden Erschwerung der Erlangung verfassungsgerichtlichen Eilrechtschutzes durch eine situationsangemessene Reduktion der anderenfalls nicht oder allenfalls kaum leistbaren Begründungsanforderungen Rechnung zu tragen.

3. Ob die in § 4 Abs. 5 a Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11.Januar 2022 (GV.NRW. S. 2 b), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100a) geregelte Begrenzung der zulässigen Zuschauerzahlen bei Fußballspielen auf 10.000 Personen davon betroffene Fußballvereine in ihren Freiheitsrechten oder in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt, kann wegen des besonderen Maßstabes der Offensichtlichkeit nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend beantwortet werden.

a) Soweit dem Verordnungsgeber eine Einschätzungsprärogative zusteht, muss er von dieser fehlerfrei Gebrauch gemacht haben. Aufschluss darüber, ob dies der Fall ist, insbesondere ob der Verordnungsgeber widerspruchsfrei und auch sonst plausibel seinen Spielraum ausgeübt hat, dürfte regelmäßig in erster Linie die von § 28 a Abs. 5 Satz 1 IfSG geforderte allgemein Begründung geben müssen. Hieran dürfte deshalb jedenfalls vorrangig auch die gerichtliche Kontrolle anzusetzen haben.

b) Offen bleibt, wie weit die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers im Einzelnen reicht, insbesondere ob diese aus grundsätzlichen Erwägungen hinter dem Einschätzungsspielraum des demokratisch in besonderer Weise legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers zurückbleibt. Das Gleiche gilt für die Frage, welche Auswirkungen sich daraus ergeben, dass die Corona-Pandemie den Verordnungsgeber inzwischen nicht mehr vor eine völlig neuartige und komplexe Entscheidungssituation stellt, sondern er trotz fortbestehender Dynamik auf zunehmend mehr und gesicherte Erfahrungswerte und wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen kann.

c) Ebenfalls offen bleibt, ob die – zumindest nicht offensichtlich verfassungswidrige – Obergrenze von 10.000 Zuschauern auch mit Blick auf die gleichzeitige Regelung gesicherter Brauchtumszonen (Karneval) Ausdruck einer konsistenten Gesamtstrategie des Verordnungsgebers ist.

4. Im Rahmen der bei offener Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens durchzuführenden Folgenabwägung kann es darauf ankommen, ob die vom Antragsteller allein geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile solche sind, die er auch nach Möglichkeit verlustmindernd einplanen muss, und ob sie für ihn eine existenzgefährdende Auswirkung haben könnten. (Amtliche Leitsätze)

 

BGH, Urt. V. 2.2.2022, Az. XII ZR 46/21 (vorhergehend: OLG Celle, Urt. v. 27.5.2021, Az. 5 U 123/20) (rechtskräftig)

Haftung des Spielers für Beschädigung der Tennishalle bei gemietetem Platz

§§ 535, 538, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB

Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.Juni 2018 – XII ZR 79/17 – NJW-RR 2018, 1103). (Amtlicher Leitsatz)

 

LG Bremen, Urt. v. 31.1.2022, Az. 8 0 2016/20 (nicht rechtkräftig)

Keine Spielervermittlungsprovision bei verschobener Transferperiode

§§ 133, 157, 652 BGB

Die vertraglich vorgesehene Fälligkeit am letzten Tag der Transferperiode eines Provisionsanteils bei Fußballspielervermittlungen verschiebt sich nach hypothetischem Parteiwillen, sobald diese unvorhergesehen verschoben wird. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

LG Kiel, Teil-Anerkenntnis- und Endurteil v. 30.3.2022, Az. 17 0 248/20 (nicht rechtskräftig)

Ehrverletzende Äußerungen gegenüber E-Sportler auf Twitch.TV

§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG

1. Die Grundsätze zum Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen Ehrverletzungen gelten auch für Äußerungen von E-Sport-Kontrahenten beim Streamen auf „Twitch-TV“. Bei der Bewertung der Rechtswidrigkeit eines hierdurch gegebenen Eingriffs in das Allgemein Persönlichkeitsrecht sind auch die kontextualen Besonderheiten, wie etwa der Bekanntheitsgrad der Beteiligten, die Öffentlichkeit des Streams und die dadurch zu erzielende Prangerwirkung sowie die Möglichkeit der Speicherung und Verlinkung der Ehrverletzungen zu berücksichtigen.

2. Eine solche Ehrverletzung kann unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also des Ausmaßes der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, ferner des Anlasses und des Beweggrunds des Schädigers sowie der Grad des Verschuldens zur Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen, die zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet.

 

3. An dieser Bewertung ändert auch der bekannt „rauere Ton“ auf „Twitch“ nichts. Eine etwaige vorhergehende Beleidigung durch den Geschädigten seinerseits spielt zu Gunsten des Schädigers jedenfalls dann keine Rolle, wenn diese Stunden zurückliegt, weil dann weder die Voraussetzungen des § 199 StGB vorliegen, noch von einem sachlich-psychologischen Zusammenhang mit der schädigenden Beleidigung ausgegangen werden kann. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

ArbG Köln, Urt. v. 25.2.2022, Az. 7 Ga 11722 (rechtskräftig)

Kein Anspruch auf Anwesenheit des Teambetreuers bei Ligaspielen

Art. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 253 Abs. 2, 935, 940 ZPO; §§ 315, 611 a BGB; § 106 Satz 1 GewO

1. Das Interesse eines Teambetreuers auf Anwesenheit bei einem Ligaspiel auf der Mannschaftsbank überwiegt nicht das Interesse des Arbeitgebers auf Ausübung ihres Direktionsrecht.

2. Die Teilnahme an Ligaspielen prägt als Teilaspekt nicht entscheidend das Berufsbild eines Teambetreuers/Teammanagers, sodass dies keinen entsprechenden arbeitsvertraglichen Anspruch begründet. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

StSchiedsG-DEB, Schiedsurt. V. 8.2.2022, Az. 2 S 02/20 (rechtskräftig)

Unionsrechtswidrigkeit einer Ausländerklausel im Eishockey

Art 60 DEB-SpO; Art. 18, 21, 45 AEUV; Art. 9 GG

1. Die Regelung in Art. 60 DEB-SpO, die den Einsatz „transferkartenpflichtiger“ – insbesondere auch im Ausland geborener – Spieler auf zwei pro Spiel in Meisterschaftswettbewerben von Nachwuchsmannschaften begrenzt, sofern diese Spieler nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, verstößt jedenfalls gegen Art. 21, 18 AEUV und ist damit rechtswidrig. Die Regelung darf zu Lasten von EU-Bürgern nicht angewendet werden. Bei der notwendigen Neuregelung steht dem DEB e.V. ein Gestaltungspielraum zu, weil bei einer Nichtigkeitserklärung durch das Schiedsgericht der Einsatz von beliebig vielen EU- und Nicht-EU-Ausländern zu befürchten wäre.

2. Ein Nachwuchsspieler, der aufgrund der vorgenannten rechtswidrigen Regelung befürchten muss, mangels damit begründeter fehlender Spielberechtigung nicht berücksichtigt zu werden, kann vor dem Schiedsgericht feststellen lassen, dass er entgegen der Regelung spielberechtigt ist, wenn er die weiteren Voraussetzungen für die Spielberechtigung erfüllt. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

BVDG-Berufungsgericht, Urt. v. 24.3.2022 (ohne Az.)

Unwirksamkeit einer Ausländerklausel im Gewichtheben

Art. 18 AEUV; Art. 3, 9 GG; § 25 BGB

Eine Klausel in einer Meisterschaftsausschreibung, die für „Ausländer“ bei der Erstbeantragung eines Startrechts nach Ablauf der Wechselperiode eine Wartefrist von drei Monaten vorsieht (hier: Nr. 12 der Ausschreibung der Gewichtheber-Bundesliga), verstößt gegen Unionsrecht und ist unwirksam. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

DFB-Sportgericht, Urt. v. 8.4.2022, Az. 102/2021/2022 (rechtskräftig)

Keine Spielwertung bei kurzfristiger Überschreitung der zulässigen Mannschaftsstärke

§17 DFB-RuVO

1. Zum Wegfall der Einsatzberechtigung beim Ein- und Auswechselvorgang im Fußball.

2. Für das „Ob“ einer Auswechslung (Zeitpunkt und Auswahl der Spieler) liegt die regeltechnische Verantwortung beim wechselnden Verein, wohingegen für das „Wie“ (für die Umsetzung des Wechselvorgang) die Verantwortung beim Schiedsrichtergespann liegt.

3. Im Fall SC Freiburg gegen Bayern München überwiegt das Verschulden des Schiedsrichtergespanns für den regelwidrigen Zustand (die Anwesenheit eines zwölften Spielers auf dem Spielfeld) das sehr geringe Verschulden des FC Bayern derart, dass ein Verschulden und damit eine Spielwertung auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht kommt. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)