Im Editorial weist J. F. Orth, Köln, auf die lange Zeitdauer hin, welche schwierige Sportsachverhalte zu ihrer Lösung benötigen – so datiert der fragliche Dopingfall Claudia Pechstein für den sie verurteilt wurde, auf das Jahr 2009, derzeit liegt er dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Auch der Fall Caster Semenya beginnt im Jahre 2009, hier geht es um die Frage des sogenannten „dritten Geschlechts“, unter welchen Voraussetzungen bei Zweifeln über die Zugehörigkeit bei einem Wettkampf gestartet werden darf. Der CAS hat hier nun nach einer Sperre der Sportlerin durch den IAAF eine vereinbare tragfähige Lösung gefunden, nach welcher der Testosteronspiegel den Grenzwert für Frauenwettbewerben von der Sportlerin erbracht werden muss. Die Leistungsvergleichbarkeit im Wettbewerb wird immer mehr zu einer schwierigen Existenzvoraussetzung, welche ein Sportler erbringen muss. Andererseits werden auch gesicherte sportrechtliche Erkenntnisse immer wieder von Gerichten verneint, worauf Orth hinweist, gleichzeitig hat wiederrum das umstrittene Anti-Doping-Gesetz nunmehr anlässlich der Ski-WM in Seefeld/Österreich einen sinnvollen Nutzen gezeigt. Aber auch hier wird, bis es zu einer gesicherten Lösung kommt, wiederum ein weiterer Zeitablauf benötigt.

Im Anschluss an das Editorial würdigt T. Summerer, München, die Verdienste des jüngst verstorbenen Mitherausgebers Bernhard Pfister, Bayreuth, als einen Pionier des Sportrechts, der die Zeitschrift SpuRt seit Beginn des Jahres 1994 entscheidend mitgeprägt hat.

Im Beitrag „Die Autonomie der Sportverbände: Mehr Rechtssicherheit durch zweckorientierte Inhaltskontrolle“ widmet sich P. Fischer, München, zunächst grundlegenden Fragen der Autonomie für den Sport, um dann Folgerungen die Inhaltskontrolle der Verbandsregelungen zu ziehen.

Worin besteht die Autonomie des Sportes? In einer Analyse unterscheidet der Autor die sogenannte innere Autonomie als die Selbstgesetzgebung für die inneren Angelegenheiten eines Vereines oder Verbandes von der Organisationsautonomie, die vor hoheitlichen Eingriffen schützt. Für die Organisationsautonomie kommt es entscheidend auf den Zweck eines Vereines an, der für eine Aufnahme in den jeweiligen Sportverband mit einer Monopolstellung maßgebend ist. Gelichzeitig ist bedeutsam der primäre Zweck der Sportverbände, nämlich die Organisation des Wettkampfsportes. Hieraus ergeben sich, um diesen Zweck zu erfüllen, die notwendigen Regelungen, welche im Rahmen der erwähnten sogenannten inneren Autonomie zur Durchführung kommen.

Für die Inhaltskontrolle der Regelsetzung ergibt sich dann, dass in diesem Kernbereich keine umfassende Inhaltskontrolle nach § 242 vorgenommen werden darf; allerdings ist hier wiederum zu unterscheiden zwischen notwendigen und nicht notwendigen Organisationsregelungen im Rahmen der Inhaltskontrolle; hierbei kann auf die allgemeinen Prüfungskriterien der gerichtlichen Kontrolle abgestellt werden, u.a. ob der Betroffene wirksam an die Regelung gebunden ist, keine Gesetzesverstöße vorliegen und die Regelung nicht sittenwidrig oder nicht etwa grob unbillig ist. Somit wird der Autonomie der Sportverbände stärker Rechnung getragen und ein berechenbarer Maßstab für den gesamten Wettkampfsportbereich geschaffen.

Chr. Kirchhain, Bonn, setzt sich in dem Beitrag „Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei? Vorsteuerabzug in Gefahr!“ dem BMF-Schreiben vom 04.02.2019 auseinander, nach welchem diese mitteilt, dass die Mitgliedsbeiträge in den Vereinen, welche bisher noch steuerbar behandelt worden waren, mit der Folge eines Vorsteuerabzuges nunmehr – auch teilweise rückwirkend – als steuerfrei behandelt würden. Dieses hat eine große Unruhe unter den Vereinen ausgelöst, denn dadurch würde die bisherige Handhabung eines Vorsteuerabzuges entfallen.

Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, die Mitgliedsbeiträge seien keine Entgelte, da sie keine Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins darstellen würden. Dem gegenüber hat der EuGH seit dem Jahre 2002 die gegenteilige Auffassung vertreten, nämlich dass der Verein für seine Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt diese Auffassung, nämlich, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ein Leistungsaustausch vorliege. Die Vereine haben sich deshalb folgerichtig an die Rechtsauffassung des BFH gehalten, weshalb bei einer Änderung in der Finanzverwaltung gerade die Sport-(Groß) vereine im bezahlten Sport – Artikel, sowie Werbeleistungen, hohe Einnahmen verzeichnen und deshalb auch hohe Vorsteuerabzüge tätigen können. Ein Wegfall des Vorsteuerabzugs-Verfahrens hätte enorme nachteilige Folgen und könnte die wirtschaftliche Existenz mancher Vereine gefährden.

Der Autor weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben sehr zweifelhaft sei und er eventuelle rückwirkende Anwendung dieser Handhabung rechtlich kaum haltbar. Eine Rückwirkung würde z.B. dem anerkannten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes widersprechen, ebenfalls läge ein Verstoß gegen die gesetzlich geregelte Konjunktursperre in § 176 a AO vor. Deshalb müsse man der Finanzverwaltung raten, vor der Anwendung die Maßnahme zumindest bis zur Entscheidung des EuGH über die Beschlussvorlage des BFH vom 21.06.2018 auszusetzen. Sollte nämlich der EuGH zu der hier vorliegenden Rechtsauffassung gelangen, würde sich die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von Mitgliedsbeträgen allein nach deutschen Recht beurteilen, so dass die Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr zu halten sei.

Im Beitrag „Doping im Boxen = Körperverletzung zum Nachteil des Kontrahenten?“ prüft T. Lisner, Düsseldorf, die mögliche Strafbarkeit des Profiboxers Felix Sturm, der sich mit anabolen Substanzen gedopt hatte und im Boxkampf den Gegner möglicherweise verletzt. Die erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft wurde zunächst zurückgenommen, auf die Beschwerde hin aber dann doch das Hauptverfahren eröffnet. Lisner prüft die Tatbestandsmerkmale gefährlichen Körperverletzung schulmäßig durch, mit dem Ergebnis, dass hier nach Beweislage der Tatbestand verwirklicht sein kann. Entscheidend ist wohl die Frage, in wie weit eine rechtfertigende Einwilligung des Kontrahenten vorliegen könnte. Eine Einwilligung kann unter dem Gesichtspunkt und einer Täuschung über das Doping unwirksam sein, besonders aber aus der Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB. Eine Schuld eines bewusst dopenden Boxers könnte unter dem Gesichtspunkt des Irrtums die Sittenwidrigkeit vorliegen, ebenfalls wird man zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum kommen unter Berücksichtigung des Verbots der Selbstdopings in §§ 2, 3, 4 AntiDopG. Alle diese Gesichtspunkte dürfen einer intensiven tatrichterlichen Erörterung, weshalb das OLG Köln zu Recht das Hauptverfahren eröffnet hat. Dazu kommt, dass bei dem Profiboxer Felix Sturm sich nur eine geringe Konzentration von Dopingspuren im Urintest ergeben hatten, weshalb dessen Behauptung, es liege nur eine versehentliche Einnahme von Dopingmittel vor, durch verunreinigte Fleischprodukte, ebenso genau aufgeklärt werden muss.

Chr. Weber, Münster erläutert in einem Beitrag „Die Bilanzierung von Ablösezahlungen für Trainer im deutschen Profifußball“. Immer mehr Trainer wechseln vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem anderen Club. Während die ablösepflichtigen Transfers von Spielern längst üblich sind und auch Grundsatz weitgehend geklärt sind, stellt sich bei dem Transfer von Fußballtrainern die Frage nach einem aktivierungsfähigen bzw. aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstand.

Der Autor erläutert zunächst die Grundlagen handelsrechtlicher Bilanzierung von Spielerwerten und verweist dabei auf die beiden Urteile des Bundesfinanzhofes aus den Jahren 1992 und 2011 und auf die Regelungen über ein einseitiges Kündigungsrecht sowie die Lizenzordnung Spieler der Deutschen Fußball-Liga. Ebenfalls kommt es auf die Einzelheiten der Trainerlizenz und des Trainervertrages an. Im Mittelpunkt der handelsrechtlichen Bilanzierung dieser Ablösezahlungen stehen für den Ansatz von Trainerwerten die abstrakte Aktivierungsfähigkeit eines Wertes, ebenso für die Bewertung von Trainerwerten, die Zugangsbewertung und Folgebewertung.

Somit fasst der Autor zusammen, dass der Aktivierungsgegenstand nicht der Trainer selbst, sondern die Lösungsmöglichkeit an den Trainer für dessen wirtschaftliche Übertragbarkeit maßgebend ist. Ein aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstand liegt vor, wenn der in der Bilanz des zahlenden Clubs als immaterielles Anlagevermögen in Höhe der Anschaffungskosten anzusetzen ist. Dieser Trainerwert ist planmäßig linear über die Laufzeit des Arbeitsvertrages abzuschreiben. 

Rechtsprechung

öOGH
Zum Klettern am Klettersteig in der privaten Unfallversicherung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn das Berufungsgericht höchstgerichtliche Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

EuG
Art. 107 Abs. 1 AEUV
Staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine

Die Gewährung einer Steuervergünstigung für einen Fußballverein, die ihm aufgrund seiner nach nationalem Recht zulässigerweise gewählten Rechtsform zukommt, führt nicht zwingend zur Annahme einer unzulässigen staatlichen Beihilfe. (Leitzsatz der Redaktion)

 

CAS
FIFA-Ethikreglement (FCE): Artikel 13, 15, 16, 18, 19 und 41; Art. 10 FCE (Version 2009) bzw. Art. 20 FCE (Version 2012)
10-Jahres-Sperre wegen Verstößen gegen das FIFA-Ethikreglement (Fall „Jérome Valcke“)

  1. Nach dem FIFA-Ethikreglement liegt das Beweismaß in der „persönlichen Überzeugung“ („personal conviction“) der Richter. Vor der CAS wird allerdings das von ihm als Teil der lex sportiva entwickelte Beweismaß der „hinreichenden Überzeugung“ („comfortable Satisfactioin“) auch auf Disziplinarfälle angewendet, in die FIFA-Offizielle involviert sind.
  2. Ob andere Personen bei der FIFA vom ethischen Fehlverhalten des Klägers wussten oder daran partizipierten oder sogar selbst Regelverletzungen begangen haben, ist irrelevant für eine Verletzung des FIFA-Ethikreglements und eine etwaige Sanktionierung des Klägers.
  3. Vor dem CAS können sich Beschuldige in einem Disziplinarverfahren nicht ohne Weiteres auf das in der Europäischen Menschrechtskonvention enthaltene Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, berufen.

BGH
§95 Abs. 1 Nr. 2 a i.V.m. § 6 a Abs. 1 und 2 AMG a.F.; Art. 100 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 2 GG
Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken

Zur Verfassungsgemäßigkeit der Strafnormen zum verbotenen Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 a AMG in der vom 13. August 2013 bis zum 17. Dezember 2015 gültigen Fassung. (Orientierungssatz der Redaktion)

BGH
§§ 4 Abs. 1 Nr. 1; 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopG, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln

  1. Die Strafvorschrift des § 4 Abs. 1 AntidopG ist verfassungsrechtlich unbedenklich
  2. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Handeltreiben“ in §§ 4 Abs. 1 nr. 1, 2 Abs. 1 nr. 3 AntidopG ist auf die zu dem gleichlautenden Merkmal in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Mindestfeststellungen als auch mit Blick auf mögliche rechtliche Bewertungseinheiten, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. (Leitsätze der Redaktion)

 

OLG Köln
§§ 3 Abs. 1 S. 1 nr. 1, Abs. 2, 4 Abs. 1 nr. 4, Nr. 5, Abs. 7 Nr. 2 AntiDopG, §§ 223 Abs. 1, 224, 230 Abs. 1 StGB, §§ 203, 210 stopp
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Felix Sturm wegen Doping-Vorwurfs

Zur indiziellen Bewertung einer sehr geringen Wirkstoffmenge beim direkten Dopingnachweis bei der Berücksichtigung anderer Umstände, zur Bewertung des bestimmungsgemäß eingesetzten Boxhandschuhs als gefährliches Werkzeug und zum zulässigen Umfang der Beweisantizipation im Zwischenverfahren. (Orientierungssatz der Redaktion)

LG Frankfurt
Art. 9 Abs. 1 GG; §§ 25, 242 BGB
Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des DFB-Bundesgerichts

Bei der Inhaltskontrolle einer Verbandsstrafe durch die ordentlichen Gerichte ist das in der Präambel der Satzung des strafenden Verbandes niedergelegte „Fair-Play-Prinzip“ im Verhältnis zu den Spielern einer durch Strafe betroffenen Mannschaft auch dann zu berücksichtigen, wenn Adressat der Verbandsstrafe der Club ist. Die sich dadurch ergebende Berücksichtigung von Spielerinteressen kann dazu führen, dass eine verbandsstrafe gegen einen Club insgesamt als unbillig i.S.d. § 242 BGB und damit unwirksam zu beurteilen ist. (Leitsatz der Redaktion)

ArbG Verden
§§ 611 a BGB, 84 Abs. 1 S. 2 HGB
Arbeitsverhältnis bei Schiedsrichtern der DFB-Lizenzligen II

  1. Zwischen dem DFB und den Schiedsrichtern seiner Lizenzligen besteht weder für eine Spielzeit, noch auf ein Spiel befristet ein Arbeitsverhältnis.
  2. Schiedsrichter der DFB-Lizenzligen sind nicht weisungsgebunden hinsichtlich der tatsächlichen Übernahme eines Spiels oder der Erledigung ihrer Arbeitsaufgabe, woran auch die Einbettung in die Rahmenregelung des DFB nichts ändert. (Leitsätze der Redaktion)