Im Editorial „Das IOC auf dem Irrweg“ prangert T. Summerer, München, die derzeitige Haltung des IOC an, den russischen und belarussischen Sportlern die Teilnahme an Olympia 2024 als „neutrale Athleten“ zu gestatten, wenn sie die Auflagen der WADA erfüllen und den russischen Angriffskrieg in die Ukraine „nicht aktiv“ unterstützen.

Summerer bringt die Beispiele des Turn-Olympiasiegers Nagornij, welcher Offizier der Armee ist, ebenso die Äußerung des russischen Fecht-Olympiasiegers Posdnjakow, welcher die Teilnahme am Krieg die Ehre für jeden russischen Sportler bezeichnet und weist darauf hin, dass nach Schätzungen etwa 80 % aller russischen Sportler Mitglieder in der russischen Armee seien.

Russland hat in der Vergangenheit mehrmals den olympischen Frieden verletzt. Hier ist eine klare Haltung des IOC verlangt, anstatt Träumereien von einer Trennung zwischen Sport und Politik. Denn kein russischer Athlet verleugnet seine Herkunft und seinen anerzogenen Patriotismus.

Bereits Regierungen aus 35 Staaten auf vier Kontinenten haben sich gegen die Haltung des IOC ausgesprochen, ebenso die weiteren Organisationen des Sports, welche darauf hinweisen, dass Russland mehrmals die höchsten Werte des Sports, nämlich Frieden und Fairplay verletzt hätten. Bedauerlicherweise hat sich der DOSB erst in jüngster Zeit nach ausführlicher Beratung für eine klare Haltung gegen den IOC entschieden.

Im Beitrag „Ehrenamt und Arbeitsverhältnis im Lichte des § 22 Abs. 3 Alt. 2 MiLoG“ befassen sich G. Thüsing und L. Bleckmann, Bonn, mit der unklaren gesetzlichen Regelung im Mindestlohngesetz (MiLoG), welche auch nicht dadurch geklärt ist, dass in § 22 Abs. 3 Alt. 2 MiLoG formuliert ist, dass das Gesetz nicht für ehrenamtlich Tätige gelten soll. Dabei ist aber nicht klar, ob diese Regelung eine Bereichsausnahme sein solle, weshalb die Autoren in ihrem Beitrag versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis, welches in § 611 a BGB klar geregelt ist, wird der Begriff des Ehrenamts weder im MiLoG noch sonst in irgendeiner Weise definiert. Es sei weitereine Frage, so die Autoren, ob es einen ehrenamtlichen Arbeitnehmer gebe oder sich beide Begriffe gegenseitig ausschließen würden.

Die Autoren befassen sich zunächst mit dem Begriff des Ehrenamtes.  Nach seinem Wortsinn scheint festzustehen, dass es wohl unentgeltlich ausgeübt werden solle, allerdings sei auch dies keine zwingende Voraussetzung. Der Gesetzgeber hat zwar eine deklaratorische Regelung in § 22 Abs. 3 Alt. 2 MiLoG bezweckt, ging allerdings davon aus, es liege dann kein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Davon unabhängig muss nach Auffassung der Autoren der Begriff des Ehrenamts in Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses bestimmt werden, weshalb die Kriterien des Arbeitsverhältnisses und des Ehrenamts im Detail untersucht werden. Eine Abgrenzung beider Begriffe kann erfolgen an der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers, sowie an der Entgeltlichkeit der Tätigkeit und insbesondere anhand des Beweggrundes der Tätigkeit. Ebenfalls stellt sich die Frage, ob es einen ehrenamtlichen Arbeitnehmer gibt, also die Möglichkeit der Kombination beider Eigenschaften. Als Zwischenergebnis stehen für die Autoren zwei Dinge fest: Arbeitnehmer sollen den Mindestlohn erhalten, Ehrenamtliche nicht, woraus gleichzeitig folgt, wer schon nicht Arbeitnehmer ist, erhält auch keinen Mindestlohn. Nach einer weiteren Untersuchung des Verständnisses des Arbeitsamtes als tätigkeitsbezogene Eigenschaft fassen die Autoren zusammen: Ehrenamtliche sind nach § 22 Abs. 3 Alt. 2 MiLoG aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen. Klar ist dennoch nicht, ob sich Ehrenamt und Arbeitsverhältnis ausschließen oder ob die Möglichkeit der Kombination von Minijob und Ehrenamt trotz der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 Alt. 2  MiLoG möglich ist. Eine abschließende Beantwortung ist derzeit kaum möglich, weshalb neue Denkanstöße gefragt sind.

Im weiteren, höchst aktuellen Beitrag „Die neuen FIFA Football Agent Regulations – eine erste Bestandsaufnahme“ befassen sich Ph. Rohdenburg und St. Schreiber, Köln/Leipzig, mit dem am 09.01.2023 in Kraft getretenen Reglement der FIFA, genannt FIFA Football Agent Regulation (FFAR), welches der Deutsche Fußballbund (DFB) bis zum 01.10.2023 in nationales Verbandsrecht umsetzen muss.

Mit diesem Reglement soll mehr Glaubwürdigkeit in der professionellen Fußballbranche erreicht werden. Die Berichte über Korruptions- und Geldwäscheskandale der vergangenen Jahre fordern dies. Damit werden die bisher geltenden Regelwerke der FIFA und des DFB ab 09.01.2023 ersetzt. Dieses neue Reglement bedarf auch deshalb einer genauen Prüfung, weil gegen das bisherige Regelwerk ein von einer bekannten Berateragentur geführter Kartellrechtsstreit beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig ist, in dem verschiedene bisherige Regelungen bereits für rechtswidrig erachtet werden sollen.

Die Autoren erläutern zunächst die Grundkonzeption des Regelwerkes. Die bisherige Bezeichnung des Spielervertreters als „intermediary“ bzw. „player agent“ wird ersetzt durch den Begriff „football-agent“, eine Bezeichnung, die neutraler wirkt und offensichtlich bedeuten soll, dass dieser der alleinige Berater des Spielers und alleinige Interessenvertreter ist. Weiterhin kann dieser Vertreter nur tätig werden, wenn er eine schriftliche Vertretungsvereinbarung hat. Ebenfalls benötigt jeder Vertreter des Spielers eine von der FIFA ausgestellte Lizenz. Bei Transaktionen mit internationalem Bezug ist die Lizenzregelung ab 01.10.2023 direkt anwendbar. Dagegen hat der DFB bis zu diesem Zeitpunkt die Pflicht, diese Regelung in nationale Sachverhalte umzusetzen. Die Hauptadressaten des FFAR-Reglements, also die Spielervertreter, welche keine Mitglieder des DFB sind, werden durch eine besondere Umsetzungsbestimmung nur dann verpflichtet, wenn sie sich hier in einer privat autonom geschlossenen Vereinbarung einverstanden erklären.

Die Autoren erläutern weiterhin die wichtigsten Regelungen im Überblick. Die wohl wichtigste Neuregelung ist die Wiedereinführung eines verpflichtenden Lizenzsystems, wodurch die Anforderungen an den Zugang zum Beratermarkt sicherlich eindeutig verschärft werden und  dem negativen Image der Beraterbranche entgegengewirkt werden soll. Neben der Zahlung einer jährlichen Gebühr ist die Lizenz von einer erfolgreich absolvierten Prüfung abhängig.

Ebenfalls werden verbindliche Vergütungsobergrenzen festgelegt. Bei einem Jahresgehalt des Spielers von über 200.000,00 USD darf das Honorar max. 3 % der Gesamtvergütung des Spielers betragen. Eine beiderseitige Vertretung, also des Spielers und eines aufnehmenden Vereins, ist möglich, wenn hier eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegt. Besonders wird ein Augenmerk auf die Vertretung von Minderjährigen gelegt. Hier gelten noch strengere Anforderungen. Denn für eine derartige Vertretung ist eine besondere Fortbildung sowie ein Abschlusstest notwendig, gleichfalls ist die Vermittlertätigkeit als solche besonders geregelt. Voraussetzung für eine Tätigkeit ist, wie erwähnt, ein schriftlicher Vermittlungsvertrag, welcher nur für eine Maximallaufzeit von zwei Jahren gültig sein darf und danach verändert werden muss. Automatische Verlängerungsklauseln sind unwirksam, ebenfalls gelten besondere explizite Regelungen in Bezug auf eine außerordentliche Kündigung dieses Vertrages. Darüber hinaus errichtet die FIFA für Streitigkeiten bei der Vermittlung eine eigene Agents Chamber. Darüber hinaus müssen sämtliche Honorarzahlungen über eine eigens von der FIFA errichtete Clearingstelle abgewickelt werden, womit vor allem eine Transparenz innerhalb des Transfermarktes sichergestellt werden soll.

Das Reglement beschreibt auch im Einzelnen den Auftrag an den deutschen Fußballbund (DFB) dieses national umzusetzen. Hier eröffnet die FIFA den nationalen Verbänden auch die Möglichkeit, eventuell strengere Regelungen zu erlassen, die von dem FIFA-Reglement abweichen. Hier ergibt sich die Problematik, dass der DFB sicherlich erwägen muss, bestimmte Abweichungen vorzunehmen, damit sie nicht zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts widersprechen. Diese Problematik erläutern die Autoren ausführlich, da sie in Zukunft bedeutsam ist, insbesondere infolge des anhängigen Kartellrechtsstreits beim BGH.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das neue Reglement grundsätzlich zu begrüßen ist, da die strengeren Anforderungen an die Beratung von Spielern, insbesondere Minderjährigen, sinnvoll sind. Allerdings ist sicherlich hier eine Auseinandersetzung hinsichtlich Gültigkeit und Wirksamkeit in Bezug auf die zwingenden Vorschriften deutschen Rechts zu erwarten.

Im Beitrag „Verbotene Solidarität?“ untersucht F. Hestermann, Berlin, das im Spannungsverhältnis von Sport, Politik und Recht in den Statuten der Sportverbände enthaltene Verbot politischen Verhaltens für die Sportler. Halten diese Regelungen einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit stand?

Einführend bringt der Autor die Beispiele der jüngsten Vergangenheit, z.B. das Tragen von Shirts mit der Aufschrift „Wo ist Peng Shuai“, der für mehrere Wochen verschwundenen Tennisspielerin Chinas, ebenfalls das Tragen von Shirts der dänischen Nationalmannschaft mit der Aufschrift „Menschenrechte für alle“ sowie der „One Love“-Binde des Kapitäns der deutschen Nationalmannschaft bei der Weltmeisterschaft in Katar.

Als Beispiele für Satzungsregelungen wird auf  die Regel 50 der olympischen Charta des IOC Bezug genommen, nach welche alle  Arten von Demonstrationen politischen, religiösen oder radikaler Propaganda verboten ist; ebenso die Regel des deutschen Fußballbundes (DFB) in § 9 Nr. 1 DFB-RuVO nach welcher ebenso ein derartiges Verhalten als unsportlich und strafwürdig angesehen wird.

Bei der Frage der Rechtmäßigkeit drängt sich die Frage auf, inwieweit ein Verbot politischen Verhaltens einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht Stand hält. Zunächst geht es überhaupt um die Bindung der Sportler an das Reglement in den Satzungen. Dieses geschieht in Deutschland über die sogenannte Athletenvereinbarung, also im Wege einer Unterwerfung durch ein Rechtsgeschäft. Im Weiteren ist die Bedingungen des IOC für eine Teilnahme, dass das sogenannte „Eligibility Conditions Form“ unterschrieben wurde. Auch für die Erteilung einer Lizenz durch die Deutsche Fußballliga ( DFL ) in Deutschland ist die Unterwerfung der Regularien der Sportverbände Voraussetzung.

Was die Überprüfbarkeit und Rolle der Grundrechte nun anbelangt, so geschieht die Anerkennung des Verbandsrechts über eine privatrechtliche Vereinbarung. Die Grundrechte binden allerdings nach Art. 1 Abs. 3 lediglich Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, weshalb Sportverbände grundsätzlich nicht gebunden sind. Allerdings fallen private mit monopolartigen Stellungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierunter. Zu prüfen ist weiter der Eingriff der Verbände in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Sportler aus Art. 5 Abs. 1 GG. Ist dieser Eingriff gerechtfertigt? Der Autor prüft die Rechtfertigung des Eingriffs nach den bekannten Kriterien durch, nämlich den Grenzen der Meinungsfreiheit und der entgegenstehenden Rechte. Ferner inwieweit den Sportverbänden nach Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit) überhaupt ein Recht von Verfassungsrang infrage kommt. Schließlich das Kriterium der negativen Meinungsfreiheit sowie das auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Der Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit der Sportler auf der einen Seite und der Vereinigungsfreiheit der Verbände auf der anderen ist deshalb im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen. So kommt ein Kompromiss in Betracht, der sowohl die optimale Wirkweise der Vereinigungsfreiheit der Sportverbände als auch die Meinungsfreiheit der Sportler sicherstellt, was als verfassungskonforme Auslegung der Norm anzuerkennen ist: Unter gebotenem politischem Verhalten werden danach universal-politische Botschaften, die nicht-störender Art sind, von den Verboten ausgenommen. Die Norm des § 9 Nr. 1 DFB-RuVO ist also in der Art zu lesen, dass ein verbotenes politisches Verhalten dann nicht anzunehmen ist, wenn dabei lediglich universal-politische Botschaften mitgeteilt werden. Somit müssen sportverbandliche Regelungen, die ein politisches Verhalten abstrakt verbieten, an der Meinungsfreiheit der Sportler gemessen werden und verfassungskonform ausgelegt werden und damit dieses Verbot zugunsten der Sportler einschränken.

A.Oppermann und T. Pörner, Wiesbaden, analysieren in ihrem Beitrag „Der „Fall Füllkrug“ im Lichte des (Sport-)Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts“ ausführlich das Verhalten des Bundesligaprofis Niclas Füllkrug, welcher nach Beendigung eines Fußballspiels aus Freude über den Aufstieg in die erste Bundesliga in der Ostkurve ein brennendes bengalisches Feuer in die Luft hielt. Hier kommen Tatbestände des Kernstrafrechts sowie Sprengstoffrecht, Versammlungsrecht und des Sportverbandrechts in Betracht.

Bei Entzünden von Bengalos können bis zu 2.500 °C Wärme und Hitze erreicht werden, somit im Umfeld befindliche Personen verletzt werden. Deshalb kann die Bestimmung des § 223 Abs. 1 und 2 in Betracht kommen, sowie § 224 Abs. 2 StGB. Nach ausführlicher Prüfung kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die subjektive Seite des Tatbestandes fehlt. Bei der Prüfung des Landfriedensbruchs nach § 121 Abs. 1 StGB ist es ähnlich, so dass auch dieser Tatbestand nicht erfüllt sein kann. Anders ist es bei den Tatbeständen des Sprengstoffrechts. Denn hier kann auch durch ein fahrlässiges Verhalten zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen werden.

Ebenfalls prüfen die Autoren das Vorliegen eventueller Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21 ff. des Versammlungsgesetzes. Dafür müsste bei einem Fußballspiel zumindest eine Versammlung oder einen Aufzug im Sinne des Versammlungsgesetzes handeln. Nach ausführlicher Darlegung aller Details kommen die Autoren auch hier zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände nicht erfüllt werden. Dagegen wiederum könnten strafrechtliche Konsequenzen aus dem Sportverbandsrecht zu befürchten sein. Nach § 44 Nr. 1 der DFB-Satzung werden alle Formen unsportlichen und unethischen Verhaltens sowie Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen des DFB verfolgt. Hier wurde also durch das Hochhalten der Bengalo-Fackel der Tatbestand des unsportlichen Verhaltens erfüllt, weshalb der Spieler mit einer Geldstrafe in Höhe von 25.000,00 € belegt wurde. Nach § 8 Nr. 1 lit. a DFB-RuVO kann als Strafe sogar eine 6-monatige Sperre verhängt werden, was jedoch in diesem Fall nicht erfolgte.

Im Beitrag „Die Macht des Publishers im E-Sport“ erläutert V. Horst, Darmstadt, die Position des Publishers, welcher Video-Spiele organisiert oder formt – dies ist ein wichtiger Unterschied gegenüber dem übrigen E-Sport. Der Publisher ist grundlegend nichts anderes als ein Buchverlag, dessen Aufgabe es ist, die Verbreitung eines Mediums, hier eben des  Video-Spiels. Das wettkampfmäßige Spielen von Video-Spielen ist jung und modern und noch sehr fremdartig für viele. Es ist allerdings nichts anderes als die Fortsetzung sportlichen Handelns, nämlich eines friedlichen Leistungsvergleiches.

Gegenstand des Beitrages ist es, das fundamentale Alleinstellungsmerkmal darzustellen. Für die Rolle des Publishers gibt es im bisherigen Gefüge des traditionellen Sports keinerlei gleichwertige Beispiele. Vielmehr folgt dieser seine eigenen kommerziellen Ziele im E-Sport, welche unter Umständen mit dem Selbstverständnis der sporttypischen Wettkampfkultur kollidieren. Der Autor erläutert die konkrete Ausprägung der Machtposition des Publishers, also seine software-technischen Einflussmöglichkeiten sowie das Eingreifen in die Wettkampf-Szene aufgrund seiner Rechtstellung. Dies führt selbstverständlich zu Risiken und Problemen. Denn hierdurch wird die Wettkampfintegrität stark beeinflusst, denn ein leistungsabhängiger Verlauf eines Wettkampfes kann nicht erfolgen. Ebenfalls wird durch die Macht des Publishers auch die inhaltliche Kontinuität beeinflusst sowie das organisatorische Geschehen sowie dessen Kontinuität.

So kommt der Autor zwangsläufig zur Prüfung der Frage, wie der Macht des Publishers durch bestehende Gesetze auch  Grenzen gesetzt werden können. In Frage hierfür kämen die Einführung von Kontrahierungszwängen und eventuelle Zwangslizenzen. Ferner Kontrahierungszwänge bei Video-Spielverträgen, sowie bei Wettkampfteilnahmeverträgen. Ebenfalls müssten zur Einschränkung von Updates vertragliche Verpflichtungen eingeführt werden. Abschließend kennzeichnet der Autor genau die Regelungsdefizite, welche in diesem Bereich vorliegen und durch das Verbandsrecht oder staatliche Recht gesetzt werden könnten: Bisher werden die Belange des E-Sports und die erheblichen Folgen der Einstellung eines Wettkampfformats rechtlich nicht berücksichtigt. Ferner kann der nicht kommerzielle E-Sportler, der von der Nutzung des Video-Spiels ausgeschlossen wird, sich kaum auf einen zivilrechtlichen Kontrahierungszwang berufen. Schließlich kann der Publisher weite Spielräume nutzen, um sein Video-Spiel langfristig durch Updates umzugestalten – das Vertragsrecht schützt hier diesen Bereich nur unzureichend.

Abschließend erfolgt die Feststellung, dass die Regelungsdefizite kaum zu überwinden sind, was dazu führt, dass unter Umständen staatliche Eingriffe notwendig sein werden. Denn das im Sportrecht geltende Selbstorganisationsrecht ist auf den E-Sport nur teilweise übertragbar.

Rechtsprechung:

EuGH (Generalanwalt Rantos), Schlussanträge v. 15.12.2022, Az. C-333/21 (European Superleague Company S.L. .7. UEFA und FIFA)

Anerkennung des „europäischen Sportmodells“ durch Art. 165 AEUV (European Superleague ./. UEFA)

Art 45, 49, 56, 63, 101, 102, 165 AEUV

1.Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Art. 22 und 71 bis 73 der Statuten der Fédération internationale des football association (FIFA) sowie den Art. 49 bis 51 der Statuten der Union des associations européennes de football (UEFA) nicht entgegenstehen, die vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs von einem System der vorherigen Genehmigung abhängt, da unter Berücksichtigung der Merkmale des geplanten Wettbewerbs die beschränkenden Wirkungen dieses Systems mit der Erreichung von der UEFA und der FIFA verfolgter legitimer Ziele zusammenhängen, die mit der Besonderheit des Sports verbunden und verhältnismäßig sind.

2.Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der FIFA, der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Liegen nicht verbieten, die Verhängung von Sanktionen gegen die Vereine anzudrohen, die diesen Verbänden angehören, wenn diese an einem Vorhaben zur Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs teilnehmen, das die legitimen Ziele gefährden könnte, die diese Verbände, deren Mitglieder sie sind, verfolgen. Allerdings sind Ausschlusssanktionen gegen Spieler, die am fraglichen Vorhaben nicht beteiligt sind, insbesondere hinsichtlich ihres Ausschlusses aus den Nationalmannschaften unverhältnismäßig.

3.Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten nicht entgegenstehen, soweit die Einschränkungen, die mit der ausschließlichen Vermarktung der Rechte an den von der FIFA und UEFA veranstalteten Wettbewerben zusammenhängen, mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen, die mit der Besonderheit des Sports verbunden sind, und in einen angemessenen Verhältnis zu diesen stehen. Im Übrigen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, inwieweit die fraglichen Artikel unter die Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV fallen können oder ob es für dieses Verhalten eine objektive Rechtfertigung im Sinne von Art. 102 AEUV gibt.

4.Die Art. 45, 49, 56 und 63 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten sowie den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten nicht entgegenstehen, die vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs von einem System der vorherigen Genehmigung abhängt, sofern dieses Erfordernis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs angemessen und erforderlich ist. (Amtliche vorgeschlagene Antworten auf die Vorlagefragen des nationalen Gerichts)

ÖOGH, Urt. v. 18.10.2022, Az. 4 Ob 59/22p (rechtskräftig)

Unzulässige AGB-Klauseln in Fitnessstudioverträgen

§§ 864 a, 879 ABGB; §§ 6, 28 ff. KSchG

1.Die 16-monatige Bindung seiner Kunden durch einen Fitnessstudiobetreiber in seinem formularmäßig verwendeten Fitnessstudiovertrag ist gröblich benachteiligend. Die Bezeichnung eines zwölfmonatigen Kündigungsverzichts als „Mindestvertragsdauer“, zu der die Kündigungsfrist noch hinzugerechnet werden muss, ist intransparent.

2.Ein in AGB vorgesehenes außerordentliches Kündigungsrecht des Fitnessstudio-Betreibers, das seine Kündigung auch bei wahrheitsgemäßen Aussagen oder persönlichen Meinungen der Kunden zulässt, stellt eine unsachliche Beschränkung der Meinungsfreiheit dar und ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs. 3 ABGB.

3.Eine in AGB enthaltene halbjährliche „Servicegebühr“, die ein Zusatzentgelt nicht bloß zur Abgeltung einer aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsieht, stellt eine Entgeltklausel mit Auswirkungen auf das eigentliche Leistungsversprechen dar und unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

Verwaltungsberufungsgericht Paris, Urt. v. 16.12.2022, Az. 21PA04991

Frankreich: Keine Haftung für die covidbedingten Änderungen des Liga-Spielplans

Art. 50-1 franz. Verfassung, Artt. L.131-14, L.131-16, L132-1, R.132-4 SportGB (Code du sport), Art. L3131-19 GesundheitsGB (Code de la santé publique), Art. L.761-1 JustizGB (Code de justice), Art. 7 Loi du 17 juin 2020 relative à diverses dispositions liées à la crise sanitaire

Der französische Staat und die Ligue du football professionnel (LFP) in Frankreich haften nicht für Schäden, die Vereinen aus den im Rahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom Staat getroffenen Maßnahmen, dem vorzeitigen Abbruch der Liga-1-Meisterschaft und der Feststellung der Tabelle nach der sog. Quotientenmethode entstehen. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

FIFA-DCR, Urt. v. 19.5.2022, Az. REF FPSD-3626 (rechtskräftig)

Gehaltsanspruch einer Spielerin während der Schwangerschaft

Art. 18quater FIFA-RSTS; Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation

1.Vereinbaren eine Berufsfußballerin und ihr arbeitgebender Klub, dass die Spielerin sich während der Zeit ihrer Schwangerschaft nicht an ihrem Arbeitsort (hier: Lyon), sondern bei ihrer Familie in ihrer Heimat (hier: Island) aufhält, scheidet eine Anwendung von Art.18quater Abs. 4 lit. a) aus, weil sich die Parteien einig sind, dass die Spielerin während dieser Zeit keine sportlichen Arbeitsleistungen erbringt (Rn. 185).

2.In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, transparent darzulegen. Dies gilt insbesondere für das Bestehen und die Höhe des Entgeltanspruchs (Rn. 189).

3.Für eine Anwendung von Art. 18quater Abs. 4 lit. b) ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit i.S.d. Vorschrift anbietet (Rn. 190). Unterlässt er dies, schuldet er der Spielerin nicht das reduzierte, sondern das volle Arbeitsentgelt (Rn. 193). (Leitsätze der SpuRt-Redaktion).

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.11.2022, Az. 16 W 52/22 (rechtskräftig; vorhergehend: LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.5.2019, Az. 2-34 O 255/22)

Einwilligung in Verbreitung von Fußballbildern als Klubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler

§§ 23, 23 KunstUrhG; §§ 823 1004 BGB

Erteilt ein professioneller Fußballspieler seine Zustimmung dazu, seinen Namen und sein Bildnis für Sammelkarten zu nutzen, umfasst diese Einwilligung auch Bilder des Spielers, die ihn als Nationalspieler zeigen (Leitsatz der BeckRS-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Schlussurteil v. 1.2.2023, Az. VI U (Kart) 7/21 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: LG Köln, Urt. v. 9.3.2021, Az. 33 O 98/20 (Kart)

Kartellrechtliche Übergangsfrist bei Änderung verbandlicher Zulassungsregeln

Art. 9 Abs. 1 GG; Art. 101, 102, AEUV; §§ 241 Abs. 2, 242, 280 Abs. 1, 311 BGB; § 1, 19, 33 a GWB

1.Der in den Vereinbarungen mit dem International Paralympic Committee (IPC) „IPC Eligibility Agreement – Athlete“ und „Athlete Evaluation Agreement Form“ vorgesehene Ausschluss der Überprüfung der vom IPC getroffenen Klassifizierungsentscheidung eines Athleten verstößt gegen § 19 GWB und ist deswegen nach § 134 BGB nichtig, weil der Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nur möglich ist, wenn anstelle des staatlichen Gerichtsverfahrens ein Schiedsverfahren vereinbart wird, das effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstattlichen Mindeststandards genügt. Das ist bei einem internen Gremium des IPC nicht der Fall.

2.Die neuen, seit dem 1.1.2018 in Kraft befindlichen „Classification Rules an Regulations“ des IPC für die Klassifizierung von Para-Athleten sind insgesamt formell ordnungsgemäß zustande gekommen und auch grundsätzlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

3.Ein Monopolsportverband, der seine Wettbewerbsregeln (hier: die Klassifizierungsregeln für die Zulassung zu Wettbewerben) ohne Zubilligung einer Übergangsfrist ändert und dadurch verhindert, dass ein Athlet entgegen dem bisherigen Regelwerk seinem Berufssport nicht mehr nachgehen kann, begeht eine zum Schadensersatz verpflichtende vertragliche Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB, weil der Athlet Gelegenheit haben muss, sich auf diese Veränderung einzustellen.

4.Diese kartellrechtlich gebotene Übergangsfrist beginnt mit der endgültigen Kenntnis des Athleten davon, dass er seinen bisherigen Berufssport aufgrund der Änderungen nicht mehr ausüben können wird. Sie stellt auf den Zeitraum ab, den der Athlet für seine berufliche Umorientierung benötigt. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

LG Leipzig, Beschl. v. 21.11.2022, Az. 5 Qs 62/22 (rechtskräftig)

Wiederholungsgefahr bei der Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung

§81 g Abs. 1 S. 1 stopp

Die bloße, in ihrer Intensität nicht feststehende Beteiligung eines Fußballfans an aus einer Gruppe hieraus begangenen Gewalttätigkeiten gegenüber polizeilichen Einsatzkräften anlässlich eines Fußballspiels reicht bei der Berücksichtigung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 81 g StPO zur Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung für sich genommen nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte nicht vorbestraft und bislang nicht an Gewalttaten beteiligt gewesen ist. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

LG Köln, Ur. v. 7.12.2022, Az. 3 O 176/19 (nicht rechtskräftig)

Schmerzensgeld wegen Landung beim Tandem-Fallschirmsprung

§§ 33, 45, 49b LuftVG; §§ 305, 309 BGB; § 287 ZPO

1.Kommt es im Rahmen eines Tandem-Passagier-Fallschirmsprungs zu einer Verletzung des Passagiers, so bestimmt sich die Haftung des Fallschirmsportunternehmens auch nach den §§ 44 ff. LuftVG.

2.Ein Beförderungsvertrag im Sinne des § 45 LuftVG liegt vor, wenn die Leistung in dem Transport mit dem Flugzeug zu dem zu erreichenden Ausgangspunkt für den Fallschirmsprung in ausreichender Höhe liegt.

3.Der Luftbeförderungsvertrag endet bei einem Tandem-Passagier-Fallschirmsprung erst, sobald der Passagier wieder selbst Einfluss auf seine Geschicke nehmen kann, also am Boden ist, und sich nicht mehr in der Obhutssphäre des Luftfrachtführers befindet. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.1.2023, Az. 2-16 O 22/21 (nicht rechtskräftig)

Diskriminierung durch Altersgrenze für DFB-Eliteschiedsrichter (Fall Gräfe)

§§ 1, 2, 6, 8, 10, 15 AGG

1.Auch wenn sich aus den DFB-Regelwerken keine Indizien für eine starre Altersgrenze von 47 Jahren für DFB-Eliteschiedsrichter ergeben, stellt die gängige DFB-Praxis, dass das Erreichen dieses Alters nahezu ausnahmslos zu einer Andersbehandlung eines Bewerbers für die Schiedsrichterliste gegenüber jüngeren Bewerbern führt, eine Benachteiligung im Sine des § 1 AGG aufgrund des Alters dar.

2.Diese Benachteiligung ist auch nicht durch sachliche Gründe i.S.d. §§ 8,10 AGG gerechtfertigt. Zwar kann eine solche Altersgrenze zur Erreichung der legitimen Ziele der Förderung des Schiedsrichternachwuchses und des Erhalts einer ausgewogenen Altersstruktur auf der Eliteliste geeignet sein. Sie ist aber nicht erforderlich, weil dem DFB mit Leistungstests und – nachweisen gleich wirksame aber weniger eingriffsintensive Mittel zur Verfügung stehen, die zudem zutreffender an die persönliche Eignung des Schiedsrichters, an die körperlichen Ausprägungen des Alters nämlich und nicht das „Alter auf dem Papier“, anknüpfen.

3.Bei der Bestimmung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG für den immateriellen Schaden des Benachteiligten ist in die Abwägung einzustellen, dass die Benachteiligung des Klägers durch den wirtschaftsstarken und eine Monopolstellung innehabenden DFB grundsätzlich schwer wiegt, weil sie bewusst, ohne durchgreifende Einsicht und ohne tauglichen Rechtfertigungsansatz erfolgte, weshalb ein hoher Verschuldensgrad anzunehmen ist.

4.Für den Schadensersatzanspruch wegen des materiellen Schaden Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG muss der Benachteiligte nachweisen, dass er ohne die Benachteiligung tatsächlich berücksichtigt worden wäre. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

BVerwG, Urt. v. 20.9.2022, Az. 9 C 2.22 (vorhergehend: OVG Münster, Urt. v. 27.8.2020, Az. 14 A 2275/19) (rechtskräftig)

Kommunale Wettbürosteuer unzulässig

Art. 105 Abs. 2 a GG; §§ 10, 11, 17 Abs. 2 RennwLottG (a.F.); § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art 105 Abs. 2 a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist. (Amtlicher Leitsatz)

BFH, Beschl. v. 3.8.2022, Az. XI R 11/19 (vorgehend: Niedersächsische FG, Urt. v. 25.4.2019, Az. 11 K 134/17) (rechtskräftig)

Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67 a Abs. 3 Satz 1 AO

§12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG; § 67 a Abs 3 S 1 Nr 1, § 67 a Abs 3 S 1 Nr 2, § 67 a Abs 3 S 2, § 67 a Abs 1 S 1 AO; Art 98 EGRL 112/2006; UStG VZ 2010; UStG VZ 2011

Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67 a Abs. 3 Satz 1 AO aus. (Amtlicher Leitsatz)

SprK des LSB NRW, Beschl. v. 13.12.2022, Az. SprK 01/2022 (rechtskräftig)

Ein-Platz-Prinzip beim LSB NRW (Bogenschützen)

Art 9 Abs. 1 GG; §§ 25, 826 BGB; § 20 Abs. 5 GWB; § 7 Satzung LSB NRW

1.Legt die Satzung eines Vereins die Aufnahmezuständigkeit für neue Mitglieder bei der Mitgliederversammlung fest, kann die Verbandsgerichtsbarkeit den Verfein als Antragsgegner nicht zur Aufnahme des neuen Mitglieds verpflichten, weil diese Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Dies hindert indes nicht die Möglichkeit eines Feststellungsantrags.

2.Die konkrete Ausgestaltung des Ein-Platz-Prinzips in § 7 Abs. 4 und 5 der Satzung des LSB NRW (Gründung eines gemeinsamen Dachverbands durch Alt- und Neumitglied sowie Aufnahme dieses neuen Dachverbands, falls bereits ein die Sportart repräsentierender Verband Mitglied ist) ist rechtswidrig, weil dies für den Bewerber keinen zumutbaren Ersatz für die beantragte Vollmitgliedschaft darstellt.

3.Das satzungsgemäße Kriterium der Erforderlichkeit eines Mindestorganisationsgrades („Mächtigkeit“) ist auch unter Berücksichtigung der Monopolstellung des LSB NRW rechtmäßig und berechtigt den LSB NRW zur Ablehnung eines Mitgliedsantrags. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)