SpuRt 2/2020

Im Editorial „Verfahrene Herrschaftsansprüche“ thematisiert J. Orth, Köln, die jüngsten Ausschreitungen der Fangruppen beim Bundesliga-Spiel Hoffenheim gegen München (mit der Folge einer 12-Minutenunterbrechung des Spieles). Bei diesem Tiefpunkt des deutschen Fußballs seien keiner der Beteiligten, weder der DFB noch die Fans unschuldig.

In erster Linie sei hier der DFB gefragt, seine bisherigen Versäumnisse, mit der Folge von rassistischen und diskriminierenden Ausfällen schreien nach einer Lösung: Nicht nur der persönlich betroffene Sponsor Hopp muss geschützt werden, auch verlangen die bisher vernachlässigten Amateure und einfachen Fans an der Basis endlich nach einem Einschreiten der Verantwortlichen des DFB.

Es wird nicht einfach sein, die Beteiligten an einem Tisch zu bringen. Wenn auch der DFB für die Ausgestaltung des Fußballs unbestreitbar verantwortlich ist, so liefern doch die Fans wichtige Beiträge für ihren Verein und die Stimmung des Fußballs als Sport an der Basis.

Im Beitrag „Polizeikosten bei Fußballspielen“ bespricht und bewertet G. Müller-Eiselt, München, die verfassungsrechtlichen Fragen des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2019 zur teilweisen Umwälzung der Kosten bei Hochrisikospielen auf den Veranstalter nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG.

Der Autor begründet ausführlich, dass diese Bestimmung verfassungswidrig ist, im Gegensatz zur Auffassung des BVerfG in seinem Urteil. Da die DFL Deutsche Fußballliga GmbH gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt hat ist dieser Beitrag von besonderer Bedeutung.

Die hier vorliegende Gebührenregelung durch polizeilichen Gefahrenabwehr berührt weiterhin zahlreiche finanzerfassungsrechtliche Fragen über Voraussetzungen und Grenzen der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Der Autor erläutert die nicht immer einheitlichen Leitlinien der Rechtsprechung des BVerfG zum Gebührenrecht und legt dann anhand dieser Maßstäbe die Verfassungsmäßigkeit des Gebührentatbestands dar und analysiert die Begründung des hier vorliegenden BVerfG. Darüber hinaus ist das Fazit des Beitrages bedeutungsvoll: Selbst wenn die Entscheidung des BVerfG wider Erwarten in Karlsruhe Bestätigung findet, gibt es eine weitere Anzahl von Problemen für die praktische Handhabung des Gebührentatbestandes, die der Autor in einem weiteren Ausblick kurz skizziert.

Im Beitrag „Haben Ticketplattformen „ausverkauft“? – Zivilrechtliche und strafrechtliche Impulse gegen den nicht autorisierten Ticketzweitmarkt“ befassen sich I. Bott, Düsseldorf und S. Karlin, München, mit den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Ansatzpunkten gegen den nicht autorisierten Ticket-Zweitmarkt.

Dieser sogenannte „Ticket-Schwarzmarkt“ im Sport und anderen Branchen ist schon lange ein Ärgernis für Veranstalter, Clubs, Fans und Verbraucher. Sportrechtliche Abhandlungen sowie Gerichtsentscheidungen liegen bereits vor. Zivilrechtlich im Vertragsrecht im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im Lauterkeitsrecht (UWG) des unerlaubten Wettbewerbsgesetzes. Strafrechtlich bieten insbesondere Betrugstatbestände, Wucher und mögliche Sanktionen gegen die Unternehmen ebenfalls Ansätze, sie sind jedoch keineswegs ausreichend.

Bei den zivilrechtlichen Ansätzen handeln die Autoren zunächst im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sogenannten Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) ab, wobei die Umlauffähigkeit im Wettbewerbsrecht nach den §§ 807, 808 BGB eine Rolle spielt. Bei den wettbewerbsrechtlichen Ansätzen ist auf die Entscheidung des BGH im Jahre 2008 im Ticket-Schwarzmarkt zu verweisen (BGH, SpuRt 2009, 73 ff): in der Entscheidung erläutert der BGH ausführlich die Vertragsverstöße des Weiterverkäufers an den Zweiterwerber und ebenfalls die Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 10 UWG. In der Folge dieses Urteiles sind weitere Entscheidungen in verschiedenen Zivilgerichte ergangen, allerdings ist festzustellen, dass ausreichender effektiver Schutz gegen die Umtriebe des Ticket-Schwarzmarktes nicht gegeben ist. Die Autoren befassen sich weiterhin mit den Ansätzen im Strafrecht und prüfen insbesondere unter den Betrugstatbeständen die Verkäufe praktisch nichtexistierender Tickets, ferner den Verkauf zu überteuerten Preisen sowie den Verkauf von gesperrten und ungültigen Tickets, ebenso aber auch die sanktionsrechtlichen Risiken im Hinblick auf Ticket-Plattformen und deren Betreiber.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die zivil- und strafrechtlichen Ansätze unübersichtlich sind und im Gegensatz zu der Gesetzeslage anderer Länder für die Veranstalter keineswegs ausreichend.

F. Thumm, Stuttgart, widmet sich im Beitrag „Sports and politics don´t mix: Vom sportrechtlichen Umgang mit salutierenden Spielern im Fußball“ der Problematik von Sport und Politik, für welche es viele Beispiele gibt, z. B. den Boykott der USA und anderer westlichen Staaten bei den Olympischen Spielen 1980 wegen des Einmarsches sowjetischer Truppen in Afghanistan. Auch der Protest US-Sprinter im Jahre 1968 bei Olympia in Mexico anlässlich der Siegerehrung mit erhobenen schwarzen Lederhandschuh-Fäusten gegen Rassismus ist in guter Erinnerung.

Die Frage ist zu stellen, inwieweit die Meinungsfreiheit der Athleten eingeschränkt werden kann, sie ist in der Olympic-Charter geregelt, ebenso in weiteren internationalen Verbandsregelwerken, welche die Nationalverbände bis in den Amateursport hinein wirken. Der Autor bringt zunächst mehrere Beispiele der letzten Jahre von Meinungsbekundungen im Fußball und spricht hierzu Grundlagen in den Verbandsregelwerken an, nach denen die Verstöße geahndet werden, insbesondere gilt der § 9 Nr. 2 DFB-RuVO als Diskriminierungsverbot. Nach dieser Bestimmung können Spieler mit hohen Strafen belegt werden. Dieser Tatbestand verlangt eine eindeutigende herabwürdigende Handlung, also eine nichtsprachliche Geste, welche zu einer Menschenverletzung geführt hat. Dies ist anhand eines objektives Erklärungswertes des Salutierens festzustellen. Ebenso kann eine Sanktionierung als unsportliches Verhalten gemäß den §§ 1 Nr. 4, 9 Nr. 1 wiederum DFB-RuVO folgen.

Für eine Sanktionierung ist allerdings eine exakte Bewertung der jeweiligen Handlung erforderlich, z. B. war das Salutieren türkischer Spieler 2019 im Rahmen von Fußballspielen als Sympathiebekundung für das türkische Militär für deren Vorgehen Nord-Syrien anzusehen. Voraussetzung für eine Sanktionierung ist in jedem Fall, dass der Schiedsrichter im Rahmen seiner Disziplinargewalt während des Spieles eine Bestrafung nach der Fußballregel 12 ausgesprochen hat. Ist derartiges nicht erfolgt, so kann eine Bestrafung lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 8 Nr. 4 wiederrum DFB-RuVO erfolgen.

Im Beitrag „Der reformierte Tatbestand gegen Diskriminierung im Fußball nach Artikel 13 FIFA Disciplinary Code“ von B. Hessert, Zürich und O. Ofosu-Ayeh, Essen, untersuchen die Bestimmung und es wird die Frage beantwortet, ob sie geeignet ist, diskriminierende Handlungen und Äußerungen im Fußball effektiv zu bekämpfen.

Der Beitrag nimmt Bezug auf die Äußerungen des Funktionärs Tönnies von FC Schalke 04 der diskriminierenden Äußerungen gegen Afrikaner getätigt hat und dem gegenüber keine Sanktionierung erfolgte.

Die Autoren prüfen zunächst den potentiellen Personenkreis, die Bestimmung sagt, dass jede Person den Diskriminierungstatbestand erfüllen könne. Diese weite Formulierung gilt als vereinsrechtliche Regelung des schweizerischen Zivilgesetzbuches direkte und indirekte Mitglieder der FIFA bezieht sich insbesondere auch auf Verbände und deren offizielle Mitglieder, offizielle Spieler oder Spieleberater. Dagegen sind Anhänger von Vereinen nicht betroffen.

Im Weiteren ist die Bestimmung auszulegen und der Begriff der Diskriminierung zu klären. Dabei handelt es sich stets um eine Ausgrenzung bzw. Herabwürdigung einer Person oder Gruppe, die an ein verpöntes Unterscheidungsmerkmal anknüpft, was die Autoren im Einzelnen darlegen.

Ein ebenfalls zu diskutierendes Thema des Art. 13 FDC ist die Diskrepanz zwischen den Gehältern von Frauen und Männern im Profi-Fußball. Derartiges könnte eine Diskriminierung sein, bedürfte allerdings im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Autonomie der Sportverbände auf Art. 9 GG einer eingehenden Überprüfung. Schließlich bedürfen der Rassismus und die Intoleranz dieser Bestimmung immer wieder einer genauen Überprüfung, jegliche Art von Rassendiskriminierung kommt hier unter Umständen in Betracht. Auch die weitere Frage, ob es sich bei diesem Tatbestand um Diskriminierungen in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Fußballspiel, etwa auf dem Spielfeld, bezogen ist, bedarf einer Beantwortung, denn hier schweigt die Bestimmung. Nach genauer Analyse und einer systematischen Auslegung kann man zu dem Ergebnis kommen, dass es sich hier nur um eine spielfeldbezogene Diskriminierung handelt, was allerdings in der praktischen Konsequenz sehr fragwürdig erscheint. Insofern muss man auch zu der Auffassung kommen, dass der Sinn und Zweck der Norm nur bedeuten kann, dass sämtliche rassistische Äußerungen oder Diskriminierungen in Zusammenhang mit dem Fußball vorhanden sind. Allerdings wird die Zukunft zeigen, wie praxisrelevant diese Bestimmung tatsächlich ist.

Mit der „Schaffung von eSport-Strukturen im Verein“ befassen sich T. Bagger von Grafenstein und D. Bischoff, München, denn in Folge der Entwicklung des eSports ergänzen immer mehr Sportvereine ihr Angebot mit dieser neuen Sportart.

eSport ist ein weiter Begriff, nach der Positionierung des DOSB lautet der Oberbegriff „elektronische Sportsimulationen (eSportsimulations) und eGaming. Im Bereich eSportsimulations werden reale Sportarten in der virtuellen Welt nachgebildet (z. B. eFootball, eEishockey oder eTennis). Dagegen ist beim eGaming die Spiel-/Wettkampfform nicht auf einer realen Sportart basierend.

Der Beitrag bringt eine große Anzahl von Vorschlägen und Ratschlägen, wie diese Sportart innerhalb eines bestehenden Sportvereins organisiert und satzungsgemäß und rechtlich konstruiert werden kann. Zunächst befassen sich die Autoren mit der Organisation des eSports im eingetragenen Verein: Es muss in einer Vorüberlegung die Zweckverfolgung des Vereins mit seiner unmittelbaren Auswirkung der Anerkennung einer Gemeinnützigkeit berücksichtigt werden (§ 52 Abs. 1 AO). Hier muss die Förderung des Sports und ebenfalls der Jugendhilfe genau bedacht und formuliert werden, wenn man den Bereich des eSports in einem vorhandenen eingetragenen Verein in Form einer Abteilung unterbringen will. Bei der Gründung eines eigenständigen neuen eSport-Verein ist die Satzung und ihr zugrundeliegendes Organ so zu gestalten, wie bei jedem gewöhnlichen Verein gemäß § 21 ff. BGB. Die Autoren bringen zu dieser Art von rechtlichen Gestaltungen viele Praxisbeispiele und erläutern diese, sodass dies eine wertvolle Hilfe bei der Schaffung einer neuen Organisation in eSport bringt.

Eine weitere Struktur für die Betreibung mit eSports kann selbstverständlich in einer Kapitalgesellschaft erfolgen. Hier bieten auch die Bekannten Vorteile einer Kapitalgesellschaft gegenüber einem Verein verschiedenste Möglichkeiten zur Schaffung personeller Strukturen unter Ausschluss von Risiken, allerdings unter Aberkennung einer Gemeinnützigkeit wie bei einem Verein. Die Autoren legen hier die Vorüberlegungen von Rechtsformen und Unternehmensgegenständen dar, beispielsweise einer Rechtsform der GmbH, der GmbH & Co. KGaA sowie der AG vor und bringen hierzu ebenso Praxisbeispiele.

Insgesamt sind bei der Schaffung von eSport-Strukturen die praktischen und tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu sehen und zu berücksichtigen. Insofern bietet der Beitrag eine umfangreiche Sammlung von Vorschlägen für die verschiedenen Praxisfälle.

Rechtsprechung

ÖOGH

Rechtswidrige Mitspielerverletzung in Eishockey-Hobbyliga

§ 1295 ABGB

  1. Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden. Übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung eines Kampfsports Körperverletzungen zugefügt werden, sowie typische Regelverstöße, sind in der Regel nicht rechtswidrig.
  2. Wollte ein Spieler nur auf den Puck spielen, so befreit ihn dies nicht von jeglicher Sorgfalt gegenüber dem gegnerischen Spieler, der dasselbe Ziel hat. Die Spielregeln sind tunlichst einzuhalten, und zwar gerade jene, die verhindern sollen, dass es zu Verletzungen kommen kann. Im konkreten Fall hat der Spieler diese Regel krass missachtet und es hat sich ein untypisches Risiko verwirklicht, dem die Spielregeln vorbeugen wollen (Leitsätze des Einsenders)

ÖOGH

Puckverletzung im abgesperrten Bereich einer Eishalle

§ 1295

  1. Den Betreiber einer Eishalle trifft die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, Zuschauertribünen durch entsprechende Schutzvorrichtungen (Plexiglasschutz) vor dem Risiko eines über die Bande fliegenden Pucks zu schützen.
  2. Alleinverschulden des Geschädigten liegt vor, wenn dieser als langjähriger Eishockeyspieler den üblichen Verlauf eines Eishockeyspiels und die damit verbundenen Gefahren ebenso wie die örtlichen Gegebenheiten in der Eissportanlage kannte und daher wusste, dass diese an den Längsseiten entgegen dem Stand der Technik keine auf die Bande aufgebaute Sicherheitseinrichtung aus formstabilem durchsichtigem Material aufwies. Insb. Wusste der Kl. Auch, dass im Rahmen eines Spielzugs der Puck über die Bande hinaus in den Bereich außerhalb der Eisfläche gelangen kann. (Leitsätze des Einsenders)

OLG Linz

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflichten für nicht autorisierte Online-Ticketbörsen

§§ 1, 2 Abs. 1 UWG (Österreich)

Es stellt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung der Marktteilnehmer dar, wenn nicht autorisierte Online-Ticketbörsen bei zum Verkauf angebotenen Tickets für öffentliche Veranstaltungen nicht die Ticketart (insbesondre ob es sich um ein personalisiertes Ticket handelt), den Originalticketpreis, die Berechnungsweise der Bearbeitungsgebühr, die Identität des Verkäufers und dessen Berechtigung zum Verkauf offenlegen. (Leitsatz des Bearbeiters)

BGH

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 6 a AMG beim Handel mit Anabolika

§§ 2, 6 a, 95 AMG

  1. Die Auslegung des Arzneimittelbegriffs nach §§ 2, 95 AMG im unionsrechtlichen Sinne ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt.
  2. Die dynamische Verweisung auf den Anhang eines völkerrechtlichen Übereinkommens führt nicht zu der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 6 a Abs. 2 Satz 1 AMG für den entscheidenden Zeitraum. Hieran ändert auch die Änderung der Regelungstechnik des Gesetzgebers für das AntiDopG nicht. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

OLG Frankfurt

Durchsuchung eines Stadions zur Auffindung verbotener Pyrotechnik

Art. 13 GG, §§ 38, 40 HSOG

  1. Ein Lagerraum für Fanutensilien, Fahnen und Banner unterhalb einer Stadiontribüne kann eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG darstellen.
  2. Das Interview des Präsidenten eines Fußballvereins mit einem vermeintlichen Bezug zu pyrotechnischen Gegenständen kann objektiv gefahrerhöhenden Wirkung entfalten. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

LG Hamburg

Sorgfaltspflichten beim Cricket durch ungeübte Spieler beim Probespiel

§§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 2, 831 BGB

Bei einem Cricket-Trainingsspiel mi Tennisbällen ergeben sich keine höheren Sorgfaltspflichten für die beteiligten Trainer und Schiedsrichter als bei einem Spiel streng nach den Cricket-Regeln. Eine Haftung der Beteiligten scheidet jedenfalls dann aus, wenn ihr Verhalten nach den Cricket-Regeln regelgerecht ist. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

VG Karlsruhe

Aufenthaltsverbot gegen Angehörigen eines „gewaltbereiten Fanbereichs“

§ 27 a Abs. 2 PolG BW

Zu den Anforderungen an ein polizeiliches Aufenthaltsverbot gegenüber einem mutmaßlichen Angehörigen des gewaltbereiten Fanbereichs eines Fußballclubs. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

ArbG Hannover

Befristung des Arbeitsvertrags eines Sportlichen Leiters

§ 14 TzBfG

Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sportlichen Leiters eines Clubs in der Fußball-Bundesliga kann nicht wirksam mit der Eigenart seiner Arbeitsleitung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG begründet werden. Die für Profi-trainer und Profi-Spieler angeführten Umstände können auf den Sportlichen Leiter nicht übertragen werden, weil sich die Beschäftigungsbilder zu sehr unterscheiden. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

Ständiges Schiedsgericht für die 3. Liga beim Deutschen Fußball-Bund

Haftung der Clubs für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände durch Fans

§ 9 a RuVO/DFB, § 25 BGB, Art. 9 Abs. 1 GG

  1. Die in § 9 a Abs. 1 und 2 RuVO/DFB vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Fußballclubs für ihre Anhänger ist im Rahmen der dem DFB zustehenden Verbandsautonomie insgesamt wirksam angeordnet.
  2. Wenden der DFB-Kontrollausschuss und die DFB-Gerichte bei der Strafzumessung für Verstöße wegen des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände den Strafzumessungsleitfaden der Richtlinien für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften“ (Anhang zur RuVO/DFB) folgerichtig an, so bleibt für eine Herabsetzung der festgelegten Geldstrafen durch das Ständige Schiedsgericht regelmäßig kein Raum. (Leitsätze der SuRt-Redaktion)