SpuRt 2/2019 (März/April)

Im Beitrag „Das Ein-Platz-Prinzip auf dem Abstellgleis“, verweist Th. Summerer, München, darauf, dass das Ein-Platz-Prinzip, welches in der Verbandspyramide für einheitliche Regeln pro Sportart und Meisterschaften sorgt, nach und nach an Bedeutung verliert. Streitigkeiten in den Verbänden führten oftmals dazu, in einer Sportart mehrere Teil-Verbände existierten. Der ehemalige DSB hat das Ein-Platz-Prinzip 2004 abgeschafft, nachdem es kartellrechtlich geschützt wird aber immer wieder kriminierende Auswirkungen hat. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass das Ein-Platz-Prinzip nicht unbedingt zum notwendigen Inhalt einer Autonomie gehöre und deshalb unwirksam sei. Auch die europäische Kommission habe im Rechtsstreit der International Skating Union (ISU) diese Auffassung vertreten (siehe Kornbeck, SpuRt 2018, 22). Deshalb sei darauf zu achten, dass die Spitzenverbände das Ein-Platz-Prinzip in ihren Satzungen und Aufnahmeordnungen frei von Diskriminierungen ausgestalten.

M. Sachs, Köln untersucht das Phänomen „Gleichheit im Sport“, was ein Widerspruch zu sein scheint, denn man will ja gerade im sportlichen Wettkampf die unterschiedliche Leistung feststellen. Trotzdem gibt es im Sport verschiedene Arten von Gleichheit, z. B. die Chancengleichheit, welche bei Unterschieden einen gleichen Zugang beim Sport gewähren muss, um die Gleichheit im Sport zu erreichen.

Sachs untersucht die Gleichheit als Verfassungsfrage und legt hierzu die Grundsätze dar, um dann die Anwendungsbeispiele aus dem Bereich des Sports im Einzelnen zu behandeln. Diese Gleichheitsfragen sind z. B. die unterschiedliche staatliche Förderung für verschiedene Sportarten des Breitensports, ferner unterschiedlich intensive Berichterstattung über verschiedene Sportarten im öffentlichen Rundfunk oder die auf sondergesetzlich begründete Privilegien olympischer Verbände zur Vermarktung olympischer Zeichen in Deutschland durch das Olympiaschutzgesetz. Der Autor behandelt als Beispiel für unmittelbares, differenzierendes Staatshandeln die Bundesjugendspiele und dessen möglicher Weise differenzierende Behandlung zwischen Jungen und Mädchen und hält dies für verfassungswidrig nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Weiter behandelt er das mittelbare Staatshandelns und hier insbesondere die Förderung des Spitzensports, welches teilweise verfassungsrechtliche Bedenkungen aufwirft. Der Beitrag schließt ab mit der Prüfung, inwieweit die Gleichheitsgrundrechte eine Anwendung auf private finden, welche ja damit gleichzeitig Schutzpflichten nach sich ziehen. Beim Beispiel der unterschiedlichen Preisgelder für Männer und Frauen ist nach Auffassung des Autors eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht gegeben, weil diese ja an getrennten Wettbewerben, und nicht an einem gleichen Wettbewerb teilnehmen würden. Insgesamt sieht der Autor hier Widersprüche zum Gleichheitsgrundsatz im Sport, soweit der Staat mit verbotenen Unterscheidungen in den Sport hineinwirken würde.

S. Karlin und D. Bischoff, München befassen sich in ihrem Beitrag „DSGVO vs. Recht am eigenen Bild – Praktische Auswirkungen bei Sportveranstaltungen“ mit den Konflikten zwischen der Datenschutzgrundverordnung und dem Recht am eigenen Bild, die immer mehr bei Zuschaueraufnahmen anlässlich von Sportveranstaltungen entstehen. Können also der Veröffentlichung von Zuschaueraufnahmen bei einer unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmungen besonders schwere Sanktionen verhängt werden? Der Beitrag geht dieser Frage nach. Zunächst wird festgestellt, dass die Veröffentlichung von Aufnahmen im Begriff der Verarbeitung nach Art. 2 I DSGVO unterliegt und ferner ein Schutz durch §§ 22, 23 KUG nicht gegeben ist. Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Zuschaueraufnahmen ist demgemäß Art. 6. Abs. 1 S 1 lit. f DSGVO, worauf ein berechtigtes Interesse geschützt werden kann; hier ist die Einwilligung der Betroffenen einzuholen, was allerdings auf dem Weg für die allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen problematisch ist. Darüber hinaus sind die Informationspflichten gem. §§ 13, 14 DSGVO einzuhalten.

Die Autoren stellen zusammenfassend fest, dass die Anfertigung und Veröffentlichung von Zuschaueraufnahmen differenziert zu betrachten ist, je nachdem ob diese zu journalistischen oder kommerziellen Zwecken erfolgt. Dabei ist festzustellen, dass es in den letzten Jahren, insbesondere seit der Anwendbarkeit der DSGVO kaum zu Beschwerden bei den Veranstaltern bzw. Aufsichtsbehörden (Art. 77 DSGVO) gekommen ist.

Der Beitrag „Embargorechtrechtliches Compliance Management im Sport: ein Überblick“ von J. Schäffer, Berlin, zeigt deutlich, wie der Sport scheinbar untrennbar mit der Wirtschaft verbunden ist. Das Wort „Embargo“ wird verwendet für das „Verbot für Ausfuhr von bestimmter Waren (Embargolisten)“ er kann als Synonym verwendet werden mit dem gebräuchlicheren Begriff Sanktion. Es geht hier um Embargos und Sanktionen unter dem Dach des EU-Rechts, um Maßnahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, nach dem Beschluss des Rates nach Art. 29 EUV, der auf der Grundlage des Art. 215 AEUV umgesetzt wird. Der Autor deutet die thematischen Berührungspunkte, nämlich u.a. schärferen Anforderungen für Sanktionen bei großen Verbänden im Gegensatz zu einem ehrenamtlich geführten Sportverein.

Das EU-Embargorecht kann sich demgemäß beziehen auf Rechte eines Staatsbürgers eines EU-Mitgliedsstaates, sowie auf juristische Personen, die nach EU-Recht begründet wurden. Ebenfalls findet das EU-Embargorecht Anwendung auf eine Union getätigte Geschäfte, sowie solcher am Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines EU-Mitgliedsstaates unterliegen. Der Autor erläutert kapitalmarktbezogene sowie güterbezogene Sanktionen mit ihren ahndungsrechtlichen Konsequenzen und nimmt ausführlich Stellung zur Frage der „US-Problematik“ also US-Sanktionen für jedermann auf dem US-Staatsgebiet. Im Ergebnis meint der Autor, das Embargorecht dürfe den Sport nicht kalt lassen, denn möglich erscheinen ebenfalls Verstöße gegen personenbezogene Finanzsanktionen sowie Kapitalmarktbeschränkungen.

Erneut steht die sogenannte „50+ 1-Regel“ im Blickpunkt, der Beitrag „Satzung ändere dich“ – Die Satzungsänderungen bei Hannover 96 im Lichte der 50+ 1-Regel von P. Köstner, München werden die im September 2018 beschlossenen Satzungsänderungen beim Fußballclub Hannover 96 thematisiert. Aufgrund dieser Satzungsänderungen hatte der Aufsichtsrat weitreichende Kompetenzen zu Maßnahmen des regulären Geschäftsbetriebs zu halten.

Der Beitrag untersucht, ob die erste Satzungsänderung einen Verstoß gegen die „50+ 1-Regel“ darstellt und inwieweit die zweite Satzungsänderung diese Einschätzung ändert und welche Konsequenzen der Lizenzspielerabteilung von Hannover 96 im Falle eines Verstoßes hätten drohen können. Der Beitrag untersucht zunächst den Inhalt der „50+ 1-Regel“, die Grundstrukturen der Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie die Struktur bei dem Fußballclub Hannover 96; weiterhin werden die Einzelheiten der ersten und zweiten Satzungsänderung dargelegt und analysiert, mit dem Ergebnis, dass aufgrund der Satzungsänderungen ein Verstoß gegen § 16 der Satzung DFB sowie § 8 der Satzung DFL vorliegt und damit eine Pflichtverletzung des Lizenzvertrages. Welche Konsequenzen haben nun diese Verstöße? Gründe für einen Lizenzentzug hätten durchaus bestanden, mit der Folgte, dass eine erneute Änderung vor Beginn des Lizenzierungsverfahrens für die Neuspielzeit notwendig gewesen wäre. Im jeden Falle hätte dies einen Lizenzentzug nach § 10 Abs. 2 lit. c) nach sich ziehen können. Allerdings war eine solche Maßnahme im Hinblick auf die geführte Diskussion über die generelle Zulässigkeit der „50+ 1-Regel“ von Anfang an als zweifelhaft anzusehen gewesen, weshalb die Beteiligten konsequenter Weise in gemeinsamen Gesprächen eine Lösung gesucht haben.

Im Beitrag „Gemeinnütziger Sportverein und Tax Compliance“ wirft M. Knittel, Speyer, nach dem Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 15.10.2018 die Frage auf, ob auch steuerliche Kontrollsysteme bei gemeinnützigen Vereinen vorhanden sein müssen – was nicht nur für Großverbände gelten müsse, sondern auch für alle gemeinnützigen Vereine im Amateurbereich. Das LG Frankfurt a. M. hat bekanntlich das Verfahren gegen die angeschuldigten Funktionäre nicht eröffnet.

Die Aufgabe eines einzuführenden Tax Compliance-Management-Systems ist die Zielsetzung für die Vereine, den Status der Gemeinnützigkeit aufrecht zu erhalten. Nach Erörterung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO erläutert der Autor die Möglichkeiten zur Vermeidung des Verlustes des Status der Gemeinnützigkeit durch ein Tax Compliance System und stellt die tragenden Elemente dieses Systems vor: Auszugehen hat man von einer Buchführung entsprechend den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung, weiterhin muss, um interessengesteuerte Einflussnahmen zu vermeiden, eine Unabhängigkeit der für die Buchhaltung verantwortlichen Person gewährleistet sein, ebenso die Unabhängigkeit der für die Erstellung der Steuererklärungen verantwortlichen Personen; schließlich ist eine fachliche Beratung durch Dritte bei wesentlichen Einzelfragen zwingend notwendig, ebenfalls eine jährliche Prüfung der Rechnungslegung durch wiederum unabhängige Dritte. Schließlich wird die Einsetzung eines Tax Compliance-Beauftragten empfohlen, ebenso die Meldepflicht von Tax Compliance-Verstößen, sowie schließlich die Dokumentation des Tax Compliance-Management-Systems.

Rechtsprechung

EuGH
Art. 63, 64 Abs. 1 MwStSysTL; §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 20 UStG
Zur Umsatzsteuerpflicht von Spielervermittlern

öOGH
§§ 1295, 1304 ABGB; § 502 Abs. 1 ZPO
Verkehrssicherungspflicht des Liftbetreibers für Weg zur Bushaltestelle

  1. Ein Liftbetreiber ist aufgrund der offenkundig eröffneten Möglichkeit, über eine Unterführung die in unmittelbarer Nähe der Talstation gelegene Bushaltestelle zu erreichen, aus dem Beförderungsvertrag verpflichtet, entweder diese in einem gefahrlosen Zustand zu halten oder vor deren Benützung unmissverständlich zu warnen.
  2. Die Benützung von Schischuhen auf dem Weg von der Talstation einer Bergbahn zu einer Bushaltestelle ist nicht untypisch und begründet kein Mitverschulden an einem Sturz wegen einer Eisplatte.

KG Berlin
Art. 9 I GG, §§ 242 BGB, 184 GVG, 142 Abs. 3 ZPO
Inhaltskontrolle von Verbandsstrafen eines Traberzuchtvereins

  1. Entscheidungen eines Verbandsgerichts unterliegen wegen der grundgesetzlich garantierten Verbandsautonomie einer nur beschränkten Kontrolle durch ein staatliches Gericht.
  2. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass bei Verfahrensvorschriften einer Verbandssatzung keine strengeren Regeln gelten sollen als die Regelungen, die nach ZPO oder GVG auf die Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidung nach staatlichem Berufungs- oder Revisionsrecht anzuwenden sind.
  3. Verbandssanktionen dürfen sich bei ihren Feststellungen auf den Beweis des ersten Anscheins stützen, ohne dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldgrundsatz verletzt wird, da die strikte Anwendung der Unschuldsvermutung im Wettsportbereich eine effektive Dopingbekämpfung unmöglich machen würde. (Leitsätze der Redaktion)

OLG München
§§ 826 BGB, 20 Abs. 5 GWB
Aufnahmeanspruch in Monopolverband und Ein-Platz-Prinzip

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Verein oder ein Verband, der eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat, gem. §§ 826 BGB, 20 Abs. 5 GWB zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet sein, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.
  2. Ob und inwieweit im Einzelfall ein Aufnahmezwang besteht, ist nach dem Grundsatz zu bestimmen, dass die Ablehnung der Aufnahme nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen dar, wobei die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen sind.
  3. Hat das sog. „Ein-Platz-Prinzip“ in der Satzung eines Monopolverbandes in einer Form Niederschlag gefunden, die zu einer steten Quelle der Diskriminierung und Benachteiligung mehrfacher Sportverbände werden kann, so ist es Sache des Monopolverbandes, dem Prinzip eine Gestalt zu geben, die die diskriminierenden Folgen ausschließt. (Leitsätze der Redaktion)

LG Köln
§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 5, § 3 Abs. 1 oder 2 AntiDopG, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Kein Hauptverfahren gegen Felix Sturm

Zur Vorsatzstrafbarkeit des Selbstdopings und der gefährlichen Körperverletzung – unter dem Gesichtspunkt der Reichweite der Einwilligung des Gegners beim Boxsport – bei Vorhandensein einer sehr geringen Menge einer Dopingsubstanz in der Urinprobe. (Orientierungssatz der Redaktion)

LG Nürnberg-Fürth
Art. 16 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVers.G; § 27 StGB
Beihilfe zum Verstoß gegen das Vermummungsverbot durch unterstützendes Halten der Blockfahne

  1. Wer an einer koordinierten Aktion im Fanblock unter Einsatz der Blockfahne als Sichtschutz in Kenntnis anstehender Straftaten mitwirkt, macht sich wegen Beihilfe an diesen Taten strafbar.
  2. Wird die Blockfahne als Sichtschutz über die Fans ausgebreitet und wirkt der Angeklagte aus eigenem Entschluss absichtlich dabei mit, diese Fahne als Sichtschutz in die entsprechende Position zu bewegen und dort zu halten, nimmt er damit zumindest billigend in Kauf, den Personen, die sich vermummen und Pyrotechnik abbrennen wollen, Hilfe zu leisten.
  3. Für den Gehilfenvorsatz spricht insofern insbesondere, dass die ganze Aktion flüssig, zielgerichtet und effektiv verläuft, sodass sie vorher so geplant und abgesprochen worden sein muss. (Leitsätze des Bearbeiters)

AG Hannover
§ 37 Abs. 2 BGB
Keine vorgezogene Mitgliederversammlung bei Hannover 96

Einer Einberufungsermächtigung zur Mitgliederversammlung durch das Amtsgericht nach § 27 Abs. 2 BGB bedarf eine Minderheit im Verein jedenfalls dann nicht, wenn der Vorstand den begehrten Beschlussgegenstand auf die Tagesordnung einer unmittelbar bevorstehenden Mitgliederversammlung gesetzt hat. (Leitsatz der Redaktion)

AG Hannover
Artt. 3, 20 GG; § 25 BGB
Kein Vereinsausschluss wegen geplanter Drittort-Auseinandersetzung

  1. Allein die Verabredung zu einer körperlichen Auseinandersetzung in einer Gruppe gegen eine andere Gruppe oder eine Beteiligung an dieser Auseinandersetzung umfasst kein Bekenntnis gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche.
  2. Die Anwesenheit an der Stelle einer geplanten Drittort-Auseinandersetzung stellt mangels Erheblichkeit und Zurechenbarkeit kein vereinsschädigendes Verhalten dar, selbst wenn die gleichen Vereinsfarben getragen werden. (Leitsätze der Redaktion)

OVG NRW
§ 58 VwGO; §§ 6 Abs. 10, 70, 75 BauO NRW
Keine Auslösung von Abstandsflächen durch Fluchtlichtmasten

  1. Eine adressatenneutral abgefasste Rechtsbehelfsbelehrung wendet sich regelmäßig einschränkungslos an jeden, der glaubt, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche abstrakte (passivische) Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung ist in jedem Falle auch mit Blick auf mögliche Drittbetroffene richtig i.S.v. § 58 Abs. 1 VwGO.
  2. Ein Flutlichtmast mit einem Durchmesser von 70 cm und einer Höhe von 20 m löst nicht zwangsläufig Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 BauO NRW aus. Eine gebäudegleiche Wirkung entfällt jedenfalls dann, wenn er aus Sicht des betroffenen Grundstücks mit einer abstandsflächenrechtlich unbedenklichen Tribüne(nwand) in weiten Teilen verschmilzt.
  3. Zum Umfang der den Nachbarn erfassenden Bindungswirkung eines Bauvorbescheids für eine nachfolgende Baugenehmigung. (Amtliche Leitsätze)

Verbandsgericht des Westdeutschen Tischtennis-Verband e.V.
Art. 20 Abs. 3 GG
Einsatz von Nicht-EU-Spielern im Tischtennis

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Vertrauensgrundsatz bezogen auf zusichernde Aussagen von Verbandsfunktionären zur Rechtslage tritt hinter dem Grundsatz der Bindung an „Recht und Gesetz“ zurück, wenn die Satzung des Verbandes den Aussagen entgegensteht. (Leitsatz der Redaktion)