Das Editorial „Russland nach der Vier-Jahres-Bann der WADA – Kaum mehr als ein Wimpel-Verbot“ von T. Summerer, München, befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit der WADA-Sanktion vom 09.12.2019 gegen die russischen Athleten, welche nach einer Integritätsprüfung an den olympischen Sommerspielen teilnehmen dürfen, als sogenannte „neutrale Athleten“.  Die Athletenvertreter hatten schließlich einen Komplettausschluss Russlands wegen des Staatsdopings verlangt! Diese Sonderbehandlung ist nicht hinzunehmen.

Kompromissloser zeigte sich das Internationale Paralympische Komitee, welche alle russischen Behindertensportler komplett ausgeschlossen hatte – der CAS hat diese Entscheidung gebilligt (SpuRt 2016, 260).

Interessant wird es nun sein, wie sich die FIFA verhalten wird für den Fall, dass die russische Mannschaft die Qualifikation zur Fußball-WM in Katar erkämpfen sollten – schließlich ist der FIFA-Präsident nun ebenso in den erlauchten Kreis der IOC-Mitglieder aufgenommen worden.

H. Grothe, Berlin, befasst sich in seinem Beitrag „Der Fall Jatta: Zur nachträglichen Umwertung von Bundesliga-Spielergebnissen“ mit dieser Thematik (siehe hierzu bereits SpuRt 2019, 263) und prüft, ob nach der Stellungnahme des DFB und DFL die Spielberechtigung von Jatta mangels gegenteiliger Beweise für eine Identitätstäuschung eine Gültigkeit besitze, bei einer nachträglichen anderen Feststellung entsprechende Folgen zu warten seien.

Der Autor prüft zunächst den Rechtsrahmen eines Einspruchs gegen die Spielwertung, insbesondere, dass er ein nichtspielberechtigter Einsatz vorliegen muss und dieser schuldhaft veranlasst worden sei. Weiter befasst sich der Autor mit den zeitlichen Wirkungen eines Entzugs der Spielerlaubnis unter Berücksichtigung von Parallelen für rücknahmebegünstigter Verwaltungsakte und dem Anit-Doping-Recht. Auch werden im Vergleich hierzu die Spielordnungen anderer Mannschaftssportarten geprüft und das wohl wesentliche Merkmal des Verschuldens der wiedereinsetzenden Mannschaft.

Insgesamt kommt der Autor schließlich zu dem Ergebnis, dass ein nachträglicher Entzug einer Spielberechtigung keine Rückwirkung zur Folge haben könnte, und ebenso die Organe sich auf die behördlichen Entscheidungen und Dokumente verlassen konnten. Deshalb seien auch keinerlei sportgerichtliche Entscheidungen notwendig gewesen, ebenso hätte man sich bei einer derartigen Sachlage und äußerst dünner Erfolgsaussichten jegliche Einsprüche und eventuelle sportgerichtliche Entscheidungen sparen können.

Mit der „Revision des Welt Anti-Doping Code (WADC2021) – Ein Überblick“ befasst sich L. Mortsiefer, Bonn, er legt die Bedeutung und Zielsetzung des WADC2021 dar, welcher am 01.01.2021 in Kraft tritt.

Der WADC wurde seit 2003 bereits zum vierten Mal überarbeitet. Es war eine große Herausforderung, diesen an die sich aus der Praxis ergebenden Neuerungen anzupassen. Im Teil 1 geht es neben Formalitäten z. B. um die Betonung von „Public Health“ die Grundprinzipien des WADC und Athletenrechte, denen in Zukunft eine besondere Bedeutung beigemessen werden soll. Viele Einzelheiten wurden in den Art. 2 WADC und Art. 3 WADC (Beweislastverteilung) qualifiziert, ebenso die unter Art. 4.2.2. WADC festgeschriebenen grundsätzlichen Änderungen des „Results Management“. Zahlreiche Änderungen werden im Weiteren von dem Autor dargelegt.

Neu gefasst wurden im Teil 2 in Art. 18 der Bereich Prävention; erstmals wird ein internationaler Standard (ISE) implementiert, wofür eine umfangreiche Kürzung des Art. 18 notwendig war. Ebenfalls wurden viele Änderungen im Teil 3 „Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten“ vorgenommen.

Im Ergebnis ist die Neufassung des WADC2021 das Resultat einer zielgerichteten Analyse aus Praxiserfahrungen seit 2015. In vielen Problemfeldern sind richtungsweisende Lösungsansätze vorgesehen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Menschenrechte wurden konkretisiert.

Darauf hinzuweisen ist, dass in Deutschland die NADA die Umsetzung des WADC2021 im Jahr 2020 nun besonders bearbeiten wird. Dabei ist es das Ziel, alle Sportfachverbände zum 01.01.2020 an den NADC2021 zu binden. Dabei soll unterstützend dazu die Erstellung eines Muster-ADC behilflich sein bei der Umsetzung für die Sportfachverbände.

Im Beitrag „New Deal“ für europäische Verbraucher als Grundlage eines Ticketschutzgesetzes?“ befassen sich F. Holzhäuser, München und S. Brost, München/Frankfurt, im Problem der immer mehr auftauchenden völlig überteuerten Veranstaltungstickets. Die Verbraucher sind hiergegen nicht geschützt. Das deutsche Recht bietet hierfür keinen ausreichenden Rechtsschutz. Aus den bisherigen Diskussionen weisen die Autoren Vorgaben auf, für einen effektiven Ticketschutz auf europäischer Ebene.

Einleitend wird auf die Problematik der immer mehr auftauchenden Vermittlungsplattformen und Online-Marktplätzen hingewiesen, mit der Folge überhöhter Preise. Am häufigsten betroffen davon sind besonders die attraktiven Kultur- und Sportveranstaltungen, für welche eine hohe Nachfrage besteht. Der deutschen Politik ist das Problem des grau-schwarzmarktes seit Jahren bekannt, Anfang Januar 2020 trat die neue „Richtlinie zur besseren Durchführung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften“ der EU in Kraft, welche auch Vorschriften zur Regulierung des Ticketzweitmarktes enthält. Diese Regelung ist nach Auffassung der Autoren jedoch nicht ausreichend. Sie legen deshalb einen weiteren Regelungsbedarf in Deutschland auf der Basis geltenden Rechts dar in verschiedenen Gerichtsentscheidungen hin, u.a. des BGH (NJW 2009, 1508), in welchen Kernaussagen einen Schutz des Verbrauchers gebracht worden sind. Bisher müssen sich die Veranstalter zur Durchsetzung ihrer Interessen gegen den ungenehmigten Zweithandel von Eintrittskarten im Wesentlichen auf vertragliche Ansprüche ihrer selbstgeschaffenen ATGB – Geschäftsbedingungen stützen, wogegen hier eine gesetzliche Regelung entscheidend weiterhelfen könnte. Für den deutschen Gesetzgeber ergeben sich gerade in Bezug auf die seit Januar 2020 geltende Richtlinie eine besondere Motivation dar. Deshalb geben die Autoren Lösungsansetze im Rahmen einer Umsetzung der neuen EU-Verbraucherschutzregeln dar und verweisen hierzu beispielsweise auf § 3 Abs. 3 UWG, § 312 d BGB i.V.m. Art. 246 a) § 1 EGBGB sowie § 101 UrhG.

Der Beitrag schließt mit dem Hinweis, dass das zuständige Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eine derartige Umsetzung in Angriff nehmen möge, den Verbraucher- und Veranstaltungsschutz nachhaltig zu stärken.

Im Beitrag „Profifußball – (K)ein Geschäft wie jedes andere?“ kommt A. Galli, Regensburg, zurück auf die Medienberichte über schwindelerregende Ablösesummen in der Fußballbranche, ferner darauf, dass die Spielvereinigung Unterhaching/München als zweiter Fußballclub an die Börse geht und hier bis zu 12 Mio. EUR einsammeln will, und schließlich auf den Finanzinvestor Windhorst, der für 25 Mio. EUR etwa 40 % von Hertha BSC einkaufte und darauf hinweist, dass er Geld verdienen will. Dieser „ungezügelte Kapitalismus“ im Fußball darf nach Auffassung des Autors einer Untersuchung unter den Rahmenbedingungen aus ökonomischer Perspektive. Kernpunkte sind: Was kennzeichnet das Geschäftsmodell Profifußball, ferner: Ist der Profifußball ein Geschäft wie jedes andere?

Im Zuschauersport ist die Dienstleistung gekennzeichnet durch die Spannung und die Ungewissheit des Ergebnisses, sowie die besonderen Vorgaben der einzelnen Wettkämpfe. Dieses werde nach Auffassung des Autors vom Zuschauer wie jedes andere Produkt und Dienstleistung konsumiert und gleichzeitig von den Medien unterstützend aufbereitet.

Ein weiterer Aspekt ist der Rechtehandel im Fußballsport: In kaum einer anderen Branche werden Vermögenswerte wie im Profi-Fußballsport strategisch als Leistung verwertet. Gleichzeitig kann man im Profi-Fußballsport von einer Ausgaben-Eskalation von einem endlosen Finanzierungsbedarf sprechen: Der sportliche Wettkampf ist dadurch gleichzeitig auch ökonomischer Wettkampf! Nach Meinung des Autors sind in der unterschiedlichen Kapitalausstattung der einzelnen Fußballclubs der eben solche Leistungskapazität des einzelnen Sportclubs wahre Überlebenskünstler. Hierfür bringt der Autor viele Beispiele aus dem Finanzierungsbereich der einzelnen Clubs, deren finanziellen Schieflagen mit Ausscheiden aus der Liga. Der Autor nennt für die Clubs nachhaltige Erfolgsfaktoren, unter denen die einfache Wahrheit an der Spitze steht: Es kann nicht mehr Geld ausgegeben werden als eingenommen wird. Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kann stets aus eigenen Kräften gelingen, insbesondere durch die Mobilisierung von Marken im Bereich des Licensing, Merchandising, Sponsoring und Werbung.

Entscheidend bei der Finanzierung und Kapitalgewährung sind selbstverständlich die Mitspracherechte der Investoren, welche natürlich durch die in Deutschland geltende 50+1–Regel begrenzt sind. Insgesamt wird sich jeder Sportclub seiner Stellung in der Liga bewusst sein müssen, im Kampf um sportlichen Erfolg und die Verteilung finanzieller Mittel. Ebenso ergibt sich der Wert des einzelnen Clubs auch aus dem Zusammentreffen anderer Konkurrenten, unter Umständen mit bestimmten Konkurrenten innerhalb der Liga – sie sind stets sportliche und wirtschaftliche Konkurrenten, aber auch Partner innerhalb der Vermarktung des Spielbetriebs der Liga.

 

Rechtsprechung

BGer

Tackling im Fußball als Körperverletzung

Artt. 12, 125 StGB-Schweiz

1.         Ob das im Rahmen eines Fußballspiels begangene Tackling eines Spielers, als schwerwiegende Verletzung der Spielregeln zu qualifizieren ist und wie die Spielregeln grundsätzlich auszulegen sind, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (E. 1).

2.         Um zu bestimmen, ob die Verletzung der Spielregeln derart schwer wiegt, dass eine stillschweigende Einwilligung des Opfers in das mit dem Fußballsport einhergehende Risiko einer Körperverletzung auszuschließen ist, können die für das Strafrecht maßgebenden Grenzen nicht von dem nach den Spielregeln vorgesehenen Sanktionen- und Verwarnungssystem übernommen werden.

3.         Im vorliegenden Fall ist das mit einem auf der Höhe von 10 bis 15 cm über dem Boden ausgestreckten Bein begangene Tackling, welches der Schiedsrichter als „gefährlich“ einschätzte, als eine „schwerwiegende Verletzung“ der Spielregeln zu qualifizieren, mit welcher der Täter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Der Täter konnte sich insofern nicht auf den Grundsatz „volenti non fit iniuria“ berufen (E. 2). (Amtliche Leitsätze)

 

ÖOGH

Wegunfall nach Sommertraining eines Eishockeyspielers in einer vereinsfremden Eishalle

§ 175 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 Z. 5 ASVG 

Verunfallt ein arbeitsloser Eishockeyspieler am Heimweg von einer vereinsfremden Halle in Erfüllung des vom künftigen Dienstgeber vorgeschriebenen Trainingsplans, liegt kein Arbeitsunfall i.S.d. §§ 175 und 176 ASVG vor.

Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, es ist nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen. Der Tatbestand setzt aber eine aufrechte Pflichtversicherung in der Unfallversicherung voraus.

 

OLG Frankfurt a.M.

Haftung bei Mitspielerverletzung im Handballsport

§§ 276, 823 BGB

1.         Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im Bereich des 6-Meter-Raums zusammen, kommt eine Schadenersatzverpflichtung für dabei erlittene Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht entsprechend der Regelung 8.6 der Internationalen Handballregeln verhängt wird.

2.         Wird lediglich eine Matchstrafe in Form einer roten Karte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt und keine weiteren Sanktionen nach sich zieht, kommt eine zivilrechtliche Ersatzverpflichtung nicht in Betracht. (Amtliche Leitsätze)

 

OLG Köln

Keine Umwertung des Deutschen Derbys 2016 in Hamburg

Art. 9 Abs. 1 GG, §§ 661 BGB, 1025 ff. ZPO

1.         Die Überprüfung der vereinsinternen Willensbildung und hierbei insbesondere der Entscheidungen der Renngerichte durch die ordentlichen Gerichte ist nicht prinzipiell ausgeschlossen, findet aber ihre Grenzen in § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB im Hinblick auf die Entscheidungen der Rennleitung beim Derby und in Art. 9 Abs. 1 GG wegen der Autonomie der Vereinsgerichtsbarkeit. Daher ist der Kontrollumfang der staatlichen Gerichte beschränkt.

2.         Die staatlichen Gerichte können nur die Nichtigkeit einer Verbandsentscheidung aussprechen. Sie sind nicht befugt, bspw. Den Sieger eines Derbys zu küren. Sie können sich nicht an die Stelle des Preisgerichts setzen. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

LG Karlsruhe

Kündbarkeit von Vermarktungsagentur-Verträgen

§§ 305 Abs. 1, 611, 626, 627 Abs. 1 BGB

1.         Die Dienstleistungen von Vermarktungsagenturen im Sport können „Dienste höherer Art“ i.S.v. § 627 Abs. 1 BGB sein.

2.   Das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB kann durch Individualvereinbarung, nicht aber durch AGB ausgeschlossen werden.

3. Durch lange und intensive Verhandlungen über ein Gesamtvertragswerk kann der gesamte Vertrag als „individuell ausgehandelt“ gelten, obwohl er einzelne gestellte Klauseln i.S.d. §§ 305 ff. BGB enthält, die nicht erörtert wurden. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

AG Nürnberg

Kein Schadenersatzanspruch gegen die DFL wegen behaupteter Fehlentscheidung des Schiedsrichters

§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 und 2, 831, 278 BGB; 263 StGB; 495 a ZPO

Ein Schadenersatzanspruch auf den entgangenen Gewinn eines Sportwetten-Tippers wegen einer behaupteten unbewussten Fehlentscheidung des Schiedsrichters mit Einfluss auf das Spielergebnis in einer Partie der Fußball-Bundesliga besteht gegen die DFL GmbH unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

OVG Lüneburg

Unzulässige Ingewahrsamnahme eines nur vermeintlichen „Hooligan/Ultra“

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ND; § 17 Abs. 2 GVG; § 18 Abs. 1 Nr. 2 a SOG ND

1.         Bei der Anwendung und Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ein strenger Maßstab anzulegen; erforderlich ist u.a., dass die Begehung einer Straftat gerade durch diejenige Person droht, die in Gewahrsam genommen werden soll.

2.          Anhaltspunkte für die Begehung einer zukünftigen Straftat können etwa die Ankündigung oder Aufforderung zu einer Straftat sein, sowie das Mitführen von Waffen, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Straftaten verwendet werden. Weitere Erkenntnisse können sich u.a. aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ergeben, die im Zusammenhang mit solchen Straftaten geführt wurden, deren erneute Begehung befürchtet wird.

3.         Die Anwesenheit einer Person an einem Ort, an dem sich zeitgleich eine Gruppe anderer Personen aufhält, von der ggf. die Begehung von Straftaten droht, ist jedenfalls dann, wenn die Person nicht nachweislich Mitglied der Gruppe ist, für sich gesehen nicht ausreichend, um die Prognose, auch von der (Einzel)Person drohe die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat, zu rechtfertigen. (Amtliche Leitsätze)

 

Sportgericht des DTV

Lizenzentzug wegen mangelnder Distanz eines Wettkampfrichters zum Sportler

§ 25 BGB; Abschn. D, 10.1 DTV-Turnier- und Sportordnung (TSO), Absch. M, 1.2 TSO, DTV-Wertungsrichtlinien, DTV-Ausbildungsordnung

Verlangt ein Wettkampfrichter von einem Turniertänzer über eine Chat-App die Übersendung von Intimbildern und stellt hierfür eine positive Bewertung des Turniertänzers bei einem Turnier durch ihn in Aussicht, stellt dieses Verhalten u.a. einen Verstoß gegen die „ethisch-moralischen Grundsätze“ der DTV-Ausbildungsordnung dar. Ein solches Verhalten rechtfertigt die dauerhafte Entziehung bzw. das dauerhafte Verbot einer Wiedererteilung von erteilten (und zwischenzeitlich zurückgegeben) Wertungsricht-, Trainer- und Turnierleiterlizenzen. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)