SpuRt Heft 3/2018

Im Editorial „Kurzer Prozess“ setzt sich S. Netzle, Zürich mit der Kritik der Sportfunktionäre am CAS über die Doping-Freisprüche russischer Athleten auseinander (klare Beweise seien nicht berücksichtigt worden).

Trotz Kritik darf die Unabhängigkeit des CAS, so Netzle nicht angetastet werden, gleichwohl ist eine Reform der Schiedsbarkeit notwendig. Netzle spricht die bessere Fortbildung der Richter an, aber insbesondere die zu lange Dauer der Verfahren – hier sind auch die Parteien verantwortlich – und macht konkrete Formvorschläge. Insbesondere spricht Netzle die erfolgreichen ad hoc-Verfahren des CAS bei den Olympischen Spielen an, diese haben sich trotz Schnelligkeit insgesamt bewährt, es könnte ständige Abteilung beim CAS bereitgestellt werden, um bestimmte Fälle schneller zu bearbeiten.

Insgesamt ist der CAS und die internationale Schiedsgerichtsbarkeit wichtig für den Sport.

Der Beitrag „Die Bekanntgabe von Disziplinarmaßnahmen durch Fußball-Schiedsrichter und deren Wirksamkeit“ setzt sich B. Schiffbauer, Köln mit dem jüngsten Vorfall Nils Petersen auseinander. Dieser war mit einer gelben Karte verwarnt worden, ohne dass er dies wusste, später wurde ihm dann eine gelb/rote Karte verabreicht. Der Beitrag setzt sich mit der für die Wirksamkeit von Disziplinarmaßnahmen erforderlichen Voraussetzungen auseinander, insbesondere mit der wirksamen Bekanntgabe.

Das Regelwerk des DFB ist insofern nicht klar und deutlich. Es werden in Regel 5 unter Ziff. 7 zwar die Disziplinarmaßnahmen aufgelistet und erläutert, allerdings fehlen Ausführungen dazu, wie der Schiedsrichter diese Sanktionen aktiv aussprechen soll, damit sie dem Betroffenen auch erkennbar sind. Das im gleichen Heft der SpuRt veröffentlichte Urteil des DFB Bundesgerichts setzt sich ebenfalls mit diesem Regelwerk auseinander und kann lediglich feststellen, dass ein „Zeigen“ der Karte nicht ausreichend ist. Die verschiedenen Auslegungen ergeben insgesamt, dass eine Disziplinarmaßnahme sowohl staatlichen Recht, als auch im Verbandsrecht individuell bekannt gegeben werden muss, was sogar verfassungsrechtlich gefordert ist.

Schiffbauer setzt sich ausführlich mit den Analogien aus dem staatlichen Recht (Zivilrecht und öffentliches Recht) auseinander, mit dem Ergebnis, dass insbesondere auch aus Gründen der klaren und deutlichen Bekanntgabe für Wirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme notwendig ist. Viele Schiedsrichter müssen sich dies bewusst werden und daher sich nicht nur um die korrekte Regelanwendung, sondern auch korrekte Bekanntgabe Sorge tragen.

Im Beitrag „Die Bremische Lex Fußball – ein rechtlicher, sportpolitischer und gesellschaftlicher Fehlgriff“ befasst sich P. G. P. Müller-Eiselt, München mit den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der im gleichen Heft auf Seite 122 veröffentlichten Entscheidung des OVG Bremen am 21.02.2018 für die Kosten der Bereitstellung von Polizeikräften für Sicherheit bei Bundesliga-Spielen. Das Land Bremen hatte gegenüber der DFL einen Gebührenbescheid in Höhe von € 125.000,00 erlassen, das VG-Bremen hat mit Urteil von November 2017 (SpuRt 2017, 260 ff) den Bescheid aufgehoben, dagegen das OVG Bremen den Gebührenbescheid bestätigt. Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht läuft. Der Autor erläutert zunächst die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG und Fragen aus verfassungsrechtlicher Sicht.

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts wird nur die Steuer als reguläre Einnahmequelle des Staates ohne Voraussetzungen erhoben, während jede andere Form der Abgabe einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Diese besondere Rechtfertigung fehlt hier. In der bloßen Bereitstellung von Polizeikräften liegt keine hinreichend abgrenzbare öffentliche Leistung, weshalb diese Norm verfassungswidrig ist. Weitere verfassungsrechtliche Bedenken, wie z. B. der Verstoß von Art. 12 GG für den Fall eines Verzichts auf die Veranstaltung sowie einen Verstoß gegen Art. 14 GG werden vom Autor angeführt. Darüber hinaus ist der § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sicherheitspolitischer Fehlgriff. Der Staat kann nicht die Kernaufgabe der Sicherheitsvorsorge für die Bevölkerung privaten überlassen, vielmehr muss ein vertrauensvolles Zusammenspiel der Sicherheitsakteure (Staat, Verbände, Vereine und Fans) stattfinden.

Auch ist die bremische Gebührenregelung gesellschaftlicher Fehlgriff: Es muss das Ziel sein die personelle und finanzielle Belastung der Polizei zu reduzieren, was eine Gesamtaufgabe in der Gesellschaft darstellt. Dagegen privatisiert der Gebührenbescheid die Kosten der polizeilichen Kernaufgabe – das Allgemeingut Sicherheit wird damit kommerzialisiert. Damit wird die Polizei zu einer Art privaten Sicherheitsdienst gemacht.

T. Schumacher, Wolfsburg und K. Schumacher, Bergisch Gladbach, setzen ihren Beitrag zum Thema „Compliance-Management-Systeme im Sport“. Im ersten Teil wurden abschließend die Bestandteile des Compliance-Management-Systeme (CMS) erläutert mit 1. Risikoanalyse, 2. Regelungen zur Begrenzung des Risikos/Schulungen und andere Kommunikationsmaßnahmen wie 3. der Überwachungsprozess.

Nunmehr werden die Anwendungen des CMS auf den Sport dargelegt. Bei kleinen Verbänden oder Vereinen sind die Risiken überschaubar, hier reicht es wohl aus, mit den ehrenamtlichen Kräften, welche keine Kaufleute oder Juristen sind die einzelnen Sachverhalte zu besprechen. Große Verbände, welche gleich in wirtschaftlichen Großunternehmen mit Millionen Umsätzen umgehen, ist das CMS bedeutsamer. Hier führen die Autoren das Beispiel des ADAC an, bei dem eine Compliance GmbH bereits installiert ist, ebenso wie beim DFB bereits verschiedene Compliance-Maßnahmen, wie z. B. Ethikkodexes, Ethikkommissionen eingeführt wurden.

Die grundsätzlichen Compliance Risiken im Sport analysiert der Beitrag im weiteren und erwähnt insbesondere die Sponsoren und Einladungen, insbesondre den Fall Utz Claasen des BGH, welcher in seiner Entscheidung die rechtlichen Maßstäbe bezüglich einer Unrechtsvereinbarung gemäß § 333 I StGB präzisierte. Ein weiteres Risiko stellt bekanntlich die Vergabe von Sportereignissen dar, welche in den vergangen Jahrzehnten in der Öffentlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den Funktionären des IOC, der FIFA und UEFA codiert wurden. Als weitere Beispiele sprechen die Autoren die Ticket-Vergaben bei Sport-Großveranstaltungen an wichtige Sponsoren an, welche transparent gemacht werden müssten, ebenso wie die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche in der Organisation tätige Personen. Auch bei der Zusammenarbeit mit Beratern und Spielevermittlern müssen Details, Vereinbarungen und Geldflüssen transparent dargestellt werden, die üblichen Reglements der FIFA und des DFB reichen hierzu nicht aus. Weitere Beispiele sind das Geldwäschegesetz vom 26.07.2017, welches beachtet werden muss, ebenso kartellrechtliche Aspekte bei der Vermarktung und deren Vereinbarungen. Im Ergebnis halten Autoren fest, dass sich sämtliche Vertretungsorgane mit diesen sportspezifischen Risiken auseinandersetzen müssen und geeignete Maßnahmen zur Minimierung dieser Risiken überlegen und installieren müssen.

In der Urteilsanmerkung mit dem Titel „Rückzug des Kartellrechts aus dem Sport? Der Fall Hustenzeichen bei Bridge-Turnier“ – widmet sich M. Lorenz, Berlin, dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.11.2017 in SpuRt 2018, 73.

Das Urteil erweckt tatsächlich den Eindruck, dass es gänzlich auf eine Anwendung kartellrechtlicher Normen verzichtet, im Gegensatz zur Vorinstanz. Lorenz setzt sich mit den verschiedenen Fallgruppen der jüngeren Entscheidungspraxis im Sportbereich auseinander, es sind insbesondere Verfahren zur kommerziellen Seite des Sportes, z. B. kartellrechtskonforme Vergabe von Übertragungsrechten von Großveranstaltungen und beschäftigt sich weiter mit der 2. Fallgruppe, nämlich dem Verhältnis einzelner Athleten zu den Veranstaltern von Wettkämpfen und generell zu den Regularien der Sportverbände. Das vorliegende Urteil unterfällt der 2. Fallgruppe genau analysiert den Sachverhalt und die formellen zugrundeliegenden Fragen, um sich dann mit der materiellen auseinander zu setzen. Hier stellt er fest, dass der jüngeren Rechtsprechung bei der Überprüfung von Sanktionen von Sportverbänden hat die kartellrechtlichen Normen als Grundlage für eine Überprüfung streitigen Regelungen bzw. Sanktionen im Rahmen der Interessenabwägung herangezogen werden. Dies zeigen die Urteile der Oberlandesgerichte Frankfurt aber auch das Urteil des EuGH in der Sache Meca-Medina in Hinblick auf Art. 1 I, III AEUV. Das OLG Düsseldorf hat in früheren Entscheidungen sich dagegen in erster Linie auf das GWB berufen. Auch der BGH hat in der Sache Pechstein sich auf kartellrechtliche Normen gestützt (siehe Stancke, SpuRt 2011, 46, 48). Der BGH hat die zivilrechtlichen Generalklauseln die Sicherung des Grundrechtschutzes herangezogen. Endlich ist die Argumentation des zu besprechenden Urteils des OLG Düsseldorf, welches sich die zivilrechtlichen Generalklauseln der § 138, 242, 307 und 315 BGB stützt. Dies bedeutet aber keineswegs einen „Rückzug aus dem Kartellrecht“, denn die kartellrechtlichen Normen sind die Grundlage für die zivilrechtlichen Generalklauseln und deren Interessenabwägung. Somit bleibt das Kartellrecht auch ein Anwendungsbereich im Verhältnis zwischen Sportler und Verband.

Im Beitrag „Die Verschmelzung von (Fußball-) Vereinen“ von J. H. Punte, Hamburg, geht es um zweier Berliner Fußballclubs, Viktoria 1892 und Lichterfelder FC 1892 Berlin e. V. zweier Großvereine, welche sich gemeinsam stärker machen wollen, mit dem Ziel zur Nummer Drei im Berliner Fußball aufzusteigen.

Der Autor liefert in seinem Beitrag einen Leitfaden für die vereinsrechtliche Praxis und beleuchtet dabei die auftretenden Rechtsfragen, diese sind übertragbar auf jeden eingetragenen Sportverein.

Der Autor erläutert dann den Ablauf einer Verschmelzung nach dem UmwG, nämlich den Bestimmungen der §§ 5 ff UmwG und dem notariell zu beurkundenden Verschmelzungsvertrag als Grundlage. Hier müssen die Umtauschverhältnisse der Anteile und insbesondere auch die Höhe genau fixiert werden, ebenso ist ein Verschmelzungsbericht nach § 8 UmwG notwendig.

Die Eintragung der Verschmelzung nach § 16 ff UmwG stellt dann den Schlusspunkt der Verschmelzung beider Vereine dar. Wichtig ist schließlich, dass bei dem ganzen Procedere die verbandsrechtlichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden, hier sind z. B. im Fußball laut Statuten der DFL bzw. des Liga-Verbandes keine Regelungen vorhanden, allerdings geben die Statuten verschiedener Landesverbände teilweile Regelungen die sich mit dem Zusammenschluss von Vereinen ausdrücklich befassen. Es empfiehlt sich daher an die Beteiligten, sich mit den Verbänden vorab in Verbindung zu setzen.

öOGH

§§ 33 f. ForstG

Waldbenützung für Canyoning-Touren

Kommerzielle Veranstaltungen (wie geführte Canyoning-Touren) sind nicht von der freien Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken erfasst und bedürfen daher der Zustimmung des Waldeigentümers.

BVerfG

Art. 3 Abs. 1 GG

Verfassungsbeschwerde zum bundesweiten Stadionverbot

  1. Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will.

  2. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Mittelbare Drittwirkung entfaltet Art. 3 Abs. 1 GG etwa dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.

  3. Ein Stadionverbot kann auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden. Die Betroffenen sind grundsätzlich vorher anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen. (Amtl. Leitsätze)

OLG München

§§ 280 Abs. 1, 278 i. V. m. §§ 249, 252, 253; §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 254 BGB, Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV für Gleitsegelführer (APO) i. d. F. v. 1. 1. 2011

Haftung beim Unterricht im Drachenflug- und Gleitschirmsport

  1. Aus dem Sinn und Zweck der APO ergibt sich, dass der Schutz und die Sicherheit der Flugschüler während der Ausbildung und die Vermeidung von Unfällen zu gewährleisten ist und in gleicher Weise der Pflichtenkatalog der Flugschulen und der von diesen eingesetzten Fluglehrern.

  2. Ein Verstoß gegen die APO und eine wesentliche Pflichtverletzung gegenüber einem Flugschüler liegt vor, wenn den Verantwortlichen einer Flugschule die Fähigkeiten, Kenntnisse und Flugprobleme eines Flugschülers bekannt waren, der Flugschüler trotzdem während des Fluges über kein Funkgerät verfügte und ihm während des Unfallflugs keine Anweisungen erteilt wurden und sich am (voraussichtlichen) Landeplatz kein Fluglehrer befand.

LG Bremen

§ 249 BGB

SV Wilhelmshaven II- Wiedereingliederungsklage

  1. Der auf Naturalrestitution gestützte Wiedereingliederungsanspruch des Klägers in die Regionalliga Nord bestand allenfalls zur Spielzeit 2014/15 und ist unmöglich, weil diese Spielzeit – ebenso wie alle nachfolgenden Spielzeiten – bereits abgeschlossen ist. Die Spielzeiten sind jeweils abgeschlossene Systeme, die von den jeweils zu diesen Spielzeiten vorliegenden Umständen geprägt sind. Auch deshalb scheidet eine Wiedereingliederung für die Spielzeit 2018/19 aus, weil zu diesem Zeitpunkt nicht der Zustand bestünde, der zur Spielzeit 2014/15 bestanden hätte.

  2. Weil unstreitig ist, dass der Kläger zum Ende der Spielzeit 2013/14 auch sportlich abgestiegen wäre, fehlt es an der Kausalität zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden. Dies kann nur anders liegen, wenn der vor Saisonende angeordnete Zwangsabstieg für den sportlichen Abstieg (mit-) ursächlich war. Hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Da der Erfolg einer Mannschaft von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, kann der Kläger diesen Nachweis mit den Beweismitteln der ZPO nicht erfolgreich erbringen. (Leitsätze der Redaktion)

AG Westerburg

§§ 276, 278, 280 Abs. 1 BGB

Unberechtigte Geltendmachung eines Nominierungsanspruchs

Zum materiellen Kostenerstattungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, die einem Verband zur Rechtsverteidigung gegen einen ihm gegenüber unberechtigt geltend gemachten Nominierungsanspruch durch eine anwaltlich vertretene Sportlerin entstanden sind.

OVG Bremen

§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG

Art. 20 Abs. 3, Art. 104a ff. GG

Inanspruchnahme der DFL GmbH für Polizeikosten bei Bundesligaspielen

  1. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist verfassungsgemäß. Die Erhebung von Gebühren für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genügt sowohl den sich aus Art. 104a ff. GG ergebenden finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen wie auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG und verletzt keine Grundrechte der Veranstalter.

  2. Veranstalter i. S. d. BremGebBeitrG sind der gastgebende Heimverein und die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH gemeinsam. Das der zuständigen Behörde bei der Auswahl eines Kostenschuldners unter mehreren Gesamtschuldnern eingeräumte Ermessen ist sehr weit. (Leitsätze des Bearbeits)

BFH

§§ 10 AO, 9 Abs. 3 GewStG

Gewerbesteuerpflicht des national und international tätigen Fußballschiedsrichters

  1. Fußballschiedsrichter sind selbständig tätig und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.

  2. Ein international tätiger Schiedsrichter begründet am jeweiligen Spielort keine Betriebsstätte.

  3. Bei den von Schiedsrichtern erzielten Einkünften handelt es sich nicht um solche eines Sportlers.

FG Berlin-Brandenburg

§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 12 Buchst. a. UStG

Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Sportanlagen

  1. Die Überlassung von Sportanlagen ist nicht gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a. UStG steuerfrei.

  2. Der Begriff der Sportanlage ist umsatzsteuerlich autonom auszuleglen. Ein Squashcourt stellt eine solche Anlage zur Ausübung des Sports dar.

  3. Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage ausnahmsweise überwiegt. Ein insoweit geeignetes Abgrenzungskriterium ist die Vertragslaufzeit.

  4. Von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage kann nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit nicht hingegen bei einer einjährigen Vertragslaufzeit mit Verlängerungsoption ausgegangen werden.

DFB-Bundesgericht

§§ 11, 12, 24 RuVO/DFB; Regel 12 Fußballregeln

Einspruch gegen unwirksame Gelbe Karte (Fall Petersen)

  1. Die einer Gelb-Roten Karte zu Grunde liegende erste Gelbe Karte kann mit dem Einspruch analog §§ 11, 12 RuVO/DFB angefochten werden.

  2. Gegen ein auf einen solchen Einspruch ergehendes Urteil des DFB-Sportgerichts ist die Berufung nach § 24 RuVO/DFB statthaft.

  3. Eine Gelbe Karte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe an den Spieler. Etwaige Unsicherheiten die wirksame Bekanntgabe betreffend gehen zu Lasten des Erklärenden, also zu Lasten des Schiedsrichters. (Leitsätze der Redaktion)