SpuRt 3/ 2017

Sport für alle

In dem Editorial “Sport für alle” thematisiert U. Steiner, Regensburg die Bedeutung der staatlichen Förderung des Sports, denn unbestritten hat der Sport in der Gesellschaft eine Vorbildfunktion und vermittelt wertvolle Kompetenzen. Fast sämtliche deutschen Länderverfassungen versprechen dem Sport deshalb Förderung und Unterstützung, acht Länderparlamente haben Sportförderungsgesetze erlassen, sie gehen davon aus, dass der Breiten- und Leistungsport in Deutschland Vereinssport ist, betrieben in 91.000 Turn- und Sportvereinen. Allerdings: Immer weniger Kinder und Jugendliche stehen für immer mehr Sportarten zur Verfügung, ferner erwächst den Vereinen eine Konkurrenz durch das Fitnessgewerbe. Deshalb ist es notwendig, dass eine Sportförderung durch Länder und Kommunen den Vereinen zur Seite steht; zu Recht ist daher der Schwerpunkt der Gesetze, einen unentgeltlichen Zugang zur Sportstätten in öffentlicher Trägerschaft zu bieten. Erfreulich ist ein neues Sportförderungsgesetz des Sportlandes Thüringen, welches die Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger den Vereinen unentgeltlich anbietet, wenn diese ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben. Wünschenswert nach Auffassung von Steiner wäre allerdings, die Sportförderung durch Landkreise und Gemeinden zu einer Pflichtaufgabe zu machen, um den Sport noch mehr zu fördern, wenn auch allein Verfassungen und Gesetzestexte eine wirksame Sportförderung nicht garantieren könnten.

Befristung eines Arbeitsvertrages im Profiteamsport aus Sicht der Verbandsautonomie und des Europarechts

Fritschi, München bringt in seinem Beitrag “Befristung eines Arbeitsvertrages im Profiteamsport aus Sicht der Verbandsautonomie und des Europarechts” neue Gedanken für den Heinz Müller, anhängig derzeit beim BAG.

Die maßgebliche Bestimmung des § 14 I, 2 Nr. 4 TzBfG müsse in ihrer Auslegung mehr als bisher sowohl die Verbandsautonomie berücksichtigen, als auch europarechtliche Wertung nach der Richtlinie 1999/70/EG – so die Auffassung von Fritschi.

Die Verbandsautonomie als die Befristung rechtfertigendes Grundrecht bietet sich gerade deshalb an, weil die Vereine und Spieler als Vertragspartner eng mit dem Verbandsrecht zusammenhängen bzw. sich viele Vorgaben für die Verträge aus dem Verbandsrecht ergeben. Spielerlaubnisse sowie Lizenzen ergeben sich ebenso aus dem Verbandsrecht wie die Höchstdauer der zulässigen befristeten Verträge. Die Befristungen sind notwendig, um in Bereiche der Transferregelungen die Erhaltung des sportlichen Wettbewerbs und der Chancengleichheit zu sichern.

Ebenso ergeben sich aus der Richtlinie 1999/70/EG als Rahmenvereinbarung für befristete Arbeitsverträge hierfür zwingende Vorgaben. Zusätzlich ist die Besonderheit des Sports im Europarecht, namentlich die nach Art. 165 AEUV als sportpolitische Ziele zu berücksichtigen sowie die Festlegungen in den Berichten von Kommission und Parlament sowie des Weißbuches Sport innerhalb der EU – die Kommission hat beispielsweise die derzeit geltenden FIFA-Transferregeln in der üblichen Befristung bestätigt. Natürlich finden auch die Urteile des EuGH Eingang in die Beurteilung und Bewertungen bei Befristungsregelungen.

Im Ergebnis stehen somit die Befristung der Spielerverträge im Profiteamsport der europarechtlichen Wertung gem. § 14 I, 2 TzBfG nicht entgegen.

Die verbandsrechtliche Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen an Fußballklubs durch die UEFA

Der Beitrag “Die verbandsrechtliche Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen an Fußballklubs durch die UEFA” von J.H. Punte, Düsseldorf untersucht, ob im Fall der Red Bull GmbH ein entsprechender Einfluss bzw. Kontrolle gegenüber den Klubs RB Leipzig und RB Salzburg gegeben ist, was zu einem Ausschluss von einem der beiden Klubs im Champions League Wettbewerb führen würde nach den UEFA-Statuten. Punte untersucht zunächst die Wirksamkeit des entsprechenden UEFA Champions League Reglements in Bezug auf deren Wirksamkeit (eine entsprechende Regelung ergibt sich auch in der Satzung der DFL e.V. in Deutschland). Im Weiteren wird der Schutz der Integrität des Wettbewerbs und des Vertrauens in die Ehrlichkeit des Fußballsports – beides Grundlage des Reglements – untersucht und anhand von Beispielen die Gefahren der Verletzungen einer Integrität dargelegt. Wie schaut es nun mit der Kontrolle und dem Einfluss durch die Red Bull GmbH in Bezug auf die genannten beiden Klubs aus, fragt sich dann J. Punte. Hierzu werden im Ausgang Beteiligungsverhältnisse vom RB Leipzig und RB Salzburg anhand des vorliegenden Satzungsmaterials und der verschiedenen Personen in den beiden Klubs, welche nach den Satzungen zu Entscheidungen befugt sind. Im Ergebnis zeigt sich allerdings bei genauer Analyse, dass die RB GmbH allenfalls in der Lage ist, Einfluss über ihre “Vertreter” im RB Leipzig e.V. auf die RB Leipzig GmbH auszuüben. Ein entsprechend rechtlich vermittelter Einfluss auf eine rechtlich vermittelte Kontrolle über die österreichische RB Salzburg GmbH liegt indes nicht vor. Angesichts dieses Befundes ist davon auszugehen, dass sowohl RB Leipzig als auch RB Salzburg in der kommenden Saison in der UEFA Champions League starten könnten für den Fall ihrer Qualifikation.

Die Sperrung der Südtribüne – Zulässigkeit des Ausschlusses von Zuschauern nach Sportgerichtsurteilen im Lichte der AGB

Der Beitrag “Die Sperrung der Südtribüne – Zulässigkeit des Ausschlusses von Zuschauern nach Sportgerichtsurteilen im Lichte der AGB” von N. Korff, Wedel befasst sich mit den jüngst von Borussia Dortmund verfügten Sperren, aber auch anderer Fußballklubs, aufgrund der vom DFB verhängten Urteile und teilweiser Sperrung des Stadions wegen der massiven Fan-Ausschreitungen. Dies hatte nach Aussagen der Verantwortlichen Schäden von einer halben Million zur Folge, abgesehen von dem Imageschaden. Durch derartige Sperrungen werden etwa 25.000 Zuschauer vom Spiel ausgeschlossen. Die Frage stellt sich, ob die Klubs in der Lage sind, durch AGB-Regelungen im Ticket-Verkaufsbereich Vorkehrungen treffen können. Korff prüft die AGB-Regelung des BVB – mit dem Ergebnis, dass hier vereinbart ist, dass einzelne Zuschauer nicht ins Stadion kommen, ebenso wenig ihr Geld zurückerhalten. Zu verweisen ist darauf, dass das AG Frankfurt einen vergleichbaren Fall per einstweiliger Verfügung dem klagenden Zuschauer Recht gegeben hat (diese Entscheidung ist im gleichen Heft abgedruckt) mit der Begründung, dass der Dauerkarten-Besitzer einen vertraglichen Anspruch auf die Eintrittskarte hätte.

Korff untersucht die AGB-Bestimmungen und stellt fest, dass eine Inhaltskontrolle nach § 307 II Nr. 1 sowie Nr. 2 BGB möglich sei, ebenfalls eine Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB. Korff kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorgehen von BVB, durch AGB´s das Risiko für teilweise Stadionsperren aufgrund von Sportgerichtsurteilen auf die Zuschauer abzuwälzen, rechtlich nicht zulässig sei. Die Problematik von notwendigen Bestrafungen der Fuballklubs für ihre Fans einerseits, die Folgen für unbeteiligte Zuschauer andererseits, ist somit noch nicht geklärt.

Unter SpuRt aktuell  das Interview mit Rechtsanwalt E. Kupka, München, zum Thema “Wird der Grundlagenvertrag korrekt umgesetzt?” ist abgedruckt.

In der Fußballbundesliga sind hohe Einnahmen zu verzeichnen, trotzdem fühlen sich die Amateurvereine nach dem Grundlagenvertrag benachteiligt. Als Sprecher der im Januar 2017 gegründeten Initiative “Rettet die Amateurvereine” hat E. Kupka, ehemals Mitglied des DFL-Ligavorstands, die Frage aufgeworfen, ob – speziell seit Neuvergabe der Medienrechte durch die DFL GmbH bis zum Jahre 2023 – die Beteiligung des Amateurlagers an den Einnahmen mit dem Grundlagenvertrag zu vereinbaren ist.

Derartige Kontroversen treten in ähnlichen Konstellationen auch bei anderen Sportarten auf. Sie hat neben der wirtschaftlichen eine rechtliche Demension: Konkret geht es um das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen, um eventuelle Interessenkonflikte sowie um die Auslegung des Grundlagenvertrages und seiner sog. “Zusatzvereinbarung”.

Das Interview, in welchem die Problematik aus seiner Sicht darstellte, wurde dem DFB zur Stellungnahme vorgelegt; der DFB wollte nicht Stellung nehmen und verwies lediglich auf seine Webseite, wo unter der Rubrik “News” die offizielle Verlautbarung “Grundlagenvertrag: Fragen und Antworten”.

Die Diskussion wird also weitergehen.

Rechtsprechung

öOGH – Schiunfall auf gesperrter Rennstrecke

  • § 1294, 1311 ABGB

Fährt ein Schifahrer auf einer gesperrten Rennstrecke und wird dabei von einem mangelhaft ausgestatteten Schidoo verletzt, ist weder eine Haftung aus Schutzgesetzverletzung noch eine Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegeben.

CAS – Ausschluss russischer Leichtathleten von den Olympischen Spielen Rio 2016

Regel 22.1(a) und 22.1A IAAF Competition Rules, Regel 27.3, 40 und 44.4 Olympische Charta

  1. Das Schiedsgericht stellt fest, dass die Regeln 22.1(a) und 22.1A der IAAF Competition Rules unter den konkreten Umständen des hier vorliegenden Schiedsverfahrens rechtsgültig und durchsetzbar sind.
  2. Nach Maßgabe der Olympischen Charta ist das Russische Olympische Komitee nicht zur Nominierung russischer Leichtathleten zum Zweck der Teilnahme an den olympischen Wettkämpfen befugt, falls diese nicht entsprechend der Regeln 22.1(a) und 22.1A der IAAF Competition Rules teilnahmeberechtigt sind.
  3. Das Internationale Olympische Komitee ist keine Partei des hier vorliegenden Schiedsverfahrens, insoweit hat der CAS keine rechtliche Zuständigkeit, darüber zu befinden, ob das Internationale Olympische Komitee berechtigt ist, die Teilnahme russischer Leichtathleten an den Wettkämpfen bei den Olympischen Spielen in Rio 2016 zu akzeptieren oder abzulehnen, falls diese nicht nach Maßgabe der Regeln 22.1(a) und 22.1A der IAAF Competition Rules teilnahmeberechtigt sind.

CAS – Verstoß gegen FIFA-Ethikreglement (Fall Blatter)

Art. 11 des FIFA-Ethikreglements (Fassung 2006), Art. 3, 5, 9 und 10 (Fassung 2009), Art. 51 und 52 (Fassung)

  1. Zahlungen ohne vertragliche Grundlage an andere FIFA-Offizielle sind als unrechtmäßige Vorteilsgewährung an „Dritte“ zu bewerten, wobei Vorsatz nicht erforderlich ist.
  2. Das Beweismaß „persönliche Überzeugung“ deckt sich mit „hinreichender Überzeugung“, was höher ist als der zivilrechtliche Standard „gleich hohe Wahrscheinlichkeit“, aber geringer als der strafrechtliche Standard „Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt“.
  3. Nach der Rechtsprechung des CAS sollen Verbandsstrafen nur eingeschränkt überprüft werden; vorliegend ist die Strafe nicht als unangemessen, sondern eher als vernünftig und fair zu bewerten.

BGH – Computerbetrug durch Sportwetten und Spielmanipulation

  • 263 a StGB, §§ 154 a, 261 stopp
  1. Eine für den Tatbestand des Computerbetrugs (hier: durch unbefugtes Verwenden von Daten) vorauszusetzende Täuschungsäquivalenz ist in Fällen, in denen Wetten über das Internet automatisiert abgeschlossen werden, jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Datenverarbeitungsprogramme durch die Festlegung von Höchstgrenzen für Wetteinsätze den Willen der Wettanbieter dokumentieren, Wetten auf manipulierte Spiele gar nicht oder jedenfalls nicht zu den gegebenen Wettquoten zuzulassen. (Leitsatz der Redaktion)
  2. In Fallkonstellationen, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlen und dadurch für sich einen Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn herbeiführen, ist jeweils Vollendung mit einem Schaden in dieser Höhe gegeben. (Leitsatz der Redaktion)

OLG München – Ausübung des Hausrechts zum Schutz von Medienrechten

  • § 8 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG, §§ 33 Abs. 1, 19 GWB, § 5 Abs. 1 RStV, §§ 858 ff, 1004 BGB
  1. Die Rechtskonformität von Akkreditierungsrichtlinien zur Erstellung von Videofilmen erfolgt auf der Grundlage der Ausübung des Hausrechts. Insbesondere kann ein Verband im Zusammenwirken mit den Vereinen im Amateurbereich sein Hausrecht ausüben, welches nicht auf einzelne Spiele zu beschränken ist.
  2. Eine vertragliche Regelung, wonach Sportverbände ihren angeschlossenen Vereinen vorschreiben, den Zugang von Medienunternehmen zu Filmzwecken nur im Falle einer gültigen Akkreditierung des Unternehmens zu gestatten, verstößt weder gegen das Lauterkeits- noch gegen das Kartellrecht.
  3. In der Stellung von Akkreditierungsrichtlinien gegenüber den Vereinen liegt keine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG sowie keine unbillige Behinderung der Medienunternehmen im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.

AG Frankfurt a. M. – Ankaufsrechte eines Dauerkarteninhabers nach Zuschauerschluss

  • 275 BGB

Ein Sportklub ist verpflichtet, einem Dauerkarteninhaber das eingeräumte Ankaufsrecht für eine Eintrittskarte auch dann zu ermöglichen, wenn nach einem Sportgerichtsurteil ein teilweiser Zuschauerausschluss erfolgt und der Platz des Dauerkarteninhabers betroffen ist; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn für einen nicht vom Zuschauerausschluss betroffenen Platz eine Erklärung des Berechtigten vorliegt, von seinem Ankaufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

VG Köln – Bundessportförderung für nichtolympische Sportfachverbände

Art. 3 I GG, §§ 113 V 1 VwGO; Haushaltsplan des Bundes; DOSB-Fördersystematik

  1. Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Zuwendungsbewilligung im Rahmen der Sportfachverbandsförderung des Bundes ist mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis. (amtlicher Leitsatz)
  2. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. (amtlicher Leitsatz)
  3. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob bei der Anwendung der jeweiligen Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. (amtlicher Leitzsatz)
  4. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch des Subventionsantragstellers auf Gleichbehandlung mit einem seitens der Bewilligungsbehörde als in der Vergangenheit rechtswidrig gefördert erkannten Dritten, sofern es sich bei der früheren, fehlerhaften Bewilligungsentscheidung nur um einen Ausreißer handelt und diese nicht Ausdruck einer damaligen Verwaltungspraxis war. (amtlicher Leitsatz)

DFB-Bundesgericht – Zweifache Prognose bei Bewährungsentscheidungen in Sportstrafverfahren gegen Fußballvereine

  • 7 a DFB-Rechts- und Verfahrensordnung
  1. Ist ein Fußballverein während einer laufenden Bewährungszeit erneut für sportrechtliche Verfehlungen verantwortlich, ist eine zweifache Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich zum Widerruf der Bewährung und ferner zur Bewährungsaussetzung der neuen Sanktionsverurteilung.
  2. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass sich bei einer neuen Verfehlung unter laufender Bewährung die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat und die Strafaussetzung zu widerrufen ist. Nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände, kann von einem Widerruf der Bewährung abgesehen werden.
  3. Bei der Frage, ob ein neu verhängter Zuschauerteilausschluss zur Bewährung ausgesetzt werden kann, kann ergänzend die erwartete Wirkung eines durch den Widerruf der vorherigen Bewährung noch zu vollstreckenden Zuschauerteilausschlusses berücksichtigt werden.